ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR451.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 451/18 vom 12. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. De zember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbu ndesanwalts: Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits das mit nicht ganz u n- erheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhal ten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren . Bei der Tat 2 kommt hi n- zu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht en t- ziehen konnte (vgl. BGH, Urteil e vom 10. Fe bruar 2011 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom 2. Oktober 2002 2 StR 153/02 , NStZ - RR 2003, 42 , 43 ) . Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgl eich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussich t- stellen eines Übels (LK - Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33). - 3 - Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT - Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranz u- ziehen (vgl. insofern auch MüKo - StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand 1. N o- vember 2018, § 177 Rn. 32 f.). Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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