5 StR 455/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 8. Mai 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt klar, dass im Fall 8 s) der Urteilsgr374nde eine Einzelfreiheits-strafe von drei Monaten verh344ngt ist. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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