Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja EGStGB Art. 316e Abs. 3 Satz 1 In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, we nn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass - und den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft g e- tretenen Fassung fallen. BGH, Beschluss vom 25. Apr il 2012 - 5 StR 451/11 OLG Frankfurt a. M. - 5 StR 451/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . April 20 1 2 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 2 5 . April 2012 beschlossen: In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anor d- nung der Sicherungsverwahrung kausale n Taten aus de n A n lass - und den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen. G r ü n d e I. Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugrunde: 1. Das Landge richt Fulda verhängte gegen den Verurteilten am 10. Dezember 2007 wegen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilung lagen drei Diebs tähle im besonders schweren Fall zugrunde. De r Verurteilte führte diese im Mai und August 2005 und im April 2007 für einen Auftraggeber aus , indem er aus zwei Wohnhäusern und einem Geschäftshaus Gegenstände in einem G e- ete. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte gemäß § 66 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (aF) . Die Voraus - 1 2 3 - 3 - setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF wurden durch zwei Vorverurteilu n- gen erfüllt: Am 30. Januar 1991 hatte das Landgericht Darmstadt gegen den Ve r- urteilten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt . Der Verurteilte hatte mit einem Mittäter ein en Banküberfall begangen . Am 31. Juli 1996 hatte das Landgericht Darmstadt den Verurteilten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu eine r Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt . Dem lag wiederum ein Banküberfall zugrunde, den der Verurteilte während eines Hafturlaubs im Rahmen der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 30. Januar 1991 verübt hatte . Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung hielt das Landgericht Fu lda für gegeben. S achverständig beraten bejahte es bei dem Verurteilten eine intensive Neigung zu Recht s- brüchen, insbesondere zu Banküberfällen und Diebstählen im besonders 41 f.), , dass er we i- tere e rhebliche rechtswidrige Taten , insbesondere Diebstähle im besonders schweren Fall begeh en werde . die Gefahr, dass der Verurteilte schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten werde (UA S. 44). 2. Derzeit verbü ßt der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Fulda. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2010 lehnte das Landgericht Gießen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Das Strafende ist au f den 17. Deze m- ber 2012 notiert; im Anschluss daran wäre die Sicherungsverwahrung zu vollstreck en . 4 5 6 7 - 4 - 3. Auf Antrag des Verurteilte n hat das Landgericht Gießen mit B e- schluss vom 11. Mai 201 1 die Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB fü r erledigt erklärt . U nter Bezugnahme auf den B e- schluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 201 1 (NStZ 2011, 703) hat die Strafvollsteckungskammer die Auffassung vertreten , dass Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung (nF) aktuell nicht mehr angeordnet werden könn t e, weil dessen V o- raussetzungen nicht mehr vorläge n. Dies sei der Fall, da die vom Verurteilten begangenen Diebstähle nach § 66 Abs. 1 StGB nF keine tauglichen Anlas s- taten mehr seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda, der die Generalstaatsanwalt schaft Frankfurt am Main beigetreten ist. In ihrer Stellungnahme begründete die Generalstaat s- anwaltschaft dies damit, dass eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Willen des Ge setzgebers bereits dann nicht möglich sei, wenn auch nur eine der Anlass - und Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF falle. 4 . Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, auf d i e s o- fortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Besch luss der Strafvollstr e- ckungskammer aufzuheben. Schon nach dem Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Erled i- gung der Sicherungsverwahrung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor , da beide Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF fielen . Auch die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass bei der Erledigungsprüfung nicht allein die Anlasstat, sondern jeweils auch die Vortaten in den Blick zu nehmen seien. 8 9 10 - 5 - An der beabsichtigten Entscheidung sieh t sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (aaO) gehindert und hat die Sache zur Entsche i- dung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Ist in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung der Vorverurteilungen schon immer dann für e r ledigt zu erklären, wenn die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr in den Katalo g des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fällt? 5 . Der Generalbundesanwalt beantragt, die Vorlegungsf rage zu bej a- hen und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den B e- schluss des Landgericht s Gießen vom 11. Mai 2011 als unbegründet zu ve r- werfen. Er teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht. Die dort favorisierte Auslegung enge den Anwendungs bereich der E r- ledigterklärung über Gebühr ein und versage Personen eine Aufhe bung der gegen sie angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die nach der aktuellen Rechtslage eine Maßregelanordnung nicht mehr zu g e- wärtigen hätten. Dies entspreche nicht dem mit der Einführung eines Erled i- gungsverfahrens verfolgten Ziel de s Gesetzgebers, die durch die Neuor d- nung des Rechts der Sicherungsverwahrung bewirkte Verengung des A n- wendungsbereichs des § 66 StGB auch gegenüber solchen Personen anz u- erkennen, gegen die die Maßregel nach altem Recht bereits rechtskräftig angeordnet word en sei . II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG liegen vor. Der Senat hält d ie Rechtsa uffassung des vorlegenden 11 12 13 - 6 - Oberlandesgerichts, die vom Oberlandesgericht Celle (NStZ 2012, 96, 97) obiter dictu geteilt wird, fü r zutreffend. E ine Erledigterklärung im formalisie r- ten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist ausgeschlossen , wenn sich auch nur eine der An lass - oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB nF zuordnen l ä ss t . 1. Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut de r Norm zwingend nahe . N ach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB erklärt das Gericht eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherung s- e- die nach § 66 StGB in der seitdem geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine Anordnung sein können. In den Fällen, in denen sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB aF stützt, sind neben einer Anlasstat qualifizierte Vorverurte ilungen e- - als auch auf den Vortaten. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sich der beziehen soll ; vielmehr wird er als Obe r- begr iff für Anlass - und Vortaten verwendet . Anders als das Landgericht Gießen in seiner angefochtenen Entsche i- dung meint, hätte es keiner Präzisierung im Wortlaut der Vorschrift bedurft, um diesen Regelungsgehalt zum Ausdruck zu bringen. Im Gegenteil: Hät te der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollen, die eine Erledigungserklärung schon dann vors ä he, wenn nach Maßgabe des neuen Rechts die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht geg e- ben wären, so hätte eine entsprechend e infache , unmissverständliche G e- setzesformulierung auf der Hand gelegen. Zudem hat der Gesetzgeber in Regelungen in Art. 316 e Abs. 1 und 2 EGStGB , die sich allein auf Anlasst a- ten beziehen, klare andere Formulierungen gewählt. Hinzu kommt schlie ß- lich , dass d er Gesetzgeber die ihm unterstellte Inten t ion , jede nach § 66 14 15 16 - 7 - StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung, welche die formellen Anford e- rungen des § 66 StGB nF nicht erfüllt, für erledigt zu erklären, m it d er g e- wählten Formulierung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, bei der sich j e- doch beziehen würde , überhaupt nicht verwirklich t hätte : In den Fällen des § 66 Abs. 2 StGB aF, in denen es auf Vortaten nicht ankommt, würde ein solches Begriffsverständnis nämlich g e- rade nich t dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung immer dann erledigt werden müsste, wenn sie nach neuem Recht nicht mehr angeordnet werden könnte. Denn in Fällen, in denen von mehreren erforderlichen Anlasstaten auch nur eine einzige dem Straftatenkatalog des § 66 StGB nF unterfiele , mithin die Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden könnte, fände eine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB gleichwohl nicht statt. Insgesamt bringt d er Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB deutlich z um Ausdruck, dass gerade nicht jede Unterbringung für erledigt erklärt werden soll, die heute nicht mehr angeordnet werden könnte. 2. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. a) Eine übergeordnete Norm, die den Gesetzgeber gezwungen hätt e, die Erledigung rechtskräftig angeordnete r Sicherungsverwah rungen in allen Fällen herbei zuführen, die nach Maßgabe des neuen Rechts bereits die fo r- mellen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht mehr erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrech tlich abgesichert e Vertrauensschutzbelange (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , Art. 7 Abs . 1, Art . 5 MRK ), die im Bereich der Sicherung s- verwahrung gelten (vgl. BVerfGE 128, 326), sind durch die Rechtsänderung nicht berührt. 17 18 19 20 - 8 - Zwar wird das in § 2 Abs. 3 StGB fes tgelegte Meistbegünstigungsg e- bot teilweise als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und als Ausprägung verhältnismäßiger Gerechtigkeit, mithin als Grundsatz mit Verfassungsrang, angesehen ( so Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 2 Rn. 55 mwN ; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ). Indes gilt dieses Gebot nicht im Bereich der Maßregeln (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) und überdies t- Rechtskräftige Strafurtei le werden durch eine nach Eintritt der Recht s- kraft vorgenommene Milderung des Strafgesetzes grundsätzlich nicht b e- rührt. Es steht vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob die Milderung eines Strafgesetzes auch auf rechtskräftige Verurteilungen ausgedehnt we r- den soll. Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor (BVer f G E 4, 110). (vgl. Pollähne , ZJS 2011, 216, 219) kann insoweit keine Rede sein. Vielmehr ist es Wesen der Rechtskraft , Rech tssicherheit herzustellen . Der Gesetzg e- ber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallg erechtigkeit gibt (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN ) . Trifft er keine entsprechenden Übergangsregelungen, so ist eine Rechtskraftdurc hbr e- chung grundsätzlich nur auf dem Wege der Gnade möglich . S peziell inne r- halb des Maßregelrechts biete n allerdings die Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB für eine Neuorientierung eine gesetzliche Han d- habe. b) Im Zuge der Änderungen der Voraussetzungen des § 66 StGB durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung u nd zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Über gangsregelung zu treffen. Er wollte ein gegenüber dem Pr ü- fungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB vereinfachtes Ve r- fahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeor d- 21 22 23 - 9 - neter Sicherungsverwahrungen ohne weitere Hang - oder Gefährlichkeitspr ü- fung zur Verfügung stellen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens wollte er dabei jedoch nicht so weit gehen, eine Erledigung für all diejenigen Unterbringungsfälle vorzusehen, bei denen eine Anordnung der Sicherung s- verwahrung nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage nicht mehr möglich wäre; er wollte auch nicht die Erledigung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualität der Vorverurteilung für alle die Fälle herbeiführen , in denen die den Anlass der Maßregelanordnung bilde nde Tat nicht mehr unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF fällt. Dieser Wille geht klar aus der Begründung des Gesetze ntwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT - Drucks. 17/3403, S. 50, 51) hervor , der Grundlage des Gesetzgebungsver fahrens war und zu der Neuregelung führte . Zwar wird dort einleitend als Regelungsziel der Rechtsgedanke form u- liert, dass der ( zukünftig ) engere Anwendungsbereich des § 66 StGB nF auch denen zugute kommen soll e , gegen die Sicherungsverwahrung bereits recht skräftig ange ordnet sei . Wenn bestimmte Delikte die Sicherungsverwa h- rung nicht mehr rechtfertigen könnten, erschei ne es als Gebot der Gere chti g- mehr zu vollstrecken (aaO, S. 50). Da her sei in solchen Fällen die Sich e- erklären (aaO, S. 51). Dass der Gesetzentwurf r- s Generalbundesa n- walts, S. 10, 11 , unter Bezugnahme auf Pollähne , aaO, S. 218) jedoch nicht uneingeschränkt folgt, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen der En t- wurfsbegründung. Das Erledigungsverfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EG StGB soll danach nu Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsve r- wahrung nach § 66 StGB erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Anlass - und Vo r- 24 25 - 10 - Wenn eine oder mehrere Taten auch die Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfül l- angenommen werden, dass de r Täter allein im Hinblick auf die Begehung solcher Taten rückfallgefährdet sei, die nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gestatteten. Daraus folge allerdings on Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der Sicherungsverwahrung eigneten (aaO, S. 51). Der Entwurf, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, h- n allgemeinen Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB. c) Zwar h ätte der Senat in der Tendenz insoweit dem Generalbu n- desanwalt folgend eine Übergangsregelung im Sinne einer Erledigung aller rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrungen, die nach neuem Recht nicht mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllen würden, unter den Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit, der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie für vorzugswürdig erachtet . Die mit der Neur e- gelung verwirklichten deutlich strengeren Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsv erwahrung werden auch eine Anordnung ihres (weiteren) Vollzugs durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB in Fällen, in denen die Maßregel jetzt gar nicht mehr angeordnet werden dürfte, nur bei gleichwohl ausnahmsweise bestehender hochgradiger Gefährlichkeit des Verurteilten für im Sinne von § 66 StGB nF spezifische Rechtsgüter gestatten. Derartige Rechtssicherheit zum Schutze der Allgemeinheit in Ausnahmefällen durch eine flexiblere Übergangsregelung zu e rmöglichen und sie nicht im Interesse ausnahmsl o- ser Gleichbehandlung von Alt - und Neufällen von vornherein auszuschließen, stand dem Gesetzgeber aber frei. Es kann ihm nicht unterstellt werden, er habe sich sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung p- so Pollähne , aaO, S. 218). Es besteht , ungeachtet der eingangs pa u- 26 - 11 - schal weit gefassten Formulierung zum Regelungsziel, kein Widerspruch in den Gesetzesmotiven : Die Anlasstat ist wie auch die Vortaten bloßer Anknüpfungspunkt für d as Merkmal der Gefährlichkeit, nicht der en Anordnungsgrund (BVerfGE 109, 133, 174). Hinter der Heraus nahme insbesondere der gewal t- losen Vermögens - und Eigentumsdelikte aus dem Katalog tauglicher Anlass - und Vortaten steht die Annahme, dass sich in der Reg el auch die hangb e- dingte Gefährlichkeit des Täters nur auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt, da die Anlass - und Vortaten symptomatisch sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters sein müssen (BT - Drucks. 17/3403, S. 51). Fällt ein Teil der Taten auch nach neuem Recht unter de n Katalog tauglicher Anlass - und Vortaten, so können diese im Einzelfall durchaus Symptom dafür sein, dass sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt. Die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren insoweit l e- ü- fung (Hang und Allgemeingefährlichkeit). Nach den Wertungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sic herungsverwahrung sollen ein Hang zu gewaltlosen Eigentums - oder Vermögensdelikten und eine entsprechende Gefährlichkeit des Täters für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Diese Änderung des Anordnungsgru n- des hat ein nämlich der formellen Krit e- rien des § 66 StGB, nach sich gezogen. Die Altfälle, in denen die Sich e- rungsverwahrung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits rechtskräftig angeordnet war, haben den damals gülti passiert; Hang und Allgemeingefährlichkeit wurden rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Maßregelanordnung geltenden weiteren Hang - und Gefährlichkeitskriterien stellt sich allerdings die Frage, ob die nun enger definierte Gefährlichkeit hinreichend belegt ist. Das hat der Gesetzg e- r 27 28 - 12 - denen keine der Anlass - und Vortaten mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüllen wür de. Hier ist es nämlich nahezu ausgeschlo s- sen, dass bei individueller Betrachtung eine den engeren Maßstäben des § 66 StGB genügende Gefährlichkeit des Täters festgestellt werden könnte. Alle anderen Fälle überlässt der Gesetzgeber demgegenüber einer indiv id u- Sicherungsverwahrung in absehbarer Zeit zumindest nach § 67d Abs. 2 einer aktuellen Gefährlichkeitsprüfun g zur Überzeugung gelangt, dass sich eine vom Täter etwa weiterhin ausgehende Rückfallgefahr nur auf solche Taten bezieht, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass - oder Vo r- taten für die Sicherungsverwahrung sein können (BT - Drucks. 17/3403, S. 51) . 3. . 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf den der Generalbundesanwalt in der Begründung se i- nes Antrags entscheidend abstellt lassen sich zum Inhalt der Regelung keine der Auffassung des Senates widersprechend e n Gesichtspunkte en t- nehmen. Die bloße Nachbarschaft zu Art. 313 EGStGB begründet noch keinen gesetzessystematischen Zusammenhang, der einen bestimmten Regelung s- inhalt des Art . n- sichtliche Parallel e zur Regelung des Art. , e- leg für ein allein an Gerechtigkeits - und nicht an Gefährlichkeitserwägungen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. Zwar beruft sich der Gesetzentwurf im Eingang der Begründung zu Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf den Rechtsgedanken des Art . 313 EGStGB. In der weit e- ren Begründung rückt er jedoch wie dargelegt von einer vollständigen Übernahme dieses Rechtsg edankens ab und stellt dabei gerade Gefährlic h- keitserwägungen in den Mittelpunkt. Dies erscheint angesichts der U nte r- 29 30 - 13 - schiedlichkeit des Regelungsgegenstandes von Art. 313 EGStGB einerseits und Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB andererseits auch nicht widerspr üchlich oder gar willkürlich . Denn Art. 313 EGStGB betrifft den Erlass von rechtskrä f- tig verhängten Strafen für nach gesetzlicher Neuregelung nicht mehr als strafwürdig angesehene Taten. Demgegenüber ist Anordnungsgrund der S i- cherungsverwahrung die Gefährl ichkeit des Straftäters; die formellen V o- raussetzungen des § 66 StGB markieren nur symptomatische Kriterien für diese Gefährlichkeit. III. Nach dem oben (unter II. 2. c) Gesagten verstößt die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB , insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschri f- ten über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB , auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der G e- staltung von Übergangsregelungen zu beachten hat (vgl. BVerfGE 44, 1 , 21 ; BGH, Urteil vom 26. Oktober 20 11, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24 ). IV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus dem Leitsatz ersichtlich zu b e- antworten. Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer ( vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG Mü n- chen, Beschluss vom 24. Oktober 2011 1 Ws 868 - 869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Änderung des § 66 StGB die Strafvollstreckungskammern in die sen Fällen zu einer Prüfung der 31 32 33 - 14 - Erledigung oder Aussetzung von Amts wegen verpflichtet. Im Rahmen dieser Prüfung sind die einschränkenden Maßgaben aufgrund der Fortgeltungsa n- ordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 1 28, 326 ) zu beachten ( vgl. zu der dort angemahnten Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwah rung Gesetzentwurf der Bundesregierung , BR - Drucks. 173/12). Dabei wird unter Verhältnism ä- ßigkeitsgesichtspunkten keine Vollzugsfortdauer anzuordnen sein, wenn sich ein Hang und eine entsprechende Gefährlichkeit des Verurteilten nur noch in Bezug auf Taten ergeben, die nach der Wertung des Gesetzgebers in § 66 StGB nF nicht mehr Anlass für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein können. Die Erwägungen im Ausgangsurteil werden eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Falles nahe legen. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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