5 StR 453/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 7. M344rz 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuhe-ben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten 374bergebene Geldbetrag, der f374r die Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag 204f374r die Tat223 erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem f374r die Bestimmung der H366he der Verfallsanordnung zugrunde lie-genden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene an-derweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W. Schmidt, Gewinnab-sch366pfung 2006 Rdn. 436). Im 334brigen best374nde hier ein R374ckzahlungsan-spruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurier-fahrt ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch h344tte eingezogen wer-den k366nnen, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis gleichwertigen Sanktionsm366glichkeiten zugestanden h344tte, bedarf dann kei-ner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des Landgerichts ist jedenfalls nicht erkennbar. - 3 - Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung der Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf 247 349 Abs. 4 StPO gest374tzt hat. Da hier die angeordnete Sanktion, n344mlich der endg374ltige Entzug des Geldbetrages unver344ndert blieb und lediglich seine rechtliche Begr374ndung ausgewechselt werden sollte, hat die Bundesanwaltschaft bei richtigem Verst344ndnis der Sache einen Antrag auf unbeschr344nkte Verwerfung gestellt. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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