5 StR 456/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfa h - ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der A n - geklagte F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n - digen Auslagen dieses Angeklagten. 2. Die Revisionen der Angeklagten F und L gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten F jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowie wegen versuc h ten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Recht s - mittel zu tragen. Der Senat stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Ins o - weit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. Der Wegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgespr o - chenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt - 3 - aus, daû ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festsetzt. Harms Hger Basdorf Gerhardt Schaal
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