BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 451/14 vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gö rlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte wie erforderlich die von ihm erkannte Arg - und Weh r- losigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt ang e- sichts der festgestellten Tatum stände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbe r- gen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem O p- fer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwend en zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32). Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay
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