5 StR 456/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Mai 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen; der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit N366ti-gung, mit vors344tzlicher K366rperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204Vergewaltigung in Tat-einheit mit N366tigung, vors344tzlicher K366rperverletzung und Fahrens ohne Fahr-erlaubnis223 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge und eine Verfahrensr374ge gest374tzte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Schuldspruch begegnet 226 wie der Generalbundesanwalt zutref-fend ausgef374hrt hat 226 keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erho-bene Verfahrensr374ge hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts keinen Erfolg. Lediglich im Urteilstenor ist entsprechend der 2 - 3 - zutreffenden rechtlichen W374rdigung durch das Landgericht das Vorliegen von Tateinheit klarzustellen. 2. Allerdings h344lt der Strafausspruch revisionsgerichtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Angesichts eines im konkreten Unrechtsschwerpunkt nicht durch die Vergewaltigung gepr344gten Tatbildes ist die gleichwohl rechtsfehler-frei aus dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe eher hoch bemessen. Rechtlich zu beanstanden ist der Rechtsfolgenausspruch jedenfalls wegen unzureichender Beachtung zeitlicher Besonderheiten. 3 a) Bedenklich ist bereits, dass die Strafkammer von der Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe abgesehen hat. Die nachtr344gliche Gesamtstra-fenbildung ist grunds344tzlich Sache des Tatgerichts, die es regelm344337ig nicht dem Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO 374berlassen darf (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3, 4; vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 55 Rdn. 35). Lediglich ausnahmsweise kann von der Entscheidung in der Hauptverhandlung abgesehen werden, wenn auf Grund der zur Verf374gung stehenden Unterlagen trotz sorgf344ltiger Vorbereitung dar374ber keine Ent-scheidung getroffen werden kann (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Anwen-dungspflicht 2). Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, liegt auf der Hand. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Hauptverhandlung drei Monate nach der Er366ffnungsentscheidung und etwa ein Jahr nach An-klageerhebung begonnen hat; Letztere ist mehr als ein Jahr und vier Monate nach Begehung der ersichtlich alsbald ausermittelten, schon Ende 2007 be-gangenen Tat erfolgt. Danach waren die Gesamtstrafvoraussetzungen vorab zu kl344ren; die Entscheidung durfte dem Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO nicht allein deshalb 374berlassen werden, weil die erst kurz vor Schluss der zweit344gigen Beweisaufnahme vom Angeklagten aufgestellte Be-hauptung, eine zuvor z344surbegr374ndende Vorverurteilung sei vollstreckt, nicht mehr 204ohne Verz366gerung der Hauptverhandlung223 h344tte 374berpr374ft werden k366nnen. Freilich ist zweifelhaft, ob das Vorbringen des Beschwerdef374hrers 4 - 4 - der Vortragspflicht f374r eine grunds344tzlich erforderliche Verfahrensr374ge (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2, 4) vollst344ndig gen374gt. b) Die Strafzumessung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls des-halb sachlichrechtlich fehlerhaft, weil das Landgericht es vers344umt hat, mit R374cksicht auf die Wirkungen der Strafe, die f374r das k374nftige Leben des An-geklagten zu erwarten sind (247 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), das mit der Verurtei-lung des Angeklagten verbundene Gesamtstraf374bel ausdr374cklich zu er366rtern. Das Tatgericht hat grunds344tzlich das gesamte Gewicht der verh344ngten Strafe und ihrer Folgen in seine Entscheidung einzustellen (vgl. BGHSt 41, 310, 314; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 19; Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 415 ff.). Einen Nachteil, der sich f374r einen Angeklagten dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Strafen zu einem zu hohen Gesamtstrafen374bel f374hrt, muss es gegebenen-falls ausgleichen. Diesem rechtlichen Ma337stab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 5 6 Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass wegen der unge-kl344rten Z344surwirkung neben der hier verh344ngten Freiheitsstrafe von vier Jah-ren die durch Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 12. Mai 2009 erkannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gegen den Angeklagten m366glicherweise ebenfalls vollst344ndig vollstreckt werden muss. Aus den Ur-teilsgr374nden ist 374berdies ersichtlich, dass gegenw344rtig weitere Freiheitsstra-fen von einem Jahr und sieben Monaten und von sieben Monaten zu voll-strecken sind, die keiner weiteren Gesamtstrafbildung unterliegen. Das damit f374r den Angeklagten ersichtlich verbundene Gesamtstraf374bel war vom Land-gericht vollst344ndig aufzukl344ren und innerhalb der Strafzumessung zu bewer-ten. Der nichtssagende Hinweis auf einen H344rteausgleich wegen eventuell nicht mehr einzubeziehender Geldstrafen ist hierf374r g344nzlich unzureichend. Es liegt nicht fern, dass die zu verh344ngende Strafe jedenfalls bei notwendiger gesamter Vollstreckung der zuletzt verh344ngten weiteren Freiheitsstrafe nied-riger zu bemessen gewesen w344re. - 5 - Da die Aufhebung wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern erfolgt, k366nnen die Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 7 c) Das neue Tatgericht wird die notwendigen Daten und Fakten zur nachtr344glichen Gesamtstrafbildung vor der nach dem bisherigen Zeitablauf besonders z374gig anzuberaumenden neuen Hauptverhandlung zu kl344ren ha-ben. Ma337geblich ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten Urteils (vgl. Fischer aaO 247 55 Rdn. 37). 8 Beim Rechtsfolgenausspruch wird die von der Revision angesproche-ne M366glichkeit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung, die sich hier aufdr344ngt (vgl. BGHSt 49, 342), zu pr374fen sein. Sie wird gegebenenfalls, sofern sie nicht hier sogar ihrerseits Anlass f374r eine Strafreduzierung bieten sollte, nach Ma337gabe von BGHSt 52, 124 zu kompensieren sein. 9 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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