5 StR 45/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. März 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Be-zug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zuläs-siger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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