5 StR 453/13 (alt: 5 StR 114/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. N a- mentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits). Basdorf Sander König Berg er Bellay
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