5 StR 452/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 beschlossen: I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird be- züglich des Angeklagten B die Verfolgung hi n - sichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt. II. Die Revision des Angeklagten B gegen das vorb e - zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurte i - lungen wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte entfallen. III. Die Revisionen der Angeklagten Bo und F g e - gen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. G r ü n d e Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NStZ 2000, 653). In Anbetracht der weitgehenden Identität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 AO geschützten Rechtsgüter schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geände r - - 3 - ten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommen wäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
Full & Egal Universal Law Academy