Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafver- fahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zu- treffender noch die Abgabe unrichtiger Steuerer- klärungen (im Anschluß an BGHSt 37, 8). BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 LG Hamburg 5 StR 452/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 31. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mon a - ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: 1. Das angefochtene Urteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1996 wesentliche Teile seiner Einkünfte aus freiberuflicher Gutachter- und Referententätigkeit nicht angegeben und daneben die Kap i - talerträge seiner Geldanlagen in Luxemburg gänzlich verschwiegen. Hierfür wurde der geständige Angeklagte zurecht wegen Hinterziehung von Ei n - kommensteuer in sechs Fällen verurteilt. Obwohl ihm die Einleitung des E r - - 3 - mittlungsverfahrens bereits im November 1998 bekanntgegeben worden war, machte er auch noch danach in den Einkommensteuererklrungen fr 1997 und 1998, die er im Dezember 1998 bzw. Mrz 2000 beim Finanzamt einreichte, in gleicher Weise wie in den Vorjahren falsche Angaben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten auch insoweit wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und bercksichtigte dabei strafschrfend, daß er u n - ter dem Eindruck eines Ermittlungsverfahrens weiterhin unvollstndige A n - gaben gemacht habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Zwar befand sich der Angeklagte in einer Konfliktsituation, weil er nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei wahrheitsgemßer Angabe der Grßenordnung seiner freiberuflichen Einknfte und seiner Kapitalertrge in zuknftigen Steuererklrungen wegen des sprunghaften Anstiegs der zu erklrenden Einknfte weitere Anhaltspunkte fr die ihm zur Last gelegten Einkommensteuerhinterziehungen liefern wrde. Dies gestattete ihm indes nicht, fr die nachfolgenden Besteuerungszeitrume unrichtige Steuererkl - rungen einzureichen. aa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Stze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accussare) zu einer Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichen Erklrungspflichten fhren kann, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Erklrungspflichten in einer unauflslichen Konfliktlage befindet, aus der er sich durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht mehr befreien kann (vgl. BGHSt 47, 8, 12 ff.). So sieht der Bundesgerichtshof z. B. die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzste u - erjahreserklrung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) jede n - falls solange fr ausgesetzt an, wie gegen den Steuerpflichtigen ein Strafve r - fahren wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteue r - voranmeldungen fr dieselben Besteuerungszeitrume gefhrt wird (BGH aaO S. 14). - 4 - bb) Inhaltlich findet das Zwangsmittelverbot jedoch dort seine Gre n - ze, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten geht, fr das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Selbst wenn die Abgabe zutreffender Steuererklrungen fr nachfolgende Besteuerungszei t - rume mittelbare Auswirkungen auf das laufende Steuerstrafverfahren haben sollte, knnte das ihre Unterlassung nicht rechtfertigen, weil andernfalls ne u - es Unrecht geschaffen (vgl. BGH aaO S. 15 m.w.N.) und dem Tter zudem gegenber anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellung eingerumt wrde (vgl. Hellmann in Hbschmann/Hepp/Spitaler AO und FGO § 393 AO Rdn. 29). Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot dahingehend, daû niemand zu Ausknften gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren muû (BVerfGE 56, 37, 42). Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens fr den Staat ist es vielmehr sachlich g e - rechtfertigt, daû die Steuerpflichtigen grundstzlich zur Auskunft verpflichtet sind, ohne Rcksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidri g - keiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG Kammer wistra 1988, 302). Eine Ausnahme ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und desselben Besteuerungszeitraums, fr den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklrungspflichten bestehen, wie dies z. B. bei Umsatzsteuerhinterziehung der Fall sein kann. In einem solchen Fall muû bei der gebotenen Abwgung das gesetzlich mit Steuererklrungspflichten ges i - cherte Informationsinteresse des Staates gegenber dem Interesse des Ste u - erpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu mssen, zurcktreten. Fr weitere als die von dem Ermittlungsverfahren erfaûten Steuern gilt dies nicht, weil sonst neues Unrecht geschaffen wrde, zu dem das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt (vgl. BGH aaO S. 15). - 5 - cc) Ist aber bereits die Nichtabgabe von Steuererklrungen fr z u - knftige Besteuerungszeitrume derselben Steuer weiterhin strafbar, dann gilt dies erst recht fr die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklrungen. b) Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob steuerliche Erklrungspflichten, die lediglich mittelbar zu einer Selbstbelastung des Ste u - erpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren fhren, ein strafrechtliches Ve r - wertungsverbot auslsen knnen (vgl. hierzu BGH aaO S. 16; Hellmann aaO Rdn. 30; Rping/Kopp NStZ 1997, 530, 533 f.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Diese Frage kann sich nur dann stellen, wenn neue (zutreffende) Angaben des Steuerpflichtigen in Steuererklrungen zu seiner Überfhrung hinsichtlich frherer Taten verwertet werden. Hier hat der Angeklagte aber zum einen weiterhin unrichtige Angaben gemacht und damit gerade keine zutreffenden Erklrungen abgegeben, die zu seiner Überfhrung bezglich der von ihm in den vorangegangenen Jahren begangenen Taten htten he r - angezogen werden knnen. Zum anderen hat das Landgericht die Verurte i - lung auf dessen Gestndnis und nicht auf seine Angaben in nachfolgenden Steuererklrungen gesttzt. 2. Schlieûlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daû das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht zugunsten des Ang e - klagten die Mglichkeit eines Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) berc k - sichtigt hat. Der Angeklagte hatte bei der Einreichung seiner Einkomme n - steuererklrungen 1993 bis 1997 zu Unrecht eine Zusammenveranlagung mit seiner von ihm dauernd getrennt lebenden Ehefrau beantragt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) und dadurch unberechtigt die fr ihn steuerlich gnstige Mglichkeit des Splitting-Verfahrens bei Anwendung des Einkommensteuer- tarifes (§ 32a EStG) herbeigefhrt. Einer Bercksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt l e - bende Ehefrau stand zwar fr den Bereich der Strafzumessung das Ko m - - 6 - pensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1). Es lagen indes die Voraussetzu n - gen fr eine Durchfhrung des grundstzlich mglichen, aber als Wahlrecht des materiellen Steuerrechts vom Willen beider Ehegatten abhngigen Realsplittings nicht vor. Dieses ist nmlich nicht automatische Folge einer Getrenntveranlagung von Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug fr Unte r - haltszahlungen setzt vielmehr neben einem Antrag beim Finanzamt auch die Zustimmung des Empfngers dieser Zahlungen voraus (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), weil dieser dann seinerseits die erhaltenen Leistungen einer Besteuerung unterwerfen muû (§ 22 Nr. 1a EStG). Hieran fehlt es im vorli e - genden Fall. Harms Hger Raum Brause Schaal
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