ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR456.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 456/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen: Der Antrag des Adhäsionskläg ers M . , ihm im Revis i- onsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren u n ter Beiordnung von Rechtsanwältin F . zu bewill i- gen, wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fü r das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 2 StR 103/09, NStZ - RR 2009, 253). 2. Für den Revisionsrechtszug bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. BGH aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Ve r- urteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. 1 2 3 4 - 3 - b) Das Adhäsionsverfahr en hat bezogen auf den Revisionsrechtszug keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil ang e- fochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlich en Anspruch nicht zu verhandeln (KK - StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 406a Rn. 3). Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staat s- anwaltschaft ein Urteil im S chuld - und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt (BGH, Urteil vom 28. Nove m- ber 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Löwe/ Rosenberg/Hilger , StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15). c) Eine Entscheidung des Senats über den Adhäsionsantrag käme übe r- haupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen w ürde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. Hilger aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligu ng von Prozesskostenhi l- fe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 5 6 7 8
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