5 StR 453/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 27. März 2012 nac h § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus spruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- t els, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit m it erpresserischem Menschenraub (Fall 1) unter Ei n- beziehung einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es sieben Monate der G e- s amtfreiheitsstrafe wegen rechts staatswidriger Verfahrensverz ögerung als vollstreckt erkannt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Ang e- kla g ten wegen Diebstahls (Fall 2) eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der B e- schlussformel ersichtlich en Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzume s- sung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung 1 2 - 3 - rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unz u- tre f fende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschä f- (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zuläss i- gen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht k ommende Personen als Alternativt ä- ter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach n- g- ten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird. Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Sie können allenfalls durch widerspruch s- freie Feststellungen ergänzt werden. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 3
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