5 StR 456/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 1. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staats-anwaltschaft r374gt mit ihrem auf die 334berpr374fung des Strafausspruchs be-schr344nkten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Gene-ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. b) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erfuhr der in seinem Selbstwertgef374hl gering ausgepr344gte, wenig kontaktfreudige und kon-fliktscheue Angeklagte am 22. September 2006 gegen Mittag, dass sein Bru-der im Irak durch eine detonierte Autobombe erheblich verletzt worden war. Diese Nachricht besch344ftigte und beunruhigte den Angeklagten. Er lief ziellos in der Gegend umher und trank in der Folgezeit Alkohol, um das Ereignis zu verdr344ngen. Im weiteren Verlauf des Tages suchte der Angeklagte ein Lokal auf. Dort traf er auf die Zeugin D. , mit der er sich, weiter Alkohol trin-kend, angeregt und interessiert unterhielt. Nach Mitternacht kam es zu einem 2 - 4 - Streit zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, in dessen Verlauf sie sich gegenseitig beleidigten. Der ver344rgerte Angeklagte schlug der Zeugin so-dann spontan in Verletzungsabsicht mit der Hand gegen die Schulter, worauf sich die Zeugin eine schmerzhafte und blutende Kopfplatzwunde zuzog, weil sie beim Sturz von ihrem Barhocker mit dem Kopf gegen eine Tischkante gesto337en war. Der schlichtend eingreifende K. wurde seiner-seits sofort von dem ansonsten zur374ckhaltenden Angeklagten aggressiv mit einem Barhocker bedr344ngt, den er wegstellte, nachdem sein Kontrahent ebenfalls einen Barhocker ergriffen hatte. Nachdem beide 226 unmittelbar an-schlie337end 226 in eine Rangelei am Fu337boden verwickelt waren, in deren Ver-lauf der Angeklagte eine stark blutende Kopfplatzwunde erlitt, wandte sich K. von dem Angeklagten ab. Der Angeklagte, der jetzt seine eigene Verletzung wahrnahm, ergriff sogleich und spontan einen auf dem Tresen stehenden 500 g schweren sowie einen Durchmesser von 15 cm aufweisenden Aschenbecher und warf diesen aus ein bis zwei Meter Entfer-nung in Richtung des Kopfes des K. . Dadurch trug dieser eine Sch344delfraktur mit einer Epiduralblutung davon, die eine Hirnstammeinklem-mung hervorrief. In der Folgezeit kam es durch diese Verletzung zu einem Versagen mehrfacher Vitalfunktionen, so dass K. am 10. De-zember 2006 verstarb. Das Landgericht geht weiter davon aus, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses 226 die Entnahme einer Blutprobe war mit R374cksicht auf die eigene erhebliche Verletzung des Angeklagten unterblieben 226 in beiden F344llen mit einer Blutalkoholkonzentration von h366chstens 2,35 Promille, er-rechnet aus Trinkmengenangaben, m366glicherweise in seiner Steuerungsf344-higkeit erheblich vermindert gewesen sei. Bei der Tat zum Nachteil K. s seien die Tatfolgen trotz der alkoholischen Beeinflussung f374r den Angeklag-ten vorhersehbar gewesen. 3 Die Schwurgerichtskammer hat im 334brigen festgestellt, dass der durchschnittlich intelligente Angeklagte wegen Betruges und versuchten Be- 4 - 5 - truges vorbestraft ist. Unter anderem ist er am 27. Januar 2005 mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er 204in stark alkoholisiertem Zustand in einem Bistro 205 aus Ver344rgerung 374ber ein angeblich gegen ihn ausgesprochenes Hausverbot f374r sich und andere G344ste alkoholische Getr344nke im Wert von 234 200 bestellt223 hatte (UA S. 6), ohne diese bezahlen zu k366nnen bzw. zu wol-len. Im Rahmen der Strafzumessungserw344gungen hat die Schwurgerichts-kammer bei der Tat zum Nachteil K. das Vorliegen eines minder schweren Falles nach 247 227 Abs. 2 StGB verneint, aber in beiden F344llen von der M366glichkeit der Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. 5 6 Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat das Landgericht u. a. die deutliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine erste Inhaftierung 1 274 Jahr nach der Tat sowie die selbst erlittene Verletzung strafmildernd ber374cksich-tigt. 2. Der Strafausspruch h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 7 a) Dass das Landgericht nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrah-menverschiebung vorgenommen hat, weil der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung m366glicherweise vermindert schuldf344hig gewesen ist, ist nicht zu beanstanden. 8 Ob in derartigen F344llen eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen wird, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung der Gesamtumst344nde zu beurteilen. Dabei unterliegt die pflichtgem344337e Einsch344tzung des Tatrichters nur eingeschr344nkt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung (BGHSt 49, 239, 242 ff.). Zwar spricht eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit auf-grund zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmen-verschiebung. Allerdings muss sich das Risiko der Begehung von Straftaten 9 - 6 - f374r den T344ter aufgrund der pers366nlichen und situativen Verh344ltnisse des Ein-zelfalles vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erh366ht haben (BGH aaO). Die Feststellungen des Landgerichts belegen rechtsfehlerfrei, dass dies im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall war. Das Landgericht hat festgestellt, dass der 204selten im 334berma337 Alkohol223 zu sich nehmende, 204kon-fliktscheue223, 204344u337erst anpassungsf344hige223 und 204schwierigen Situationen re-gelm344337ig aus dem Weg223 gehende Angeklagte grunds344tzlich seinen Alkohol-konsum 204ohne Schwierigkeiten steuern und kontrollieren223 k366nne (UA S. 5). Den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass die Alkoholaufnahme des Angeklagten am Tattag einen besonderen, h366chst nachvollziehbaren Grund gehabt hat, n344mlich die Nachricht von der Verletzung seines Bruders im Irak durch die Explosion einer Autobombe. Unter diesen Umst344nden und ange-sichts dessen, dass die eine geringe mit alkoholischer Beeinflussung einher-gehende Vorstrafe kein Gewaltdelikt zum Gegenstand hatte, konnte das Landgericht davon ausgehen, dass das Risiko der Begehung von Straftaten infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht signifikant erh366ht war, als die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. entbrannte. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Ge-schehnisse in der sich f374r den Angeklagten weiter aufheizenden Situation f374hrt auch der Umstand, dass es nunmehr zu einer Auseinandersetzung des ver344rgerten Angeklagten mit dem sich schlichtend einschaltenden K. kam, in deren Folge, wie das Landgericht festgestellt hat, der An-geklagte 204sogleich223 und 204spontan223 (UA S. 10) einen auf dem Tresen stehen-den Aschenbecher ergriff und diesen gegen K. warf, zu keiner anderen Bewertung. Die Revision kann auch nicht mit der Erw344gung des Generalbundes-anwalts durchdringen, dass sich der Angeklagte im Verlauf der k366rperlichen Auseinandersetzungen seiner alkoholbedingten Aggressivit344t bewusst ge-worden sei, die damit einhergehende Gefahr der Begehung weiterer Gewalt-delikte erkannt habe und deshalb Veranlassung gehabt h344tte, sich zur374ckzu-ziehen. Eine solche Aufspaltung des in engem zeitlichen Zusammenhang 10 - 7 - abgelaufenen Gesamtgeschehens einschlie337lich der inneren Vorg344nge bei dem Angeklagten findet in den Urteilsgr374nden keine St374tze. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung von einem einheitlichen Geschehen auszugehen. b) Auch die 374brigen engeren Strafzumessungserw344gungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. 11 Soweit die Revision beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe die zur Strafrahmenverschiebung f374hrende Alkoholbeeinflussung gewisserma-337en deckungsgleich auch als strafmildernde Umst344nde ber374cksichtigt, hat sie keinen Erfolg. Dadurch, dass der Tatrichter die 204deutliche223 (UA S. 26) Alkoho-lisierung des Angeklagten anf374hrt, hat er hier dem besonderen Umstand des Grades der Alkoholisierung 226 nach dem Kontext auch der besonderen Ursa-che 226 Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit bereits mehr als die nochmalige Ber374cksichtigung der verminderten Schuld-f344higkeit als solcher angef374hrt. 12 13 Auch die strafmildernden Erw344gungen des Landgerichts in Bezug auf die von dem Angeklagten verb374337te Untersuchungshaft sind frei von Rechts-fehlern. Das Landgericht hat im Gegensatz zur Revision nicht den Vollzug der Untersuchungshaft an sich zugunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, sondern zul344ssigerweise (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Lebensumst344nde 21; Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 434) zus344tzliche, den Angeklagten beschwerende Umst344nde gew374rdigt, indem es hervorgehoben hat, dass der Angeklagte 204erst mehr als 1 274 Jahr nach der Tat in Haft genommen wurde und er mit der Inhaftierung erst im Alter von 45 Jahren seine erste Hafterfahrung gemacht hat223 (UA S. 26, 27). Desgleichen ist es von dem Senat hinzunehmen, dass die Schwurge-richtskammer die Verletzung des Angeklagten, die dieser im Rahmen des Gesamtgeschehens erlitten hat, als strafmilderndes Kriterium herangezogen 14 - 8 - hat, zumal letztlich erst jene Verletzung ausschlaggebend f374r den Spontan-entschluss zur Tatbegehung war. Dar374ber hinaus vermisst die Revision zu Unrecht die Ber374cksichtigung der Tathandlung in der N344he eines mit dolus eventualis begangenen Tot-schlags. Das Landgericht f374hrt bei der Pr374fung der Anwendung eines minder schweren Falles nach 247 227 Abs. 2 StGB und im Rahmen der Erw344gungen zu strafsch344rfenden Gesichtspunkten die 204hohe Pflichtwidrigkeit des Fahrl344s-sigkeitsversto337es223 (UA S. 26, 27) und die 204R374cksichtslosigkeit223 (UA S. 27) an. Damit ist der Grenzbereich zum bedingten Vorsatz beschrieben. 15 Schlie337lich l366st sich die Bemessung der Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe von der Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht soweit nach unten, dass gesagt werden m374sste, sie l344gen nicht mehr inner-halb des dem Tatrichter einger344umten und von der Revision hinzunehmen-den Bemessungsspielraums (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 115a m.w.N.). Angesichts der von der Schwurgerichtskammer aufgef374hrten Zu-messungserw344gungen sind die festgesetzten Einzelstrafen bei dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen und die danach gefundene Gesamtfreiheitsstrafe auch mit Blick auf den Tod des K. zwar au337erordentlich milde, aber im Ergebnis noch nicht unvertretbar niedrig. 16 Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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