5 StR 457/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -in der Sitzung vom 4. Dezember 2003 für Recht erkannt:1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 2003 im Schuld-spruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des ver-suchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperver-letzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzungschuldig ist.2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft unddie Revision des Angeklagten werden verworfen.3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körper-verletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dieunbeschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Beanstan-dung, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wordenist, Erfolg; dies zieht indes nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchsnach sich. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibterfolglos. - 4 -1. Der damals 16-jährige Angeklagte, der an einer leichten Intelli-genzminderung und einer Persönlichkeitsstörung leidet, zudem Alkoholmiß-brauch treibt, wurde in der Nacht zum 14. Dezember 2002 gegen 2 Uhr er-heblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken aus dem Jugendclub seinesDorfes hinausgeworfen.Hierüber maßlos wütend schlug er einem Alkoholiker, über den ersich einige Zeit zuvor geärgert hatte, ein Fenster ein und brachte anschlie-ßend die 73-jährige Mutter des Mannes, die ihn zur Rede stellen wollte, mitFaustschlägen gegen Gesicht und Körper zu Boden. Anschließend suchte erim Dorf nach einem Gesprächspartner. Nachdem ein Bekannter auf seinKlingeln zur Nachtzeit nicht reagiert hatte, begab er sich in das unverschlos-sene Haus einer 38-jährigen schizophrenen Frau, zu der er seit Sommer2002 eine Beziehung aufzubauen begann und die ihm angeboten hatte, erkönne sie besuchen, um sich mit ihr zu unterhalten. Im Haus hörte der Ange-klagte, wie der Onkel der Frau im Wohnzimmer Geige spielte. Die Frau fander im Schlafzimmer schlafend in einem Doppelbett neben ihrer ebenfallsschlafenden 91-jährigen Großmutter. Die Großmutter hatte ihn einige Zeitzuvor, als er ihre Enkelin hatte besuchen wollen, abgewiesen.In dieser Situation steigerte sich die Wut des Angeklagten noch, weiler sich gehindert sah, wie gewünscht, ungestört mit der Enkelin reden zukönnen. Er begab sich zunächst vor das Haus, um zu urinieren, und be-merkte eine Axt, die er ergriff. Er ging ins Schlafzimmer zurück und schlugder schlafenden Großmutter mit der stumpfen Seite des Metallkopfes denSchädel ein. Die Greisin, deren Tötung der Angeklagte bei seinem Angriffjedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm, ist seitdem infolge der erlitte-nen schweren Kopfverletzungen ohne Besinnung und in Siechtum verfallen.2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft bei diesen Feststel-lungen der Jugendkammer, daß der Angeklagte nicht wegen versuchtenHeimtückemordes verurteilt worden ist. Dessen Ablehnung aus subjektiven - 5 -Gründen ist nicht nachvollziehbar, da das Landgericht festgestellt hat, daßder Angeklagte eingestandenermaßen (UA S. 16) beim ersten Betretendes Schlafzimmers sah, daß beide Frauen schliefen, die Liegeposition derGroßmutter im Bett was ebenfalls aus seinen Angaben folgte (UA S. 18) erkannte und wovon sich die Jugendkammer anhand der Lichtverhältnisserechtsfehlerfrei überzeugt hat (UA aaO) ihren Kopf optisch wahrnahm, alser auf sie einschlug. Daß die Großmutter aufgrund ihres Schlafes arglos undinfolgedessen wehrlos war, verkennt die Jugendkammer nicht (UA S. 23). Essind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten der unmit-telbar zuvor wahrgenommene Schlaf seines Opfers zum Zeitpunkt der Tö-tungshandlung nicht mehr bewußt gewesen wäre. Zumindest versteht es sichvon selbst, daß er selbst wenn er nicht wissen konnte, ob die Großmuttervielleicht inzwischen erwacht war (UA S. 24) damit rechnete, daß sie wei-terschlief, als er sie immer noch an der gleichen Stelle im Bett liegend vor-fand.Wer ein Opfer tötet, das, wie er bemerkt oder auch nur für möglichhält, schläft, weiß selbstverständlich um die aus dem wahrgenommenen Zu-stand folgende Arglosigkeit und die hierdurch bedingte Wehrlosigkeit desOpfers, die er mit Vornahme der konkreten Tötungshandlung in der erkann-ten Situation seines Opfers bewußt ausnutzt. Anders als bei anderen Fall-konstellationen der Heimtücke ist dieser klare Befund durch eine noch soheftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen. Daß dieserseinen Tötungsentschluß in gleicher Weise in die Tat umgesetzt hätte, wenner das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und Schutzlosigkeit angetroffenhätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht in Frage (vgl. zum Vorste-henden Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 34 mit Rechtsprechungs-nachweisen).Die Jugendkammer hat demgegenüber zu weitgehende subjektiveAnforderungen an das Moment des Ausnützens beim Mordmerkmal derHeimtücke gestellt, das sie infolge des Erregungszustandes des Angeklagten - 6 -bei Tatbegehung nicht als erfüllt ansehen wollte. Aus dem Zusammenhangder zu den Wahrnehmungen des Angeklagten bei Tatbegehung getroffenenFeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Jugendkammer bei zutreffen-dem Bewertungsmaßstab die Voraussetzungen dieses Mordmerkmals anzu-nehmen hatte. Der Senat sieht sich daher in der Lage, auf die Revision derStaatsanwaltschaft zum Schuldspruch der Anklage folgend von versuch-tem Totschlag auf versuchten Mord durchzuentscheiden.3. Im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vorteiloder zum Nachteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Feststellungenberuhen insgesamt auf einer ausreichend abgehandelten Beweisgrundlage.Mord aus niedrigen Beweggründen schied aus subjektiven Gründen offen-sichtlich aus, ohne daß dies näher zu erörtern war. Den Tötungsvorsatzdurfte die Jugendkammer ungeachtet des festgestellten Erregungszustandesdes Angeklagten bei Tatbegehung und des hieraus resultierenden unbe-dachten Nachtatverhaltens aus den zur Tathandlung und zu den Wahrneh-mungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohneweiteres folgern.4. Trotz der Verschärfung des Schuldspruchs hat der Rechtsfol-genausspruch, dessen Begründung sonst keinen Rechtsfehler zum Vorteiloder zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, aufgrund besondererUmstände des vorliegenden Einzelfalles Bestand.Der Strafrahmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG) bleibt unverän-dert. Die Jugendkammer hat sich bei der Bemessung der Höhe der ange-sichts der Schwere der zweiten Tat milden, aber noch nicht rechtsfehlerhaftniedrig bestimmten Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit erst 16-jährigen,nicht besonders gravierend vorbelasteten Angeklagten maßgeblich am Er-ziehungsgedanken orientiert. Die hierfür tragenden Gesichtspunkte werdendurch die weitere Erschwerung des Schuldspruchs nicht wesentlich berührt. - 7 -Insbesondere wäre ein weiteres Aufschieben des rechtskräftigen Ver-fahrensabschlusses bei dem psychisch erheblich gestörten Angeklagten imHinblick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankennachteilig. Es erscheint vielmehr dringend geboten, alsbald mit den Mittelndes Jugendstrafvollzugs dabei möglichst unter Anwendung geeigneter psy-chotherapeutischer Maßnahmen erzieherisch auf den Angeklagten einzu-wirken. Mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter und auf die zu seiner Per-sönlichkeit insgesamt getroffenen Feststellungen waren die Voraussetzun-gen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder gar in einempsychiatrischen Krankenhaus (§ 7 JGG) ersichtlich zu verneinen; daß dieJugendkammer, die den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachver-ständigen hat untersuchen lassen, eine ausdrückliche Erörterung dieser Fra-gen unterlassen hat, begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen durch-greifenden Bedenken.Der bei der Rechtsfolgenbestimmung gegen Jugendliche vorrangigeErziehungsgedanke und das in diesem Zusammenhang besonders wichtigeErfordernis zügiger Verfahrensförderung in Jugendsachen würden durch eineAufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zum Rechts-folgenauspruch wesentlich tangiert; dies hätte zugleich erhebliche strafmil-dernde Wirkung im Rahmen einer erneuten Strafzumessung. Bei der hiergegebenen besonderen Sachlage sieht sich der Senat in entsprechender - 8 -Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als befugt, trotz des nicht unerheblichenErfolges der staatsanwaltlichen Revision den Rechtsfolgenausspruch auf-rechtzuerhalten.Harms Häger BasdorfBrause Schaal
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