Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2, 247 108e, 247247 331 ff. UStG 247 1 Abs. 1 Nr. 1 1. a) Kommunale Mandatstr344ger sind keine Amtstr344ger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die 374ber ihre Mandatst344tigkeit in der kommuna- len Volksvertretung und den zugeh366rigen Aussch374ssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des 247 108e StGB enth344lt eine im Verh344ltnis zu den 247247 331 ff. StGB abschlie337ende Sonderregelung. 2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann um-satzsteuerpflichtig sein. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 226 5 StR 453/05 LG Wuppertal 226 5 StR 453/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestechung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch , Rechtsanwalt R als Verteidiger f374r den Angeklagten S , Rechtsanwalt H , Rechtsanw344ltin B als Verteidiger f374r den Angeklagten C , Rechtsanwalt W als Verteidiger f374r den Angeklagten F , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. August 2004 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte S wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verurteilt worden ist; b) soweit der Angeklagte C und der Angeklagte F verurteilt worden sind; c) in den Ausspr374chen 374ber den Verfall von Wertersatz. Die Angeklagten S und C werden im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde (Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgew344h-rung) freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S wird verworfen. 3. Soweit die Angeklagten S und C freigesprochen worden sind, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Freisprechung im 334brigen wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs F344llen und wegen ver-suchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess344t-zen verurteilt. Den Angeklagten C hat es unter Freisprechung im 334brigen wegen Bestechung und Vorteilsgew344hrung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einem anderweitigen Erkenntnis des Landgerichts Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Den Angeklagten F hat das Landgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 180 Tagess344t-zen verurteilt. Daneben hat es gegen S und F den Verfall von Wertersatz in H366he von 93.116,48 200 angeordnet. Die Angeklagten wenden sich 226 soweit sie verurteilt wurden 226 mit der n344her ausgef374hrten Sachr374ge gegen das Urteil. Ihre Rechtsmittel haben 374berwiegend Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 1. Der Angeklagte S ist von Beruf Statiker und war jahrelang Mit-glied des Rates der Stadt Wuppertal. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner langj344hrigen Erfahrungen geh366rte er sowohl innerhalb des Wuppertaler Stadtrates als auch in dessen SPD-Fraktion zu den ausgewiesenen Kennern des Bau- und Bauplanungsrechts. F374r Investoren, die in Wuppertal 204etwas bewegen223 wollten, galt er als ma337geblicher Mann, als 204graue Eminenz223. Mit dem Angeklagten F betrieb S 226 neben seiner T344tigkeit im Rat der Stadt Wuppertal 226 ein Ingenieurb374ro. Beide Angeklagte waren dar374ber hin-aus einander verbunden durch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Eigent374mer verschiedener Hausgrundst374cke. 3 - 5 - Der Angeklagte C begann Mitte der achtziger Jahre, sich an gr366-337eren gewerblichen und Wohnzwecken dienenden Bauvorhaben in Wupper-tal zu beteiligen. In den neunziger Jahren hatte sich C schlie337lich als ei-ner der bedeutendsten Investoren f374r Gro337bauprojekte in Wuppertal etabliert. 4 C erkannte schnell, dass S 226 neben anderen Stadtr344ten der Stadt Wuppertal 226 aufgrund seiner politischen Position sehr wichtig war. Er meinte, seine Bauprojekte ohne die Unterst374tzung der f374r Baufragen in Wup-pertal ma337geblichen Personen nicht zeitnah und reibungslos umsetzen zu k366nnen. Dabei ging es ihm nicht darum, 204Unregelm344337igkeiten223 zu verlangen. Er wollte vielmehr 204unn366tige St366rfaktoren223 vermeiden, um schnell und kom-plikationslos 204das Baurecht223 226 im Sinne einer ihm genehmen Satzung 226 zu erreichen, auf das er seiner Auffassung nach ohnehin einen Anspruch hatte. Zur F366rderung seiner Bauvorhaben wollte C sich daher die Geneigtheit und das Wohlwollen des Angeklagten S sichern. S sollte sich in seiner Partei, in den Aussch374ssen und im Rat f374r ihn einsetzen und seine Anliegen nach Kr344ften unterst374tzen. Er sollte durch Redebeitr344ge im Rat den Boden f374r die Bauvorhaben des C bereiten, notwendige Mehrheiten be-schaffen und schlie337lich auch selbst f374r die Bauvorhaben stimmen; zudem sollte er f374r einen geeigneten Informationsfluss zwischen C und den poli-tischen Gremien der Stadt Wuppertal sorgen. 5 Um S f374r seine 204Dienste223 zu 204entsch344digen223, hatte C zu-n344chst vor, diesem die Statikauftr344ge f374r seine Bauvorhaben zu erteilen. Die damit offenkundig werdende Verquickung privatgesch344ftlicher Interessen mit seiner politischen T344tigkeit scheute S hingegen. Andererseits mochte er nicht auf eine Entlohnung seiner Bem374hungen verzichten. 6 Zur Verschleierung sp344terer Zahlungsfl374sse von C und zur Ver-meidung einer Teilung der Gewinne mit seinem Statikb374ro-Partner F gr374ndete S 1994 deshalb au337erhalb Wuppertals eine Scheinfirma, die Beratungsgesellschaft f374r Standortanalyse und -erschlie337ung (BGSA). 7 - 6 - S machte seine Ehefrau und einen seiner S366hne zu Gesellschaftern, letzteren 226 einen gesch344ftlich v366llig unerfahrenen Studenten 226 zugleich zum Gesch344ftsf374hrer. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der an sich als Aus-bildungsunterhalt geschuldeten finanziellen Unterst374tzung seines Sohnes in Form eines 204Gesch344ftsf374hrergehalts223 bestand der vornehmliche Zweck der BGSA darin, Scheinrechnungen 374ber in Wahrheit so nicht erbrachte Berater-leistungen an C zu schreiben, um auf diese Weise die T344tigkeiten des S f374r C verdeckt honorieren zu lassen. 2. Den Verurteilungen der Angeklagten S und C liegen fol-gende Feststellungen zugrunde: 8 9 a) Zur Honorierung der Bem374hungen des S im Rahmen der Rea-lisierung eines Projektes 204Radenberg223 zahlte C Ende 1994 einen Betrag von 90.000 DM netto, den C als 204politische Landschaftspflege223 bezeich-nete und den S zur Verschleierung 374ber die BGSA mit dem Verwen-dungszweck 204Kieshecker Weg in D374sseldorf223 abrechnete. F374r die Unterst374t-zung bei der Realisierung eines Projekts 204Wick374ler Park223 in Wuppertal erhielt S von C weitere Betr344ge. Mit Rechnung der BGSA vom 20. Febru-ar 1995 stellte S ein pauschales Bruttohonorar von 57.500 DM mit dem willk374rlich gew344hlten Verwendungszweck 204Bauvorhaben Hennef 3, Am B374r-gerberg223 in Rechnung, welches von C am 29. M344rz 1995 beglichen wur-de. In seiner am 8. November 1996 abgegebenen Einkommensteuererkl344-rung f374r 1995, die zu einer erkl344rungsgem344337en Veranlagung f374hrte, ver-schwieg S diese Zahlung (Einkommensteuerhinterziehung 1995). Mit Rechnung der BGSA vom 20. Februar 1996 stellte S ein weiteres pau-schales Bruttohonorar von 69.000 DM mit dem wiederum willk374rlich gew344hl-ten Verwendungszweck 204Grundlagenermittlung und Beratung zum Bauvor-haben Drebkau, Lebensmittelmarkt REWE (Penny)223 in Rechnung, welches von C am 12. M344rz 1996 bezahlt wurde. S verschwieg auch diese Zahlung in seiner am 26. Februar 1998 abgegebenen Einkommensteuerer-kl344rung f374r 1996; auch insoweit wurde er erkl344rungsgem344337 veranlagt (Ein- - 7 - kommensteuerhinterziehung 1996). Ferner gab S f374r 1996 weder Um-satzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung ab (Um-satzsteuerhinterziehung 1996). b) Am 13. Mai 1998 lie337 S eine weitere Rechnung 374ber die BGSA 374ber pauschal 64.000 DM zzgl. 16% USt. (= 74.240 DM brutto) mit dem Verwendungszweck 204Beratung bei der Baureifmachung des ehemaligen JVA-Gel344ndes, Bauvorhaben Wick374ler Park, Bauteil C223 erstellen, die C am 5. Juni 1998 374ber das Konto der BGSA beglich. Wie bisher stimmte der Verwendungszweck der Rechnung nicht mit tats344chlich erbrachten Leistun-gen 374berein. Von den 64.000 DM sollten 5.000 DM bis 15.000 DM konkrete Bem374hungen des S um verschiedene Projekte des C abgelten; die Differenz von 49.000 DM bis 59.000 DM wurde S wegen dessen bishe-riger und zuk374nftiger politischer Arbeit im Wege der 204Landschaftspflege223 zu-gedacht. Ein konkretes T344tigwerden des S im Rahmen seiner Mitglied-schaft im Rat der Stadt Wuppertal lag dieser Rechnung nicht zugrunde (Vor-teilsgew344hrung/Vorteilsannahme; Fall II. 4 der Urteilsgr374nde). Auch diese Zahlung verschwieg S in seiner am 15. Februar 2002 abgegebenen Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 1998, die zu einer erkl344rungsgem344-337en Veranlagung f374hrte (Einkommensteuerhinterziehung 1998). 10 c) Unter Vermittlung des S erwarb C vor Ende 1998 ein in einer Villengegend von Wuppertal gelegenes, seit l344ngerer Zeit ungenutztes Grundst374ck, welches C bebauen wollte. Da die vom bestehenden Bau-plan gedeckte Bebauungsm366glichkeit des Grundst374cks wirtschaftlich nicht lukrativ war, dr344ngte C auf den Erlass eines vorhabenbezogenen Be-bauungplans (VBP), der die r374ckw344rtige Bebauung des Grundst374cks und eine erh366hte Geschossfl344chenzahl erm366glichen w374rde. Auf diese Weise soll-te das Projekt 204Katernbergstra337e223 rentabler werden. Aufgrund erkennbarer Widerst344nde in Politik und Nachbarschaft gegen dieses Projekt sah sich C veranlasst, wiederum eng mit S zu kooperieren, wobei C be- 11 - 8 - reits zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass der Einsatz von S nicht kos-tenlos sein w374rde (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde). S , der eine Verdichtung der Wohnbebauung im Innenbereich ge-gen374ber einer Zersiedelung der st344dtischen Au337enbereiche auch aufgrund eigener 334berzeugung bef374rwortete, setzte sich in der Folgezeit sowohl in der SPD-Fraktion als auch im Rat und in seinen Aussch374ssen f374r das Projekt 204Katernbergstra337e223 ein; es galt, durch entsprechende Redebeitr344ge die not-wendigen Mehrheiten zu beschaffen. S s Bem374hungen waren trotz klei-ner Verz366gerungen erfolgreich. Der Rat der Stadt Wuppertal stimmte schlie337-lich in der Sitzung vom 18. September 2000 dem VBP in der von C ge-w374nschten Form zu. Gleichwohl konnte das Projekt 204Katernbergstra337e223 dann zun344chst nicht wie geplant realisiert werden, weil das Oberverwaltungsge-richt M374nster aufgrund eines von einem Nachbarn angestrengten Normen-kontrollverfahrens den VBP mit der Begr374ndung aufhob, dass der Schall-schutz nicht ausreichend ber374cksichtigt worden war und die Entw344sserungs-berechnung Unstimmigkeiten aufwies. Die Geschosszahl wurde vom Ober-verwaltungsgericht indes nicht beanstandet. Nach Erlass des VBP vergab der Angeklagte C den Statikauftrag an das Ingenieurb374ro S und F . 12 Entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten wollte S f374r das Projekt 204Katernbergstra337e223 n344mlich selbst den Statik-Auftrag von C er-halten. Hiermit war C , der aus Gr374nden der 204politischen Landschaftspfle-ge223 ohnehin S mit der Statik beauftragen wollte, einverstanden. S legte in der Folgezeit ein Angebot 374ber 119.000 DM vor, welches C , der zuvor Alternativangebote 374ber 40.000 DM und 65.000 DM eingeholte hatte, aber als weit 374berteuert zur374ckwies. Daraufhin machte S deutlich, dass er nicht bereit sei, die ganze Arbeit f374r dieses Projekt nur f374r ein angemesse-nes Statikerhonorar zu erbringen; zu einem solchen 204Hungerlohn223 k366nne er nicht arbeiten. C , der diese 304u337erungen als Fingerzeig dahin verstand, dass S die Bem374hungen um 204passendes223 Baurecht zuk374nftig st366ren 13 - 9 - k366nnte, anstatt sie f366rdernd zu begleiten, willigte schlie337lich in eine erh366hte Entlohnung des S ein. Man einigte sich zun344chst auf einen Betrag vom 64.500 DM f374r den Statikauftrag. Daneben lie337 S 226 in bew344hrter Ma-nier 226 374ber die BGSA unter dem 26. M344rz 2001 mit dem erdachten Verwen-dungszweck 204Grundlagenermittlung und Beratung Bebauungsplan der Depo-nie Projekt R366ttgenstra337e223 weitere 44.600 DM brutto in Rechnung stellen, die C am 12. April 2001 bezahlte. Diese Vorg344nge hat das Landgericht als Bestechung und Bestechlichkeit dem Schuldpruch in Fall II. 2 der Urteils-gr374nde zugrunde gelegt. Die an die BGSA gezahlten Betr344ge verschwieg der Angeklagte S in seiner am 13. Dezember 2002 abgegebenen Einkom-mensteuererkl344rung f374r 2001; insoweit ist eine Veranlagung noch nicht er-folgt (versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2001). Ferner gab S f374r 2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjah-reserkl344rung ab (Umsatzsteuerhinterziehung 2001). 14 d) Der Angeklagte S stand indes nicht nur dem Angeklagten C bei der Realisierung von Bauvorhaben hilfreich zur Seite. Auch der aus subjektiven Gr374nden freigesprochene fr374here Mitangeklagte Schn nutzte das Wissen und die Kontakte des Angeklagten S . Ausschlie337lich f374r tats344chliche Beraterleistungen f374r Projekte au337erhalb Wuppertals lie337 S insgesamt drei Rechnungen der BGSA 374ber insgesamt 29.988 DM netto erstellen, die im Jahre 2000 von Schn bezahlt wurden. Diese Zah-lung verschwieg S wiederum in seiner am 29. April 2002 abgegebenen Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 2000; auch insoweit wurde er erkl344-rungsgem344337 veranlagt (Einkommensteuerhinterziehung 2000). 3. Hinsichtlich des Angeklagten F hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: S und F hatten im Rahmen ihrer lang-j344hrigen beruflichen Zusammenarbeit gemeinsam mehrere Immobilien er-worben. Die aus den Objekten erzielten Miet374bersch374sse wurden u. a. in Ak-tiendepots angelegt, bei denen entweder F oder S f366rmlicher Kontoinhaber und der jeweils andere Kontobevollm344chtigter war. Eines die- 15 - 10 - ser Depots mit einem Depotwert von 370.000 DM wurde bei der Sparkasse Radevormwald-H374ckeswagen als Instandhaltungsr374cklage unterhalten. Hier war S Kontoinhaber und F Kontobevollm344chtigter. S und F hatten im Jahre 2001 mit Blick auf den anstehen-den Ruhestand und die damit verbundene Beendigung gemeinsamer T344tig-keit beschlossen, die gemeinsamen Grundst374cke aufzuteilen. Am 11. Ju-li 2001 lie337en sie einen Grundst374ckstauschvertrag beurkunden, der die Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts de facto liquidierte und der F 226 wegen der unterschiedlichen Wertans344tze bei den Grundst374cken 226 einen Wertaus-gleich von 125.000 DM gew344hrte. Dieser Wertausgleich sollte durch die Ehe-leute S Ende August 2001 ausgekehrt werden. 16 17 Am 14. August 2001 erfuhr F im Urlaub, dass gegen S Un-tersuchungshaft angeordnet worden war. F rechnete damit, dass der Staat in irgendeiner Form Zugriff auf die Verm366genswerte des Angeklagten S nehmen w374rde. Kurzerhand unterbrach F seinen Auslandsur-laub und 374bertrug 226 in Absprache mit der Ehefrau des Angeklagten S 226 den Bestand des auf S lautenden Depotkontos auf ein eigenes Konto, um einen Zugriff auf die Depotwerte zu verhindern. F wollte das Depot seines Partners 204gesichert223 sehen, damit die Durchsetzung seiner Anspr374-che, die aus dem Depot realisiert werden sollten, nicht durch den Zugriff des Staates im Rahmen des Verfahrens gegen S gef344hrdet werde. Die eini-ge Tage nach der Umbuchung erfolgte Pf344ndung des Depotkontos aufgrund des am 23. August 2001 gegen S angeordneten dinglichen Arrests nach 247 111d StPO ging daraufhin ins Leere. 4. Das Landgericht hat eine Amtstr344gereigenschaft des Angeklagten S nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB bejaht und dabei zusammengefasst namentlich darauf abgestellt, dass der Rat im Wesentlichen Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung erf374lle und daher eine Gleichbehandlung mit Bun-des- oder Landtagsabgeordneten 226 auch mit Blick auf die unterschiedliche 18 - 11 - statusrechtliche Ausgestaltung der 304mter 226 nicht angezeigt sei. Auch 247 108e StGB f374hre zu keiner anderen Bestimmung des Amtstr344gerbegriffs. II. Zur Revision des Angeklagten S : 19 Die Revision des Angeklagten S ist 374berwiegend begr374ndet. 20 1. Die Schuldspr374che wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsan-nahme in den F344llen II. 2 und II. 4 der Urteilsgr374nde haben keinen Bestand. Der Angeklagte S hat sich durch den Erhalt und das Fordern von Zah-lungen im Zusammenhang mit seiner T344tigkeit im Rat der Stadt Wuppertal nicht nach den 247247 331 ff. StGB strafbar gemacht. Die Zahlungen an S erfolgten nach den Feststellungen des Landgerichts allenfalls f374r Abstim-mungen S s in einer Volksvertretung der Gemeinde (vgl. 247 108e Abs. 1 StGB) oder f374r die Vorbereitung solcher Abstimmungen; derartiges Verhalten ist nicht nach den 247247 331 ff. StGB strafbar. 21 a) Kommunale Mandatstr344ger sind keine Amtstr344ger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die 374ber ihre Mandats-t344tigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugeh366rigen Aussch374s-sen hinausgehen. 22 Amtstr344ger ist gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist (Buchstabe a), in einem sonstigen 366ffentlich-rechtlichen Amtsverh344ltnis steht (Buchstabe b) oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh366rde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Auf-gaben der 366ffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerf374llung gew344hlten Organisationsform wahrzunehmen (Buchstabe c). Diese Voraus-setzungen treffen auf kommunale Mandatstr344ger in der Regel nicht zu. 23 - 12 - aa) Kommunale Mandatstr344ger fallen nicht unter 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. Sie stehen auch nicht in einem sonstigen 366ffentlich-rechtlichen Amts-verh344ltnis gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB. 24 (1) Zwar l344sst es der Wortlaut von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB zu, kommunale Mandatstr344ger in der Aus374bung ihrer ehrenamtlichen T344tigkeit eigener Art als Tr344ger eines 366ffentlich-rechtlichen Amtes zu verstehen (vgl. R374benstahl HRRS 2006, 23, 33). Einem solchen Verst344ndnis stehen jedoch historische, systematische und teleologische Argumente entgegen. 25 (2) Als in einem sonstigen 366ffentlich-rechtlichen Amtsverh344ltnis ste-hende Personen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Tr344-ger eines 366ffentlichen Amts wie etwa Minister, Wehrbeauftragte, Notare oder Notarassessoren zu verstehen sein, die in einem 344hnlichen 366ffentlich-rechtlichen Amtsverh344ltnis wie Beamte und Richter stehen (Gesetzesbe-gr374ndung BT-Drucks. 7/550 S. 209); darunter fallen Abgeordnete nicht (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 11 Rdn. 16; Dahs/M374ssig NStZ 2006, 191, 192 m.w.N.). Bekr344ftigt hat der Gesetzgeber seinen diesbez374glichen Willen in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 108e StGB. Die systematische Einstellung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung, der auch kommunale Man-datstr344ger erfasst, im f374nften und nicht im drei337igsten Abschnitt des Beson-deren Teils des StGB wurde damit begr374ndet, dass 204205 der Abgeordnete kein Amtstr344ger ist223 (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, je-weils S. 5). Diese Nichtanwendbarkeit der Amtsdelikte, insbesondere der Bestechungsvorschriften in 247247 331 ff. StGB auf kommunale Mandatstr344ger, war f374r den Gesetzgeber der ausschlaggebende Grund, mit 247 108e StGB einen eigenen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung zu schaffen (vgl. Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, jeweils S. 3 ff.). 26 (3) Die systematische Auslegung spricht ebenfalls dagegen, kommu-nale Mandatstr344ger als Amtstr344ger im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB anzusehen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Formen ho- 27 - 13 - heitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch Vorteilszuwendun-gen und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist: zwischen dem Stimmenkauf oder -verkauf im Zusammenhang mit Wahlen oder Ab-stimmungen in den Volksvertretungen (Abgeordnetenbestechung nach 247 108e StGB) und der Dienstaus374bung oder Diensthandlung von Amtstr344-gern bzw. f374r den 366ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (247247 331 ff. StGB). Die Schaffung dieser zwei unterschiedlichen Straftatbest344nde, die zudem unterschiedlich verortet sind (247 108e StGB im Abschnitt der Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, die 247247 331 ff. StGB im Abschnitt der Straftaten im Amt), spricht daf374r, dass von 247 108e StGB erfasste Abgeordnete nicht gleichzeitig Amtstr344ger sind. Sonst w344re die Schaffung einer Sonderstrafnorm f374r Abgeordnete systematisch unverst344ndlich (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 457; Marel StraFo 2003, 259, 261). Best344tigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Gleichbehandlung der kommunalen Abgeordneten mit den unstreitig nicht unter den Amtstr344-gerbegriff fallenden Parlamentariern des Bundestages und der L344nderparla-mente. (4) Auch teleologische Argumente sprechen dagegen, kommunale Mandatstr344ger als Amtstr344ger im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB an-zusehen. Amtsaus374bung ist etwas anderes als Mandatsaus374bung. Zwischen dem typischen Verwaltungshandeln in beh366rdlichen oder beh366rden344hnlichen Strukturen und dem politischen Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines freien Mandats gibt es strukturelle Unterschiede, die eine differenzierte Be-handlung beider Handlungsformen 366ffentlicher Gewalt rechtfertigen (ausf374hr-lich hierzu Nolte DVBl 2005, 870, 871 ff. m.w.N.). Dies wird auch im Hinblick auf die handelnden Personen deutlich: Bei Entscheidungen der 366ffentlichen Verwaltung ist der Entscheidungstr344ger grunds344tzlich substituierbar; seine Entscheidungsbefugnis kann regelm344337ig in der Verwaltungshierarchie dele-giert oder von h366herrangiger Stelle evoziert werden. Das Amt ist nicht per-sonengebunden, der Amtstr344ger daf374r aber zumeist weisungsgebunden. Im Gegensatz dazu trifft der Abgeordnete aufgrund seines freien Mandats im 28 - 14 - Plenum seiner Volksvertretung eine in diesem Sinne 204unvertretbare223 Ent-scheidung. Sein Amt ist personengebunden, er kann seine Stimmabgabe nicht auf einen Vertreter 374bertragen; kein anderer darf die Entscheidungsbe-fugnis des Abgeordneten an sich ziehen. Gerade wegen der Unvertretbarkeit der Entscheidung bei der Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung spielen dabei auch legitime Partikularinteressen, f374r deren Wahrnehmung der Mandatstr344ger in die Volksvertretung gew344hlt wurde, eine wesentliche Rolle. Die Unterschiede zwischen politischer Willensbildung in der Volksver-tretung einerseits und dienstlichem Verwaltungshandeln andererseits betref-fen auf der Ebene kommunaler Mandatstr344ger weniger den Inhalt der Ent-scheidung, als vielmehr die Art und Weise des Zustandekommens hoheitli-cher Entscheidungen (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 456 f.; Nolte DVBl 2005, 870, 880). Inhaltlich macht es etwa keinen Unterschied, ob die Entscheidung zum Erwerb eines Wirtschaftsguts f374r die Gemeinde durch Abstimmung im Gemeinderat f344llt oder allein vom B374rgermeister getroffen wird; das Zustan-dekommen der Entscheidung ist indes verschieden. 29 bb) Kommunale Mandatstr344ger sind auch nicht gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sonst dazu bestellt, bei einer Beh366rde oder bei einer sonsti-gen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahr-zunehmen. Zwar spricht viel daf374r, dass kommunale Mandatstr344ger Aufga-ben der 366ffentlichen Verwaltung im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB wahrnehmen (dazu unter 1); es fehlt aber aufgrund ihres freien politischen Mandats an der notwendigen Ein- oder Unterordnung in ein Dienst- oder Auf-tragsverh344ltnis zur 366ffentlichen Hand (dazu unter 2). 30 (1) Kommunale Volksvertretungen sind eher der Exekutive, nicht der Legislative zuzuordnen. Die Gemeindevertretung ist im staatsrechtlichen Sinne kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungsk366rperschaft (BVerfGE 78, 344, 348). Damit geh366rt die Rechtsetzungst344tigkeit der Ge- 31 - 15 - meinden trotz eines gewissen legislatorischen Charakters im System der grundgesetzlichen Gewaltenteilung zum Bereich der Verwaltung und nicht zum Bereich der Gesetzgebung (BVerwG NJW 1993, 411, 412; vgl. auch BVerfGE 65, 283, 289; R374benstahl HRRS 2006, 23, 28 ff.). Die Willensbil-dung der Gemeindevertretung ist 374berwiegend auf die praktische Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben gerichtet und nicht 226 wie bei einem Parla-ment 226 auf den Erlass abstrakter Normen (vgl. OLG Braunschweig MDR 1950, 629). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden bei der Ent-scheidung von Einzelfragen im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung t344tig, nicht als origin344re Gesetzgebungsorgane (vgl. zu dieser Unterschei-dung auch 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB sowie 247 353b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB). 32 Die vorliegend relevante Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO-NRW) folgt in ihren Bestimmungen 374ber Aufgaben und Funk-tion des Rates dieser Einteilung (vgl. 247 2, 247 40 und 247 41 GO-NRW). Mit die-ser staatsrechtlichen Einordnung korrespondiert in gewissem Umfang auch die rechtliche Ausgestaltung des Amtes der Ratsmitglieder in der GO-NRW (vgl. LG Krefeld NJW 1994, 2036, 2037; LG K366ln StV 2003, 507, 508): Im Gegensatz zu 204echten223 Parlamentariern sind die Mitglieder des Rates nach 247 43 Abs. 2 i.V.m. 247 30 GO-NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aus-schlie337ungsgr374nde in 247 31 GO-NRW i.V.m. 247 43 GO-NRW bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ratsmitglieder 226 im Gegensatz zu 204echten223 Par-lamentariern 226 bei pers366nlicher Betroffenheit von der Mitwirkung ausge-schlossen sind. Die Gemeindeordnung kennt auch keine Immunit344t oder In-demnit344t der Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (vgl. H344ger in LK 11. Aufl. 247 36 Rdn. 30); ihnen steht 226 anders als den Abgeordneten des Bun-destages und der L344nderparlamente 226 auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu. (2) Kommunale Mandatstr344ger sind aber nicht dazu bestellt, derartige 366ffentliche Aufgaben bei einer Beh366rde oder sonstigen Stelle oder in deren 33 - 16 - Auftrag wahrzunehmen. Der Mandatstr344ger handelt nicht 204im Auftrag223 einer Beh366rde. Er ist auch nicht im Sinne der ersten Variante von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB 204bei einer Beh366rde223 bestellt. Mit diesem zus344tzlichen Kriterium hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben in derartigen F344llen allein eine Amtstr344gerstellung nicht begr374nden kann, sondern der Betreffende durch organisatorische Eingliederung in die Beh366r-denstruktur eine vergleichbare Stellung haben muss wie die in 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b StGB genannten Beamten, Richter oder Personen, die in einem sonstigen 366ffentlich-rechtlichen Amtsverh344ltnis stehen (vgl. BGHSt 43, 96, 104; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 11 Rdn. 27). Kommuna-le Mandatstr344ger nehmen bei der T344tigkeit in den Volksvertretungen der Gemeinden ihre 366ffentlichen Aufgaben jedoch nicht im Rahmen eines Dienst- oder Auftragsverh344ltnisses, sondern in freier Aus374bung ihres durch Wahl er-worbenen Mandats wahr (vgl. Marel StraFo 2003, 259, 261; Nolte DVBl 2005, 870, 871 f.; Dahs/M374ssig NStZ 2006, 191, 193). Dies unterschei-det sie grundlegend von allen sonstigen unter 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen-den Personen. Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben ein freies Mandat und keinen Dienstherrn, sie sind an Weisungen nicht gebunden (vgl. 247 43 Abs. 1 GO-NRW). Ihre Mitwirkungsrechte sind unmittelbar mit ihrer Per-son verkn374pft und sie unterfallen nicht dem beamtenrechtlichen Disziplinar-recht. Dies hindert zwar nicht daran, ihre inhaltliche T344tigkeit als Erledigung von Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung zu verstehen (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 457). Diese Umst344nde belegen aber, dass kommunale Volksver-treter nicht in den von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB vorausgesetzten beh366rd-lich-hierarchischen, sondern in eigenbestimmt-politischen Strukturen t344tig werden. Ein solches Verst344ndnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers: Dieser wollte im Rahmen des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB mit dem Begriff 204bestellt223 lediglich alle m366glichen Arten von Dienst- und Auftragsverh344ltnissen erfassen (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 7/550 S. 209); hierzu z344hlt je-doch das freie Mandat des kommunalen Volksvertreters nicht. F374r diese In- 34 - 17 - terpretation von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sprechen zudem die bereits oben unter aa) genannten sonstigen systematischen, historischen und teleo-logischen Argumente. cc) Europ344isches Gemeinschaftsrecht und v366lkerrechtliche Vereinba-rungen enthalten keine bindenden Vorgaben zur Frage, ob kommunale Man-datstr344ger Amtstr344ger im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind: 35 Das 334bereinkommen aufgrund von Art. K. 3 Abs. 2 lit. c des Vertrages 374ber die Europ344ische Union 374ber die Bek344mpfung der Bestechung, an der Beamte der Europ344ischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Eu-rop344ischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S. 3 ff.), 374ber-l344sst durch Verweis in Art. 1 lit. c die Regelung des Amtstr344gerbegriffs dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. Das 334bereinkommen 374ber die Bek344mpfung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Gesch344ftsverkehr (BGBl II 1998, 2329 ff.) definiert den 204ausl344ndischen Amts-tr344ger223 als eine Person, 204die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat223 (BGBl II 1998, 2330). Die deutsche Umsetzung dieses 334bereinkommens (Gesetz zu dem 334bereinkommen vom 17. Dezember 1997 374ber die Bek344mp-fung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Ge-sch344ftsverkehr 226 IntBestG, BGBl II 1998, 2327 f.) f374hrt daher in 247 2 IntBestG zu dem Ergebnis, dass die Bestrafung der Bestechung eines ausl344ndischen Abgeordneten nach deutschem Strafrecht unter wesentlich weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen m366glich ist als die Bestrafung eines inl344n-dischen Abgeordneten nach 247 108e StGB (vgl. dazu M366hrenschlager in Festschrift f374r Ulrich Weber, 2004, S. 217, 228); das Verh344ltnis der beiden Normen bei den von beiden Straftatbest344nden umfassten Mitgliedern des Europ344ischen Parlaments bleibt damit unklar (vgl. auch Zieschang NJW 1999, 105). Die Criminal Law Convention on Corruption des Europarats vom 27. Januar 1999 374berl344sst die Definitionsmacht im Hinblick auf den Amtstr344-gerbegriff den Signatarstaaten (Art. 1 a der Konvention), verlangt aber die 36 - 18 - Schaffung von Straftatbest344nden der aktiven und passiven Bestechung von Beamten (Art. 2 und 3 der Konvention) sowie (Art. 4 der Konvention) der ak-tiven und passiven Bestechung von Mitgliedern nationaler Volksvertretungen (204domestic public assemblies223) mit legislativen oder administrativen Kompe-tenzen (vgl. zum Ganzen und zu weitergehenden v366lkerrechtlichen Abkom-men unter der 304gide der UNO: M366hrenschlager aaO S. 229 ff.). b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten S nach den 247247 331 ff. StGB im Hinblick auf Vorteilszuwendungen f374r sein Verhalten im Rat der Stadt Wuppertal und den zugeh366rigen Aussch374ssen sowie f374r sein Verhalten im Vorfeld solcher Abstimmungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil es sich bei 247 108e StGB um eine abschlie337ende Sonderregelung f374r s344mtliche Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverb344nde handelt (vgl. Marel StraFo 2003, 259, 260; Dahs/M374ssig NStZ 2006, 191, 195 f.; zu dieser Form von 204Spezialit344t223 im weiteren Sinne BGHSt 36, 100, 101 [Verh344ltnis 247 370 AO zu 247 263 StGB]; 32, 165, 176 [Verh344ltnis 247 105 StGB zu 247 240 StGB]; n344her Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor 247247 52 ff. Rdn. 82 f. m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, aus dem historischen Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck von 247 108e StGB: 37 aa) Schon die gesetzliche Unterscheidung zwischen zwei Formen ho-heitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch Vorteilszuwendun-gen und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist (247 108e StGB und 247247 331 ff. StGB), durch Schaffung zweier systematisch in unter-schiedlichen Abschnitten befindlichen Straftatbest344nde spricht daf374r, dass die Formen der Einflussnahme oder Beeinflussbarkeit bei hoheitlichen Ent-scheidungen nach dem Gesetz jeweils unterschiedlich behandelt werden sollen. W344re 247 108e StGB neben den 247247 331 ff. StGB prinzipiell anwendbar, k344me es angesichts unterschiedlicher Strafrahmen und 374berschneidender Tatbestandsvoraussetzungen zu kaum l366sbaren Wertungswiderspr374chen (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 454; Heinrich NStZ 2005, 197, 202). 38 - 19 - bb) Der historische Gesetzgeber hat 247 108e StGB als abschlie337ende Sondernorm f374r Zuwendungen an Mandatstr344ger auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene in Bezug auf ihr Handeln in Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen verstanden (vgl. Dahs/M374ssig NStZ 2006, 191, 195 f.; Marel StraFo 2003, 259, 261). Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbe-gr374ndung ausdr374cklich davon aus, dass er mit dem neuen Straftatbestand des 247 108e StGB eine 204Sonderregelung223, einen 204Sondertatbestand der Abge-ordnetenbestechung223 (Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6) schafft. Mit der Sondernorm sollten die Vorraussetzungen f374r eine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit f374r alle Mandatstr344ger des Deutschen Bundestags, der L344nderparlamente und der Volksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverb344nden eng und ab-schlie337end geregelt werden (vgl. Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6). 39 40 Eine Fassung des 247 108e StGB im Sinne der damals geltenden 247247 331 ff. StGB wurde mit der Begr374ndung abgelehnt, der Amtstr344ger solle eine Entscheidung im Rahmen der ma337geblichen Rechtsvorschriften stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einfl374ssen treffen, w344hrend bei der Aus374bung von Stimmrechten im Parlament auch politische Gesichtspunkte und R374cksichtnahmen eine Rolle spielten; es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt w374rden, die dem eigenen Interesse des Stimmberechtigten entgegenk344men. Weil bei zahlreichen Ab-geordneten die Zugeh366rigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe von we-sentlicher Bedeutung f374r ihre Aufstellung als Kandidat und die Interessen-wahrnehmung auch au337erhalb des Parlaments Bestandteil des politischen Kr344ftespiels sei, k366nnten die Voraussetzungen f374r die strafbare Bestechung und Bestechlichkeit bei der Aus374bung von Stimmrechten nicht die gleichen sein wie bei der T344tigkeit von Amtstr344gern im 366ffentlichen Dienst (Gesetzes-begr374ndung BT-Drucks. 12/5927 S. 5). Bestechung und Bestechlichkeit des-halb nur insoweit mit Strafe bedroht werden, als sie sich auf eine konkrete - 20 - Unrechtsvereinbarung hinsichtlich einer k374nftigen Stimmabgabe beziehen (BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6). Alle anderen Formen der Einflussnahme sollten dagegen beabsichtigterma337en straflos bleiben. cc) Auch Sinn und Zweck des 247 108e StGB sprechen f374r ein Ver-st344ndnis als abschlie337ender Sonderregelung. Nach 247 108e StGB soll die Ein-flussnahme auf politische Entscheidungen in geringerem Ma337e strafbar sein als bei der Einflussnahme auf Verwaltungshandeln. Die politische Willensbil-dung auf Gemeindeebene unterscheidet sich von der Rechtsanwendung der 366ffentlichen Verwaltung wesentlich dadurch, dass erstere zul344ssigerweise auch von Partikularinteressen beeinflusst werden darf und letztlich politische Wertentscheidungen trifft, w344hrend letztere vorhandene gesetzliche Wertent-scheidungen frei von parteipolitischen Gesichtspunkten nachzuvollziehen und ausschlie337lich von den Interessen der Gesamtheit geleitet umzusetzen hat (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB 40. Lfg. 247 11 Rdn. 21). 41 42 Im Sinne dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof f374r ein b374rgerliches Mitglied eines seinerzeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 18 einge-richteten kommunalen Wohnungsausschusses die strafrechtliche Beamten-eigenschaft bejaht, obwohl die H344lfte der Mitglieder des Ausschusses zugleich Stadtverordnete waren (BGHSt 8, 21, 23 f.). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begr374ndet, dass der Wohnungsausschuss trotz seiner Zu-sammensetzung keine politische K366rperschaft, sondern ein reines Verwal-tungsorgan gewesen sei und als solches nicht parteipolitischen Gesichts-punkten habe folgen, sondern sich ausschlie337lich von den Interessen der Gesamtheit habe leiten lassen d374rfen. c) Aus dem Dargelegten folgt: Ersch366pft sich die T344tigkeit eines kom-munalen Mandatstr344gers im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittelbar der Volksvertretung zugeh366rigen Aussch374ssen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 108e Rdn. 3; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 43 - 21 - 247 108e Rdn. 2), kommt lediglich eine Strafbarkeit nach 247 108e StGB in Be-tracht. Gleiches gilt f374r die T344tigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmun-gen in Volksvertretungen, also etwa f374r die Einflussnahme auf andere Rats-mitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene. Wird der Mandatstr344ger dar374ber hinaus mit konkreten Ver-waltungsfunktionen auf Gemeindeebene betraut, kommt allerdings grund-s344tzlich eine Amtstr344gerstellung und damit eine Strafbarkeit nach den 247247 331 ff. StGB in Betracht (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 11 Rdn. 23; Lackner/K374hl aaO 247 11 Rdn. 11; Radtke in M374nchKomm-StGB 247 11 Rdn. 48; Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 11 Rdn. 37; Eser in Sch366nke/Schr366der aaO 247 11 Rdn. 23). Dies kann etwa der Fall sein bei Entsendung oder Wahl eines Mit-glieds einer kommunalen Volksvertretung in ein anderes Gremium, das 226 wie etwa der Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens 226 selbst keine Volksvertretung im Sinne von 247 108e StGB ist. Gleiches gilt f374r die Mit-gliedschaft im einem nicht der kommunalen Volksvertretung unmittelbar zu-geh366rigen Ausschuss wie etwa in dem Verwaltungsausschuss nach der nie-ders344chsischen Gemeindeordnung (vgl. OLG Celle MDR 1962, 671). Dieser Ausschuss ist nach der Konzeption des nieders344chsischen Kommunalrechts kein organinterner Ausschuss des Rates und damit letztlich nicht der Volks-vertretung auf Gemeindeebene zugeh366rig. Mit dieser spezifischen Ausgestal-tung des nieders344chsischen Kommunalrechts korrespondiert die Tatsache, dass f374r den Fall der Verhinderung bei der Stimmabgabe in diesem Gremium Regelungen f374r die Vertretung bei der Stimmabgabe getroffen sind (vgl. 247 56 Abs. 3 Satz 2 GO-Niedersachsen). Bei Zweifelsf344llen kann f374r die Abgrenzung zwischen blo337er Mitwir-kung an der politischen Willensbildung in der gemeindlichen Volksvertretung einerseits und dem Betrautsein mit der Erf374llung konkreter Verwaltungsauf-gaben auf kommunaler Ebene andererseits insbesondere auf zwei Kriterien zur374ckgegriffen werden: Zum einen ist zu fragen, ob der Mandatstr344ger in der konkreten Entscheidungssituation ersetzbar ist oder ob es rechtlich zwin-gend auf seine pers366nliche Entscheidung ankommt. Zum anderen ist zu un- 44 - 22 - tersuchen, ob die Entscheidung inhaltlich eher dem politischen oder dem verwaltenden Bereich zuzuordnen ist; dies bestimmt sich danach, ob die zur Entscheidungsfindung Berufenen ausschlie337lich den Interessen der Gesamt-heit verpflichtet sind oder sich auch von (partei-)politischen Gesichtspunkten leiten lassen d374rfen (vgl. BGHSt 8, 21, 23 f.). d) Im Ergebnis bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine Reihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vorteilszuwendungen an kommunale Mandatstr344ger straflos: 45 Strafbar nach 247 108e Abs. 1 StGB ist lediglich das Unternehmen des Stimmenkaufs und -verkaufs. Die Tathandlung muss also zumindest im Ver-such einer ausdr374cklichen oder konkludenten Unrechtsvereinbarung in Be-zug auf ein k374nftiges Abstimmungsverhalten in einer Volksvertretung der Gemeinden oder Gemeindeverb344nde durch das Angebot oder das Fordern von Vorteilen bestehen (n344her Tr366ndle/Fischer aaO 247 108e Rdn. 6 ff.). Die Abgeordnetenbestechung nach 247 108e StGB erfasst deshalb 226 anders als die 247247 331, 333 StGB 226 nicht das 204Anf374ttern223 im Sinne der Vorteilszuwen-dung f374r allgemeine Gewogenheit beim Verhalten in Wahlen und Abstim-mungen, sondern nur eine konkrete 204Unrechtsvereinbarung223 (Stimmenkauf und -verkauf). Deshalb k366nnen allgemeine oder belohnende Zuwendungen an kommunale Mandatstr344ger nur strafbar sein, wenn sie zumindest auch einem von 247247 331 ff. StGB erfassten Verwaltungshandeln gelten und nicht nur dem politischen Handeln in Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretung bzw. bei deren Vorbereitung. Straflos sind bei 247 108e StGB im Gegensatz zu 247247 331 ff. StGB auch nachtr344gliche 204belohnende223 Zuwen-dungen f374r ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Volksvertretung (vgl. Laufh374tte/Kuschel in LK 11. Aufl. 247 108e Rdn. 7). Nachtr344gliche Zuwen-dungen k366nnen allerdings ein gewichtiges Beweisanzeichen f374r eine vorheri-ge ausdr374ckliche oder konkludente Unrechtsvereinbarung sein. 46 - 23 - e) Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung f374hrt nach dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafw374rdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindever-b344nde straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Hand-lungsbedarf: In allen anderen Bereichen des 366ffentlichen und privaten Le-bens hat das gewandelte 366ffentliche Verst344ndnis einer besonderen Sozial-sch344dlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbar-keit von korruptivem Verhalten gef374hrt (insbesondere durch das Korruptions-bek344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038). Diese Entwick-lung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeige-gangen (vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400). Der Straftatbestand des 247 108e StGB wird deshalb vielfach als prak-tisch bedeutungslose 204symbolische Gesetzgebung223 angesehen, die mit der 334berschrift nur auf den ersten Blick 226 und namentlich der 326ffentlichkeit 226 vor-t344uscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtstr344gern wenigstens ann344hernd gleichgestellt w344ren (vgl. H344ger in LK 11. Aufl. 247 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tr366nd-le/Fischer aaO 247 108e Rdn. 2). Indes zeigen gerade F344lle wie der vorliegen-de, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafw374rdigen kor-ruptiven Verhaltensweisen 226 insbesondere auf kommunaler Ebene 226 zu er-fassen. Weil sich der Inhalt der T344tigkeit einer kommunalen Volksvertretung in Teilbereichen kaum von der kommunalen Verwaltungst344tigkeit unterschei-det, kommt es gerade in diesem Bereich durch die vom Gesetzgeber gewoll-te Sonderstellung des 247 108e StGB zu einer Reihe von Wertungswiderspr374-chen (vgl. LG K366ln NStZ-RR 2003, 364). Im Zusammenhang mit der ohnehin aufgrund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des Straftat-bestands der Abgeordnetenbestechung (n344her hierzu Zypries StraFo 2004, 221, 224) sollte der Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des Senats f374r entsprechende Abhilfe sorgen, insbesondere auch hinsichtlich einer Einbe-ziehung kommunaler Mandatstr344ger in strafbewehrte Verschwiegenheits-pflichten (vgl. 247 203 Abs. 2 StGB). 47 - 24 - f) Auf dieser Grundlage ergibt sich f374r den Angeklagten S ein Freispruch im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde und eine Aufhebung des Schuld-spruchs einschlie337lich der zugeh366rigen Feststellungen im Fall II. 2 der Ur-teilsgr374nde: 48 aa) Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten S nach den 247247 331 ff. StGB in den F344llen II. 2 und II. 4 der Urteilsgr374nde nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Ange-klagte S in diesen F344llen 374ber seine Mandatst344tigkeit hinaus konkrete Verwaltungsfunktionen auf Gemeindeebene wahrgenommen und daf374r Zu-wendungen vom Angeklagten C erhalten h344tte. Das festgestellte Verhal-ten des Angeklagten S ersch366pfte sich vielmehr in der Einflussnahme auf sowie in der Teilnahme an Abstimmungen in einer gemeindlichen Volks-vertretung, also in einem lediglich von 247 108e StGB erfassten Tun. 49 50 bb) Der Senat spricht den Angeklagten S im Fall II. 4 der Urteils-gr374nde (Vorwurf der Vorteilsannahme) frei (247 354 Abs. 1 StPO). Die Sache ist entscheidungsreif. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht zur Annahme der Voraussetzungen des 247 108e StGB gekommen w344re, wenn es einen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt gew344hlt h344tte, und dass in-soweit eine neue Hauptverhandlung noch weitere Aufschl374sse erbringen k366nnte. Eine konkrete 226 wenigstens konkludente und zumindest versuchte 226 Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens eines Stimmenkaufs oder -verkaufs nach 247 108e Abs. 1 StGB ist nach den vom Landgericht im Rahmen der Pr374fung der 247247 331 ff. StGB getroffenen Feststellungen ausge-schlossen, weil die Zahlungen an S in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Landgerichts lediglich ganz allgemein der 204politischen Land-schaftspflege223 galten. Solches 204Anf374ttern223 kommunaler Mandatstr344ger ist je-doch nicht nach 247 108e Abs. 1 StGB strafbar (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 108e Rdn. 7). - 25 - cc) Im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde (Bestechlichkeit) hebt der Senat hin-gegen die Verurteilung des Angeklagten S mit den zugeh366rigen Fest-stellungen auf. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts gerade zum Vorlauf und zur Einbettung der gegenseitigen Beziehungen in ein Ge-flecht von Zuwendungen und Vorteilserwartungen kann eine neue Verhand-lung m366glicherweise zur Feststellung eines wenigstens konkludenten Stim-menverkaufs im Sinne von 247 108e Abs. 1 StGB f374hren. 51 g) F374r die neue Hauptverhandlung zu Fall II. 2 der Urteilsgr374nde weist der Senat auf Folgendes hin: 52 Im Rahmen von 247 108e Abs. 1 StGB, der keinen grunds344tzlichen ver-fassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 108e Rdn. 1), sind an die Feststellung einer (zumindest konkludenten) Unrechts-vereinbarung (bzw. von deren vom Unternehmensdelikt erfassten Versuch) keine h366heren Anforderungen zu stellen als bei der Bestechlichkeit bzw. Be-stechung von Amtstr344gern im Rahmen von 247247 332, 334 StGB. Erforderlich ist lediglich die Feststellung, dass dem Empf344nger ein Vorteil zumindest auch um eines bestimmten k374nftigen Abstimmungsverhaltens willen zugute kom-men soll, der Vorteil also nach dem ausdr374cklichen oder stillschweigenden Einverst344ndnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der zuk374nfti-gen Wahl oder Abstimmung in der Volksvertretung hat und damit 204304quiva-lent223 oder 204Entgelt223 f374r das Abstimmungsverhalten ist (vgl. BGHR StGB 247 334 Unrechtsvereinbarung 2). Das zuk374nftige Abstimmungsverhalten muss nach der Vorstellung und dem Willen der Beteiligten zwar hinreichend bestimmt sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit d374rfen aber auch nicht 374ber-spannt werden. Es gen374gt, wenn das ins Auge gefasste Abstimmungsverhal-ten nach seinem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und fest-gelegt ist (vgl. BGHR StGB 247 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4). Wenn 226 wie hier 226 374ber einen l344ngeren Zeitraum hin einseitig Zuwendungen an einen Mandatstr344ger geflossen sind, die ihn f374r die Sache des Zuwen-denden (im Sinne des von 247 331 StGB erfassten 204Anf374tterns223) einnehmen 53 - 26 - sollen, wird eine konkludente Unrechtsvereinbarung jedenfalls dann nahe liegen, wenn sich die erwartete Gegenleistung durch ein bestimmtes Projekt konkretisiert. Weil bei derartigen Beziehungen mit einseitig materiellen Zu-wendungen stets zumindest konkludent die Erwartung einer konkreten Ge-genleistung im Raum steht, kann der Schluss auf ein zumindest konkluden-tes Unternehmen eines Stimmenkaufs oder -verkaufs h344ufig schon dann tragf344hig sein, wenn es im Zusammenhang mit einem derartigen Zuwen-dungsgeflecht zu einem f374r den Vorteilsgeber konkret vorteilhaften Verhalten vor oder in Wahlen und Abstimmungen in den kommunalen Volksvertretun-gen oder den zugeh366rigen Aussch374ssen durch den Mandatstr344ger kommt. Ob sich der Mandatstr344ger innerlich vorbeh344lt, sein Abstimmungsver-halten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist f374r die Straf-barkeit unerheblich (Tr366ndle/Fischer aaO 247 108e Rdn. 10). Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste 344u-337ere Erkl344rungswert des Verhaltens. Wer nach au337en seine Stimme f374r eine Wahl oder Abstimmung in einer kommunalen Volksvertretung gegen Vor-teilszuwendungen 204verkauft223, kann sich nicht darauf berufen, er habe sowie-so im Sinne des Zuwendenden stimmen oder 374berhaupt nicht an der Stimm-abgabe teilnehmen wollen, sich schlie337lich der Stimme enthalten oder sogar dagegen gestimmt. 54 2. Die Schuldspr374che wegen Steuerhinterziehung in sechs F344llen und wegen versuchter Steuerhinterziehung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Straf-ausspr374che halten im Ergebnis sachlichrechtlicher 334berpr374fung stand. 55 a) Hinsichtlich der Schuldspr374che bed374rfen lediglich die Verurteilun-gen wegen Umsatzsteuerhinterziehung n344herer Er366rterung. Zu Recht hat das Landgericht f374r die Steuerjahre 1996 und 2001 insoweit eine Verpflichtung des Angeklagten S zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserkl344rungen nach 247 18 Abs. 3 UStG angenommen. Die pflichtwidrige Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374hrt zur Strafbarkeit nach 247 370 Abs. 1 Nr. 2 56 - 27 - AO. Die regelm344337igen Bem374hungen des Angeklagten S in seiner Ei-genschaft als Ratsmitglied im Interesse des Bauunternehmers C stellen sich als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit als steuerbare Um-s344tze im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausf374hrt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leis-tungsaustausches sind (vgl. BFH BStBl. II 1969, 637 f.; 1973, 171, 172). 57 Unternehmer im Sinne von 247 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der eine T344-tigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen selbst344ndig aus374bt, wobei die gesamte gewerbliche oder berufliche T344tigkeit des Unternehmers erfasst wird. Die T344tigkeit eines Abgeordneten in einem Parlament ist nicht ohne weiteres dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff zuzuordnen (vgl. Klenk in S366lch/Ringleb/List, Umsatzsteuer Stand: 1. September 2005 247 2 UStG Rdn. 180); indes kann dies nur f374r die von der Verfassung vorge-sehene eigentliche Mandatst344tigkeit im Interesse der Allgemeinheit gelten. Die dar374ber hinausgehende von eigenem wirtschaftlichen Interesse geleitete politische T344tigkeit zur Bevorzugung Einzelner unterliegt den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Kriterien. 58 Danach bestimmt sich der Begriff der Selbst344ndigkeit nach wirtschaft-lichen Gesichtspunkten und dem Gesamtbild der Verh344ltnisse (Klenk aaO Rdn. 72); Nachhaltigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt bei jeder auf Wiederholung angelegten T344tigkeit vor (Klenk aaO Rdn. 158). Die vom An-geklagten S erbrachten Leistungen bestanden in den 374ber Jahre hin-weg erbrachten Hilfestellungen f374r den Investor C bei der Entwicklung einzelner Bauvorhaben sowie der Aufbereitung der daf374r erforderlichen poli-tischen Entscheidungen im Rat bereits im Vorfeld der Abstimmungen wie auch in der Beschaffung von Mehrheiten bei den Abstimmungen selbst. Die durch die regelm344337igen Zahlungen des C veranlassten Aktivit344ten stell- 59 - 28 - ten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetent344tigkeit dar, sondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmert344-tigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterf344llt (vgl. allgemein zu Schmier-geldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 226 V B 102/96; FG N374rn-berg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg EFG 1990, 542; FG M374nchen EFG 2003, 965). Dem steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Angeklagten S die BGSA 226 vertreten durch seinen Sohn 226 204steuerehrlich223 war und die unter dem Briefkopf der BGSA erstellten Rechnungen zur Grundlage ih-rer eigenen Umsatzsteuererkl344rungen machte. Denn insoweit handelte es sich um eine Scheinfirma, die ausschlie337lich dazu diente, die Schmiergeld-zahlungen zu verschleiern. Die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten Rechnungen der BGSA folgte demnach aus 247 14 Abs. 3 a.F. UStG (nunmehr: 247 14c UStG) und nicht aus 247 1 Abs. 1 UStG, weil seitens der BGSA keine Leistungen gegen374ber C oder anderen Perso-nen erbracht worden waren. Allerdings hat das Landgericht zu Recht diese von der BGSA erfolgten Steuerzahlungen strafmildernd ber374cksichtigt. 60 b) Die Bestimmung des Schuldumfangs hinsichtlich der Einkommen-steuerhinterziehungen ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. 61 aa) Mit Blick auf die Zahlung von 90.000 DM netto aus dem Projekt 204Radenberg223 (vgl. oben II. 2. a) vermag der Senat dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dieser Betrag dem Veranlagungszeitraum 1995 zuzurechnen ist. 62 bb) Im 334brigen gilt hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehungen Folgendes: Rechtsfehlerfrei festgestellt hat das Landgericht zus344tzliche Ein-k374nfte des Angeklagten S aus gewerblicher T344tigkeit im Sinne des 247 15 EStG. Demnach h344tte das Landgericht die Berechnung der hinterzogenen Steuern an sich auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach den 247247 4 ff. 63 - 29 - EStG vornehmen m374ssen. Dar374ber hinaus h344tte das Landgericht bei der Be-stimmung des Umfangs der 374brigen Einkommensteuerhinterziehungen nicht auf die in den Rechnungen ausgewiesenen Bruttobetr344ge abstellen, sondern nur die Betr344ge ohne Umsatzsteuer in seine Berechnung einstellen d374rfen. Der Senat schlie337t indes angesichts der sehr moderaten Einzelgeldstrafen (10 bis 80 Tagess344tze) und der milden Gesamtgeldstrafe aus, dass ein neu-es Tatgericht auch bei entsprechend verringertem Schuldumfang rechtsfeh-lerfrei noch geringere Geldstrafen verh344ngen k366nnte. III. Zur Revision des Angeklagten C : 64 65 Die Revision des Angeklagten C ist begr374ndet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten C wegen Bestechung (247 334 StGB) oder Vorteilsge-w344hrung (247 333 StGB) scheidet aus den zur Revision des Angeklagten S er366rterten Gr374nden aus. Hinsichtlich des unter II. 4 der Urteilsgr374nde festgestellten Geschehens ist die Sache wie bei dem Angeklagten S aus den dort ausgef374hrten Gr374nden im Sinne von 247 354 Abs. 1 StPO ent-scheidungsreif. Bei dem Projekt 204Katernbergstra337e223 (Fall II. 2 der Urteils-gr374nde) wird der neue Tatrichter das Geschehen nunmehr wie bei dem An-geklagten S unter dem Gesichtspunkt einer m366glichen Strafbarkeit nach 247 108e Abs. 1 StGB zu pr374fen haben. - 30 - IV. Zur Revision des Angeklagten F : 66 Die Revision des Angeklagten F ist begr374ndet. 67 Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass im Verhalten des F eine Strafvereitelung in Form der Ma337nahmevereite-lung nach 247 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu Gunsten des S gesehen werden kann (vgl. zur Ma337nahmevereitelung BGH wistra 2004, 186). Voraussetzung jeder Strafvereitelung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung ein staat-licher Anspruch auf Strafe oder Anordnung einer Ma337nahme besteht (Tr366nd-le/Fischer aaO 247 258 Rdn. 2). Der auf den Verdacht der Bestechlichkeit ge-st374tzte Arrestbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2001 und der im angefochtenen Urteil angeordnete Verfall von Wertersatz bieten aber aus den zur Revision des Angeklagten S er366rterten Gr374nden hier-f374r derzeit keine tragf344hige Grundlage. Die gegen den Angeklagten S angeordnete Ma337nahme ist mit der Aufhebung der Verurteilung des Ange-klagten S weggefallen. 68 Sollte das neue Tatgericht im Lichte des 247 108e StGB zu Schuldfest-stellungen bez374glich der Handlungen des Angeklagten S im Zusam-menhang mit dem Projekt 204Katernbergstra337e223 gelangen, wird es bei der Be- 69 - 31 - stimmung des Schuldumfangs der Strafvereitelung durch F zu beden-ken haben, dass F im Innenverh344ltnis zu S Eigent374mer der ideel-len H344lfte des Wertpapierdepots war. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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