ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR454.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/18 vom 9. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 6. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend b emerkt der Senat: Die Verfahrensrüge zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer ist aus den zutre f- fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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