ECLI:DE:BGH:2017:301117B5STR455.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 455/17 vom 30. November 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lübeck vom 30. Juni 2017 wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht h at die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt worden ist. 1. Der Beschuldigte fertigte am 4. Juli 2017 ein Schreiben in russ ischer Sprache, das am 7. Juli 2017 beim Landgericht einging. Eine richterlich ang e- ordnete Übersetzung des Schreibens ging am 26. Juli 2017 beim Landgericht ein. Aus der Übersetzung ergab sich die Forderung des Beschuldigten, die S a- u- fen. Das Schreiben des Beschuldigten, das als die Einlegung eines Recht s- mittels angesehen werden kann, ist erst mit dem Eingang der Übersetzung für das Verfahren beachtlich geworden, da gemäß § 184 GVG die Gerichtssprache 1 2 3 - 3 - deutsch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 4 StR 110/00, NStZ 2000, 553). Die Wochenfrist des § 341 StPO ist damit nicht eingehalten. 2. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand kommt nicht i n Betracht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in se i- ner Antragsschrift ausgeführt: Der Beschuldigte war nicht ohne Verschulden gehindert, die ve r- säumte Frist einzuhalten. Der Beschuldigte wurde unter Hinz u- ziehung eines Dolmetschers (vgl. BGH, Urteil v om 16. Septe m- ber 1980 1 StR 468/80, GA 1981, 262, 263) über die zuläss i- gen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen belehrt. Ihm wurde auch eine schriftliche Rechtsmittelb e- lehrung ausgehändigt. Ihm stand überdies ein Pflichtvert eidiger, den er mit der fristgem ä- ßen Einlegung der Revision hätte beauftragen können, zur Seite (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1984 4 StR 715/84, DAR 1985, 199). Letztlich rechtfertigt auch der festgestellte psychische Zustand des Beschuldigten k eine andere Entscheidung. Er ist nicht völlig de s- Einsichtsfähig Dem folgt der Senat und bemerkt ergänzend: Der Europäische Gericht s- hof hat den Grundsatz eingeschränkt, dass schriftliche Eingaben in frem der Sprache unbeachtlich sind (EuGH, NJW 2016, 303, 304 f. Rn. 43 mit Anm. Böhm; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 184 GVG Rn. 2a). Danach kommt es für die Frage, ob ein fremdsprachig abgefasstes Schreiben von Amts wegen zu übersetzen und zu beachte n ist, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzu n- gen in Strafverfahren (ABl. Nr. L 280, S. 1) darauf an, ob es sich um ein für das 4 5 - 4 - Ver fahren wesentliches Dokument handelt. Diese Entscheidung betrifft indes nur den nichtverteidigten Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 StB 2/17, NStZ 2017, 601, 602; vgl. zur besonderen Stellung nichtverteidigter Beschuldigter auch schon BVe rfG [Kammer], NVwZ - RR 1996, 120, 121 mwN). Schneider Dölp König Berger Mosbacher
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