BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 453/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 b e- schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen d as Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 4. Jun i 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren räuberischen Erp ressung in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung schuldig sind. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Schuldspruch ist in der aus der Entsche idungsformel ersichtlichen Weise zu ändern: Das Landgericht hat in der Urteilsformel unter anderem die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 253 Abs. 4 StGB zum Ausdruck gebracht. Aus den Urteil s- feststellungen und den zutreffenden Ausführungen des Landg erichts im Ra h- men der rechtlichen Würdigung geht indes hervor, dass die Angeklagten ins o- weit einen Qualifikationstatbestand verwirklicht haben. Dies ist in der Urteil s- - 3 - räuberisch LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 255 Rn. 15; MüKo - S tGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 80). Sander Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy