5 StR 455/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO wird als unzu-l344ssig verworfen. G r 374 n d e 1 Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2007 als unzul344ssig verwerfende Beschluss ist diesem am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf Entscheidung gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei dem Landgericht ein. Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am 21. August 2007 erfolgt, wird durch Zustellungsurkunde vom 15. August 2007 2 - 3 - widerlegt, worauf in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewie-sen worden ist. Wiedereinsetzungsgr374nde werden nicht geltend gemacht. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy