ECLI:DE:BGH:2016:110516U5STR456.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 456/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2016 , an der te ilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundes anwaltschaft, Rechtsanwalt K. als Verteidiger, Rechtsanwältin F . als Vertreterin des Nebenklägers , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urt eil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2015 im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfre i- heitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen w e- gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missb rauchs von Jugendlichen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung g e- troffen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsa n- waltschaft wendet sich nach teilweiser R evisionsrücknahme mit der Sachrüge lediglich gegen den Schuld - und Strafausspruch im Fall 1. Das vom Genera l- bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 1. a) Das Landgericht hat zu Fall 1 folgende Feststellungen getroffen: An einem nicht mehr nähe r bestimmbaren Tag im Frühjahr 2012 begab sich der damals 13 - jährige M . gemeinsam mit einem Spielkamer a- den zu dem Angeklagten in ein Speichergebäude. Der Angeklagte schickte den anderen Jungen nach draußen und schloss das Gebäude von inne n ab, um ihn an einem erneuten Hineinkommen zu hindern. Sodann fragte er den Zeugen M . , ob er der Angeklagte dem Drängen des Angeklagten nach und zog sich die Hose herunter. Der A n- geklagte vollzog an dem Z eugen, dessen Alter von unter 14 Jahren er zumi n- dest billigend in Kauf nahm, den Oralverkehr bis zum Samenerguss und befri e- digte sich dabei mit der Hand. b) Das Landgericht hat die Tat als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. Bei der Strafzumessung hat es einen minder schwe ren Fall gemäß § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB ang e- nommen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. a) Der Schuldspruch im Fall 1 kann keinen Bestand haben. Die Bewei s- würdigung d es Landgerichts zu diesem Fall begegnet auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich als lückenhaft, soweit neben der Veru r- teilung des Angeklagten wegen schweren sexuelle n Missbrauchs von Kindern eine tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 StGB nicht geprüft worden ist. 2 3 4 5 6 - 5 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: estandsv o- raussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Vor dem Hinte r- grund der Angaben des Geschädigten (UA S. 5), die die Stra f- kammer uneingeschränkt für glaubhaft erachtet hat (UA S. 9), fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung im Hinblick auf eine tateinheitliche Verwirklichung des § 177 Abs. 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. Das Urteil ist insoweit lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die Feststellungen zu Tat 1 nicht mit der Bewei s- würdigung in Übereinstimmung bringen. Im Einzelnen: Nach den Feststellungen (UA S. 3) gab der Geschädigte dem nach und ließ deshalb den Oralverkehr an sich bis zum S a- menerguss zu. Gewaltbehaftetes Vorgehen des Angeklagten ist hier nicht beschrieben. Der Geschädigte, ein damals 13 - jähriger Junge, hat insoweit jedoch bekundet (UA S. 5), zuerst im abg e- schlossenen Raum an die Fensterscheibe geklopft und um Hilfe gerufen zu haben, um auf diese Weise von außen Hilfe zu e r- langen. Seinen sodann laut geäußerten entgegenstehenden Willen zum Oralverkehr habe der Angeklagte missachtet und ihn schließlich so fest angefasst, dass er sich gegen ihn nicht habe zur Wehr setzen können. Dieser im Hinblick auf eine Gewaltkomponente wesentliche Handlungsabschnitt ist mit den Feststellungen auf Seite 3 des Urteils nicht in Übereinstimmung zu bringen. Das ist insbeso n- dere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer ke i- nen Zweifel an der Richtigkeit und Erlebnisbasiertheit der A n- gaben des Zeugen hatte (UA S. 9). Feststellungen und B e- weiswürdigung sind hier offensichtlich inkongruent. t- komponente (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und gegebenenfalls des Ausnutzens einer schutzlosen La ge (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auf eine abweichende Einlassung des Angeklagten zu diesen Punkten zurückzuführen sein. In diesem Fall fehlte es jedoch an beweiswürdigenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der 7 - 6 - Einlassung des Angeklagten und derjenigen des Zeugen , die sich in diesem Punkt diametral widersprechen müssten. Die Feststellung der uneingeschränkten Glaubhaftigkeit der Ang a- ben des Geschädigten (UA S. 9) wäre damit im Übrigen unve r- Dem schließt sich der Senat an. b) Die Aufhebung des Schuldspr uchs im Fall 1 zieht die Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entsc heidung. Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den Vollstreckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 15. August 2013 zum Zei t- punkt des angefochtenen Urteils zu prüfe n und gegebenenfalls § 55 StGB a n- zuwenden haben. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 8 9 10
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