ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/18 vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 201 9 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen . Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 6. Februar 201 8 durch Besch luss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO. Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revis i- onsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1 2 3
Full & Egal Universal Law Academy