5 StR 457/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwalt-schaft ist die Verfahrensbeschwerde jedenfalls unbegr374ndet, auch die inso-weit nicht n344her begr374ndete Sachr374ge ist unbegr374ndet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Hingegen h344lt der Strafausspruch sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 1 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts t366tete der Angeklagte den R. , welchen er einen Tag zuvor am Bahnhof kennen-gelernt und sodann in dessen Wohnung begleitet hatte, dort in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2005. Zum Tathergang hat die Kammer nicht aus-schlie337en k366nnen, dass zun344chst der unter Alkoholeinfluss regelm344337ig ag- 2 - 3 - gressive R. den Angeklagten verbal und k366rperlich attackierte und dabei auch ein Messer gegen ihn richtete. Daraufhin schlug der Angeklagte mit mehreren Glasflaschen wuchtig auf den Kopf des R. , wodurch dieser benommen 226 und nicht ausschlie337bar bewusstlos 226 zu Boden ging. Der An-geklagte fesselte R. an H344nden und F374337en, verband die Fesselst374cke miteinander und wirkte mittels stumpfer Gewalt auf den Oberk366rper seines Opfers ein. Er knebelte es und entschloss sich sp344testens in diesem Moment zur T366tung R. s. Mit einer mindestens f374nf Zentimeter langen Klinge schnitt er ihm zweimal in den Hals und stach ihm in das Herz. Diese Stich- und Schnittverletzungen f374hrten schlie337lich zum Tode R. s. Sachverst344n-dig beraten, hat die Strafkammer festgestellt, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei der Tat aufgrund einer hirnorganischen Pers366nlichkeits-st366rung (ICD-10: F07.0) in Verbindung mit einem affektiven Erregungszu-stand erheblich vermindert war. 3 Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten zwar als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des 247 213 zweite Alt. StGB angese-hen und die Strafe dieser Vorschrift entnommen. Zu der Annahme eines sonstigen minder schweren Falles ist sie aber nur unter Ber374cksichtigung der erheblich verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten bei der Tat gekom-men. Dementsprechend hat sie von einer nochmaligen Verschiebung des Strafrahmens nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. 2. Diese Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft. 4 a) Nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen des 247 213 ers-te Alt. StGB entgegen der tatrichterlichen, allerdings nicht n344her begr374ndeten Wertung vor. Die unter Anwendung des Zweifelssatzes zugrunde gelegten auch k366rperlichen Attacken des Opfers unter Einsatz eines Messers stellten sich als Misshandlung des Angeklagten dar. Anhaltspunkte daf374r, dass die tatausl366sende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen ge-wesen w344re, liegen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vor. Da- 5 - 4 - nach besteht kein Anlass, die T366tung nicht als eine dem Zorn geschuldete Reaktion 226 hierf374r spricht auch die Heftigkeit des Vorgehens des zur Tatzeit 60 Jahre alten, noch nie mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung ge-tretenen Angeklagten 226 auf die vom Opfer ausgehende Provokation anzuse-hen. Allein die Mehraktigkeit der gegen das Opfer gerichteten Angriffe, die zeitlich unmittelbar aufeinander folgten, schlie337t nicht aus, dass die von der Provokation ausgel366sten affektiven Vorg344nge ihren nicht nur untergeordne-ten Einfluss verloren haben. b) Da die Voraussetzungen des 247 213 erste Alt. StGB vorliegen, ist die Strafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend und unabh344ngig davon gebo-ten, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (BGHR StGB 247 213 Alt. 1 Misshandlung 4). Dementsprechend st374nde 247 50 StGB einer weiteren Milderung nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB nicht prinzi-piell entgegen. Allerdings h344ngt die auf einer krankhaften seelischen St366rung des Angeklagten beruhende hochgradige affektive Erregung mit dem Aus-ma337 der zur Tatbegehung eingesetzten massiven Gewalt eng zusammen. Unter diesen Voraussetzungen w344re eine weitere im tatrichterlichen Ermes-sen stehende Strafrahmenverschiebung nicht zwingend (vgl. BGHR StGB 247 213 Alt. 1 Beleidigung 5 und 8). 6 Auch die 374brigen benannten mildernden Faktoren k366nnten bei der Strafzumessung st344rkeres Gewicht erhalten, da sie nicht bereits f374r die An-nahme eines sonstigen minder schweren Falles nach 247 213 zweite Alt. StGB herangezogen worden sind. 7 - 5 - 3. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt; der Senat kann auch ausschlie337en, dass in der neuen Hauptverhandlung ein 247 213 erste Alt. StGB entgegenstehender Sachverhalt festgestellt werden k366nnte. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen 226 die allenfalls durch wei-tergehende widerspruchsfreie Feststellungen erg344nzt werden d374rfen 226 eine neue Strafe zu verh344ngen haben. 8 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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