5 StR 453/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca. 15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Bet344u-bungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, gr366337ere Mengen Heroin zum Zwecke der Weiterver344u337erung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kon-takt zu ihrem Drogenh344ndler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff- 2 - 3 - gehalt: 119,7 g HHC) 374bergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die polizeilich observierte 334bergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana und 77,3 g Haschisch sichergestellt. Seit 1998 wird die Angeklagte durchg344ngig mit Polamidon substituiert; sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon, das sie teilweise auch intraven366s konsumierte. Dar374ber hinaus rauchte die Angeklagte t344glich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses zum Ankauf gr366337erer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die 204f374r ihren eigenen t344glichen Haschischkonsum sowie das zus344tzlich auf dem Schwarzmarkt erworbene Polamidon (etwa 15 ml t344glich) nicht unerhebliche Geldmittel be-n366tigte223 (UA S. 6). Die sp344ter in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen wa-ren f374r ihren Eigenbedarf bestimmt. 204Das Heroin hatte die Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zus344tzliches Polamidon zu er-werben223 (UA S. 7). 3 2. Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht die Frage der Schuldf344-higkeit der Angeklagten er366rtern m374ssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt f374r die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB. Der Rechtsfehler n366tigt allein zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldf344higkeit nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet. 4 - 4 - Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, w374rde die Anordnung der Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a Satz 2 StPO) nicht hindern (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy