BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/14 vom 27. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Zwickau vom 15. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge zu einer Fre iheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bei einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die auf die Rüge der Verle t- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang eklagten führt zur Aufh e- bung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Dass der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht. 2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden B e- denken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer einen mind er schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB allenfalls unter den V oraussetzungen des im Ergebnis rechtsfehlerfrei ve r- neinten Vorliegens der 1. Alternative des § 213 StGB für erörterungsbedürftig gehalten hat. Hiergegen ist schon angesichts der Schwere der vom Angekla g- ten verübten Tat nichts zu erinnern. 3. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen unzureichend begründeter hinre i- chend konkreter Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB revisionsrech t- licher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Fe ststellungen der Schwurgerichtskammer konsumiert der polytoxikomane Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr psychotrope Substa n- zen. Mehrere Entgiftungen und Behandlungen blieben erfolglos. Aus der letzten Entwöhnungsbehandlung in einer Klinik in Leipzig wurd e er im Mai 2010 aus disziplinarischen Gründen entlassen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 20. Januar 2011 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste nach knapp fünf Monaten wegen mangelnder Motivation des Angekla g- ten für erled igt erklärt werden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im September 2012 scheiterten ab Februar 2013 begonnene Wiedereinglied e- rungsmaßnahmen nach jeweils rund sechs Wochen aus durch den Angekla g- ten zu vertretenden Umständen. Nach Abbruch der Maßnahme n nahm dieser 2 3 4 5 - 4 - Kontakt mit einer Suchtberatung auf. Eine Behandlung scheiterte daran, dass der Angeklagte meinte, vorrangig seinen Hund versorgen zu müssen. b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht spreche n- den Gesichtspunkte einer eingehenden Darlegung unter Mitteilung der diesb e- züglichen Ausführungen des von der Schwurgerichtskammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. N o- vem ber 2014 5 StR 464/14; s iehe auc h BGH, Beschluss vom 13. A u- gust 2013 4 StR 249/13 Rn. 4 ). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, nunmehr nachhaltige Therapiewillig l- frage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB en t- zieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage. Sander Dölp König Berger Bellay 6 7
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