5 StR 451/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. Einziehungsbeteiligter: wegen Geldw344sche u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbe-teiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als un-begr374ndet verworfen, die Revision der Angeklagten M. E. jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entf344llt. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteilig-ten sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachr374ge der Angeklag-ten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Absch366pfung der betr374gerisch erlangten 366ffentlichen Gelder ergangene Verfallsentschei-dung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des 247 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensab-sch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen wor-den sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 226 1 StR 535/08). Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen blei-ben, ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist, s344mtliche si-chergestellten Bargelder k366nnten nach 247 261 Abs. 7 i.V.m. 247247 74, 74a Nr. 1 2 - 3 - StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschlie337en sei, dass ein geringer Teil (204deutlich unter 25 Prozent223, UA S. 76) aus legaler T344tigkeit stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tats344chlicher Hinsicht fern, weil der Gesamtbetrag der sichergestellten Bargelder deutlich unter der rechts-fehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten M. E. 374berge-benen, aus den Bet344ubungsmittelverk344ufen vereinnahmten Bargelder liegt. Jedenfalls w344re im vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Fall und unter Ber374cksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M. E. bereits am Bet344ubungsmittelhandel (vgl. UA S. 8) eine Absch366pfung des Rauschgifterl366ses durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (247 73a StGB) m366glich gewesen. Die Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73c StGB w344re ersichtlich angesichts des Umfangs des Kokainhandels und des daraus finanzierten aufwendigen Lebensstils des Einziehungsbeteiligten und der Angeklagten M. E. nicht in Betracht gekommen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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