5 StR 454/06 (alt: 5 StR 136/04), 5 StR 290/05) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil dahingehend abge344ndert, dass der Staatskasse die im zweiten Revisi-onsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen; im 334brigen tr344gt der Angeklagte die Kosten des Revisi-onsverfahrens. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Beschwerde, jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte er-m344337igt; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten je zur H344lfte zu tragen. 3. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch 374ber die Entsch344di-gungspflicht aufgehoben. Dem Angeklagten wird dem Grunde nach Entsch344digung f374r die 374ber die Gesamtfrei-heitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft gew344hrt. Die Staatskasse tr344gt die Kosten dieses Be-schwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. - 3 - G r 374 n d e Die Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann auf seine Kostenbeschwerde und seine Beschwerde gegen die Versagung der Entsch344digung das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser Nebenentscheidungen keinen Bestand haben. 1 1. Die zul344ssige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil (247 464 Abs. 3 StPO) hat teilweise Erfolg. 2 Das Landgericht hat den Teilerfolg im zweiten Revisionsverfahren, den der Angeklagte durch die Aufhebung und Zur374ckverweisung des Verfah-rens erzielt hat, nicht ausreichend ber374cksichtigt. Nachdem der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und die Sache an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zur374ck-verwiesen wurde (BGH NJW 2004, 2603), hat der Bundesgerichtshof im zweiten Durchgang die vom Landgericht verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat h344lt es deshalb f374r billig (247 473 Abs. 4 Satz 2 StPO), dass die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des An-geklagten, der durch das zweite Revisionsverfahren eine betr344chtliche Ver-k374rzung der Gesamtstrafe um f374nf Monate erzielt hat, insoweit insgesamt der Staatskasse auferlegt werden. Die 374brigen Kosten seiner Revision, die im dritten Durchgang letztlich ohne Erfolg geblieben ist, tr344gt der Angeklagte ebenso wie seine ihm weiterhin entstandenen notwendigen Auslagen. 3 Der Teilerfolg seiner Kostenbeschwerde rechtfertigt es, hinsichtlich der Kosten der Kostenbeschwerde und seiner diesbez374glichen notwendigen Auslagen eine h344lftige Quotelung vorzunehmen. 4 - 4 - 2. Die nach 247 8 Abs. 3 StrEG zul344ssige sofortige Beschwerde des An-geklagten gegen die Versagung der Entsch344digung hat Erfolg. 5 Das Landgericht hat f374r die Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft, soweit sie mit knapp dreieinhalb Monaten die letztlich rechtskr344ftig verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe 374berstieg, eine Entsch344digung abgelehnt, da sie nicht der Billigkeit entspreche (247 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Dies h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand, weil das Landgericht sein Ermessen nicht rechtsfehler-frei ausge374bt hat. Ob eine Entsch344digung im Sinne des 247 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der Billigkeit entspricht, ist aufgrund einer Gesamtabw344gung zu beur-teilen (BGH GA 1975, 208; BGHR StrEG 247 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Hier war neben der nicht unerheblichen 374berschie337enden Dauer der Un-tersuchungshaft auch die besondere H344rte zu ber374cksichtigen, die durch den faktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft f374r den Angeklagten entstanden ist. Als nicht vorbestrafter Erstverb374337er h344tte er be-reits zu einem fr374heren Zeitpunkt auf Vollzugslockerungen hoffen k366nnen, eine Reststrafaussetzung h344tte nahe gelegen. Die von ihm verb374337te Unter-suchungshaft, die entsprechende Lockerungen nicht erlaubt, stellt im Ver-gleich hierzu dagegen eine zus344tzliche H344rte dar, zumal der Angeklagte wei-ter durch eine Trennungsanordnung belastet war, was ihn 226 nach den Fest-stellungen des Landgerichts 226 w344hrend der Untersuchungshaft zeitweilig nochmals erheblich einschr344nkte, und er unter einer zus344tzlichen Isolierung litt. 6 Auch der weitere Gesichtspunkt des Landgerichts, wonach die beson-dere Vollzugssituation bereits in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen sei, vermag hier die Entsch344digung nicht auszuschlie337en. Zwar trifft zu, dass die Ber374cksichtigung eines solchen Umstandes im Rahmen der Strafzumes-sung bei der Pr374fung der Billigkeit Bedeutung erlangen kann (BGHR StrEG 247 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Im vorliegenden Fall kann der Senat jedoch ausschlie337en, dass die lange Dauer des Vollzugs der Untersu-chungshaft im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ein derartiges Gewicht 7 - 5 - erlangt hat, dass aus Billigkeitsgr374nden die Versagung einer Entsch344digung gerechtfertigt ist. Angesichts einer Einsatzstrafe von einem Jahr und dem ausgepr344gten zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten w344re eine h366here Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des mitt-lerweile eingetretenen Zeitablaufs, schon ohne die Ber374cksichtigung der un-angemessen langen Dauer der Untersuchungshaft kaum vertretbar. Hinsicht-lich des rechtlichen Rahmens der Gesamtstrafenbildung wird erg344nzend auf die Ausf374hrungen des Senats in seiner Entscheidung im zweiten Revisions-verfahren (Beschluss vom 11. August 2005 226 5 StR 290/05) Bezug genom-men. Der vollst344ndige Erfolg der sofortigen Beschwerde f374hrt dazu, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt. 8 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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