ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR455.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 455/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2018 wird mit der Klarstellung als unbegrü n- det verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von B e- täubungsmittel n in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge verurteilt ist . Die Beschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbau er Sander Schneider Berger Mosbacher
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