5 StR 456/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Ma337ga-be (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe zur Entsch344di-gung f374r 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto-337ende Verfahrensverz366gerung von etwa einem Jahr einge-treten. Auf seinen Antrag erkl344rt der Senat jeweils zwei Mo-nate der verh344ngten Strafen f374r vollstreckt. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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