ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR454.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen , dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 28. September 2016). De r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Feilcke
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