5 StR 455/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgem ä - s sem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüch t - ling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 5 StR 259/01 , NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 5 StR 375/01 ). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch - 3 - ± Absehen von strafrechtlichen Maûnahmen nach § 25 StGB -DDR ± unb e - rhrt. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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