BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 45/14 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Lan d- gerichts Itzehoe vom 8. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, a) dahin klargestellt , dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub , wegen Verabredung zu einer beso n- ders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen veru r- teilt ist, b) gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen aufgehoben aa) im Strafausspruch und bb) so weit die Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, a uch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: r- suchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fa ll in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, der Verabredung zu e i- nem Verbrechen in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Die b- i- heitsstrafe von sechs Jahren verur teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Urteilst e- nors und hat darüber hinaus mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe gründet im Sinne vo n § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Ecstasy und Amphetamine konsumiert. Die Taten hat er begangen, wei l er Geld brauch te , da sein sonstiges Einkommen nicht genügte, um damit den Lebensunterhalt und den Drogenk 11). Bei der Strafzumessung b- n- Inhaftierung hat der Ang e- klagte Unter diesen Voraussetzungen, die das Bestehen eines Hanges des A n- geklagten im Sinne des § 64 StGB sowie einen symptomatischen Zusamme n- hang zwischen seinem Drogenkonsum und den Taten nahelegten, hätte das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in ei ner Entziehungsanstalt prüfen müssen . 1 2 3 4 - 4 - 2. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er kann nicht au s- schließen, dass sich die Nichtanordnung der Maßregel auf die Strafhöhe au s- gewirkt hat. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachve r- ständigen (§ 246 a StPO) auch die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor u m- fassend zu würdigen haben. Hinsichtlich der durch das neue Tatgericht vorzunehmende n Strafra h- menwahl weist er zudem darauf hin, dass das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB (Taten 2 bis 5) und das Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB (Taten 7 und 8), soweit sie nicht bereits unter Einbezi e- hung der allgemeinen Strafmilderungsgründe angenommen werden, zunächst unter weiterer Einbeziehung der vertypten Stra fmilderungsgründe der § 23 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu p rüfen sind. Erst wenn die Gesamta b- wägung nicht das Vorliegen minder schwerer Fälle oder das Entfallen der R e- g elwirkung des § 243 Abs. 1 StGB ergibt, stellt sich die Frage einer für den Angeklagten weniger günstigen Strafrahmenversc hiebung nach § 23 Abs . 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (vgl. Sch ä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der St rafzumessung, 5. Aufl. , Rn. 1122 ff.). 5 6 - 5 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ve r- weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Sander Schneider Dölp König Bellay 7
Full & Egal Universal Law Academy