5 StR 453/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 20. Februar 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte E. dar374ber hinaus die den Nebenkl344-gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Revision des Angeklagten E. bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt schon der auf Tatzeugen gest374tzten Beweisf374hrung des Landgerichts (UA S. 53 ff.; 64; 67 ff.) dessen sichere Tatsachengrundlage f374r die T344terschaft des Angeklagten E. als Handtaschenr344uber und Sch374tze. Auf die Revisionsangriffe gegen die Verwertbarkeit des polizeilichen Ge-st344ndnisses dieses Angeklagten und weitere Einw344nde gegen dessen T344ter-schaft kommt es demnach nicht an. Ebenso hat das Schwurgericht den be-dingten T366tungsvorsatz nicht aus dem Gest344ndnis abgeleitet (UA S. 94). Soweit sich die Revision gegen die der Annahme des bedingten T366tungsvor-satzes zugrundeliegenden Erw344gungen wendet, bleibt das Rechtsmittel gleichfalls erfolglos. Zwar ist der gegen die Beweisw374rdigung gerichtete und als Sachr374ge be-zeichnete Vortrag (RB S. 87 bis 89) nach den Ma337st344ben von BGH NJW 2007, 92, 95 f. als zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge gem344337 247 261 StPO zu werten, mit der geltend gemacht wird, dass eine verlesene Urkunde (Gutachten des BKA) im Urteil unrichtig gew374rdigt worden sei (vgl. - 3 - BGH aaO S. 95). Indes schlie337t der Senat aus, dass eine ausdr374ckliche Be-wertung der Deformation des t366dlichen Geschosses an dessen Boden f374r den Angeklagten G374nstiges ergeben h344tte. Die vom Landgericht im Einzelnen dargestellten, nach der Aufforderung: 204Jungs, bleibt stehen, Polizei!223 aus standfester K366rperhaltung abgegebenen acht Sch374sse belegen einzeln und in ihrer Gesamtheit einen 226 bis zum voll-st344ndigen Verbrauch der Munition ausgef374hrten 226 Pistolenangriff auf den zu Recht eingreifenden Polizeibeamten. Das Landgericht hat danach die Grund-lagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl. BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45), dass jede Form des Schie337ens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der au337ergew366hnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den T366tungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt. Von weitergehenden Ausf374hrungen zum Vorliegen eines bedingten T366tungsvorsatzes war das Schwurgericht demnach entbunden (vgl. auch BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57). Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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