5 StR 454/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Leipzig vom 29. April 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung invier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung so-wie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt undzudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrungangeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Straf-ausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung derSicherungsverwahrung aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundes-anwalt zutreffend ausgeführt: - 3 -Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 GVG istgegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 StPOerteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung desAngeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß derÖffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49). Um einen bloßen durch das Gutachtendes Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Verän-derung tatsächlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1999, 371) ging eshier nicht.Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils le-diglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossenist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil desAngeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49;BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begrün-dungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 3 StR333/99 , vom 8. Dezember 1999 1 StR 601/99 und vom 30. Ja-nuar 2001 3 StR 528/00 ). Dieser ist umfassend geständig (UAS. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten - 4 -des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in derSicherungsverwahrung anzuordnen war (UA S. 34).Harms Häger RaumBrause Schaal
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