5 StR 453/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den Nebenklägern entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin K aufGewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung einesBeistandes für das Revisionsverfahren istgegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002 5 StR 344/02).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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