5 StR 458/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 16. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. De-zember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Bals Verteidiger des Angeklagten Z ,Rechtsanwältin Sals Verteidigerin des Angeklagten A ,Rechtsanwalt Hals Nebenklägervertreter,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteildes Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2003 imSchuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Ange-klagten jeweils der gefährlichen Körperverletzungschuldig sind, der Angeklagte Z in Tateinheitmit Totschlag, der Angeklagte A in Tateinheit mitBeihilfe zum Totschlag. Die Rechtsfolgenaussprüchebleiben aufrechterhalten.2. Die weitergehende Revision betreffend den Angeklag-ten A wird verworfen.3. Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittelder Nebenkläger und deren notwendige Auslagen zutragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gefährli-cher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zueiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und seinen Schwa-ger, den Angeklagten A , wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheitmit Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) zu einerFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Eltern des zu Tode gekomme-nen Bo haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlos-sen. Ihre Revisionen, mit denen sie die unterbliebene anklagegemäße Ver- - 4 -urteilung wegen Totschlags rügen, haben weitgehend Erfolg. Sie bleiben nurinsoweit erfolglos, als sie die Gehilfenstellung des Angeklagten A angrei-fen.1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:a) Die jeweils 24 Jahre alten Angeklagten nahmen am Abend des19. Juni 2002 in Hannoversch Münden in einer Musikgaststätte an einer Fei-er anläßlich der Beendigung des Schuljahres teil. Der Angeklagte Z traf dabei auf den bereits stark angetrunkenen 21jährigen Bo ,der mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Angeklagten berührte;dieses wurde kaum sichtbar beschädigt. Zu späterer Stunde kam es deswe-gen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Bo . Nachdem weitereGäste den Angeklagten vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen hat-ten, entschloß sich Z , Bo eine Abreibung zu verpassen. DerAngeklagte forderte seinen Schwager A auf, sich zu beteiligen. Gegen2.15 Uhr folgten die nach dem Genuß von alkoholischen Getränken undHaschisch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagtendem Bo über den Parkplatz des Anwesens bis zu einer sich an-schließenden mit Bäumen und Büschen bewachsenen ehemaligen Pferde-koppel. Z griff den wegen seines übermäßigen Alkohol- und Ha-schischkonsums nicht mehr zu koordinierter, effektiver Abwehr fähigen Bo an und brachte ihn gemeinsam mit seinem Schwager zu Fall. Beide Ange-klagte schlugen und traten jeder mindestens dreimal mit Verletzungsvor-satz auf ihr Opfer ein und fügten ihm erhebliche Verletzungen am Kopf undRumpf bei. Der Angeklagte Z umschlang dann mit seinem Gürtelden Hals des bäuchlings liegenden Bo und strangulierte ihn mit erhebli-cher Kraftentfaltung auf seinem Opfer sitzend oder mit einem Bein auf des-sen Rücken oder Kopf stehend mindestens drei, möglicherweise fünf Mi-nuten lang (UA 36). In dieser Zeit bildete sich als Reaktion auf das Strangu-lieren eine massive Gehirnschwellung, die den Tod von Bo her-beiführte. Nachdem der Angeklagte A mit den Worten jetzt reicht es" ein - 5 -noch längeres Drosseln durch Z verhindert hatte, trugen beideAngeklagte den bewußtlosen, möglicherweise bereits verstorbenen Bo vom Parkplatz weg. Sie legten ihr Opfer in einem Gebüsch ab. Die An-geklagten richteten ihre Kleidung wieder her und gingen zur Gaststätte zu-rück. Der Angeklagte Z schilderte die Tat in seiner russischenHeimatsprache mehreren Zeugen (UA 22). Er führte aus, das Opfer sei ge-würgt, getreten, geschlagen und nachdem es fast totgeschlagen wordensei in die Büsche geworfen worden.b) Das Landgericht hat sich vor dem Hintergrund dieser Äußerungzwar davon überzeugt, daß der Angeklagte Z den Tod des Bo ernsthaft für möglich gehalten hat (UA 50 f.). Es hält aber die Einlas-sung der Angeklagten durch die Beweisaufnahme nicht für widerlegt, siehätten damit gerechnet, das Opfer werde sich selbst wieder aufrappeln"(UA 49), und damit nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht ein-treten.2. Die dafür vom Landgericht herangezogenen Erwägungen haltensachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.a) Zwar geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß bei einerobjektiv äußerst gefährlichen Handlung, wie es das Strangulieren des Tat-opfers unzweifelhaft darstelle, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsat-zes nahe liege (UA 50). Das Schwurgericht mißt der indiziellen Wirkung derGefährlichkeit der Handlung aber nicht das sich aus den Tatumständen er-gebende gesteigerte Gewicht bei. Es stellt nämlich nicht auf die außerordent-lich lange Dauer des Strangulierens von drei bis fünf Minuten ab (vgl. BGHRStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33) und verstellt sich deshalb den Blickdarauf, daß der Angeklagte Z nicht nur eine das Leben gefähr-dende Handlung vornahm, sondern sein Opfer in einer Weise verletzte, dieganz sicher etwa einem Stich in das Herz vergleichbar zum Tode führte(vgl. BGHR aaO 35 und 51). Damit hatte die Drosselung ihre Eignung als - 6 -bloße Verletzungshandlung bereits vollständig verloren. Sie konnte nur nochzur Tötung des Opfers führen. In einer solchen Fallkonstellation liegt (zumin-dest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne daß es dafür besondererAnforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründenbedurft hätte (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).b) Das Landgericht hat ferner anhand von mehreren Indizien dasvoluntative Vorsatzelement in Zweifel gezogen, ohne dies mit tragfähigenFeststellungen zu belegen.aa) Die Einlassung der Angeklagten, sie hätten geglaubt, das Opferwerde sich wieder aufrappeln", ist zur Widerlegung eines aus dem Drossel-vorgang zu ziehenden Schlusses nicht geeignet. Die Angeklagten hatten sichnämlich lediglich hinsichtlich einer Körperverletzung durch Tritte und Schlägegeständig eingelassen (UA 30), die Drosselung dagegen vollständig in Abre-de gestellt (UA 36). Ihre Äußerungen über die Schwere der zugefügtenVerletzungen" (UA 49) konnten deshalb nur die eingeräumten Verletzungs-handlungen betreffen. Diese auch mit dem wiedergegebenen Wortlaut derEinlassungen übereinstimmende Wertung wird durch die vom AngeklagtenZ vorgetragene Ergänzung (UA 49) bestätigt, wonach er inRußland schon schlimmere Prügel miterlebt hätte. Auch mit dieser Äußerungsprach der Angeklagte nur Folgen von Schlägen, aber nicht Folgen einerDrosselung ) Auch soweit das Schwurgericht eine psychische Ausnahmesitua-tion des Angeklagten Z annimmt (UA 51), begegnet dies durch-greifenden Bedenken. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt offenbartgerade kein allmähliches Hochschaukeln der Emotionen" (UA 51). Vielmehrhegte allein der Angeklagte Z aus nichtigem Anlaß Racheplänegegen den weitaus stärker betrunkenen (UA 16, 17, 18, 32, 33) Bo ,die er unter Zuhilfenahme seines Schwagers verwirklichte. Während des - 7 -Tatgeschehens machte Bo keinerlei Äußerungen, die für die Tatausfüh-rung hätten mitursächlich werden kö) Die Annahme des Landgerichts, die Alkoholisierung des Z sei ein Indiz dafür, daß er die Auswirkungen seines Handelns falschdahingehend eingeschätzt habe, es werde schon alles gut gehen (UA 52),findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Derpsychiatrische Sachverständige hatte dem Angeklagten gute bis gut durch-schnittliche intellektuelle Fähigkeiten attestiert (UA 56). Das Schwurgerichtbefaßt sich zwar ausführlich mit der Frage einer alkoholbedingten erhebli-chen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Auf die in diesem Zusammen-hang maßgebliche Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit und der Willens-kräfte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) geht das Land-gericht aber nicht ein. Feststellungen für eine relevante Beeinträchtigung derintellektuellen Leistungsfähigkeit werden im einzelnen nicht getroffen. Viel-mehr stellt das Landgericht wesentliche Elemente bestehender Kognitionsfä-higkeit heraus, wie die Möglichkeit einer problemlosen Gesprächsführung mitden Angeklagten (UA 64), der im Kern zutreffende Bericht über die Tat beizugleich situationsgerechter Verschleierung der Gewalthandlung (UA 64),schließlich die Entfernung des Geldbeutels des Opfers durch einen Wurfüber ein Wohnhaus (UA 46).c) Das Schwurgericht hat daneben auf weitere nach seiner Auffas-sung gegen den Tötungsvorsatz sprechende Indizien abgestellt; diese erwei-sen sich aber allesamt als nicht tragfähig.aa) Die Äußerungen des Angeklagten Z über die Tat bele-gen kein Vertrauen, Bo werde überleben. Der Angeklagte hat sich nämlicheiner konkreten Äußerung über die Folgen des Drosselns enthalten (UA 22,23, 38, 40, 41, 42). Die Wertung des Landgerichts, die Äußerungen des An-geklagten gegenüber vier Zeugen gingen in die Richtung, daß sie glaubten,zumindest aber hofften, das Opfer lebe noch" (UA 51), steht im Widerspruch - 8 -zu der Feststellung, daß die Angeklagten diese Zeugen über die zurücklie-gende Auseinandersetzung eher verharmlosend informiert hatten in demSinne, daß das Opfer zwar erheblich verletzt, sein Tod aber keineswegswahrscheinlich sei (UA 53). Auch die eineinhalb Stunden nach der Tat aneinen weiteren Zeugen gerichtete Frage, ob die Polizei erschienen, bzw. einKrankenwagen vorgefahren sei (UA 23, 51), bietet vor diesem Hintergrundkeine tragfähige Grundlage für ein während der Tatzeit bestehendes Ver-trauen der Angeklagten auf einen glimpflichen A) Auch die weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die An-geklagten seien nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft, was indiziellgegen einen Tötungsvorsatz spreche (UA 51), ist hier nicht tragfähig. Bei derWürdigung von Indizien ist eher auf die konkrete Sachlage abzustellen, alsdaß ein Fehlen einschlägiger Vorbelastungen entscheidend wä) Schließlich spricht auch das Fehlen eines einsichtigen Beweg-grundes für die Tötung eines Menschen (UA 52) hier nicht gegen eine Billi-gung des Todes. Der Angeklagte Z hatte nicht nur keinen einsich-tigen Grund, sein Opfer zu töten, sondern auch nicht den geringsten Anlaßfür die Drosselung (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).3. Die vom Schwurgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen zumäußeren Tatgeschehen und aller weiterer Umstände belegen damit bezüglichdes Angeklagten Z die Vornahme einer auf die Herbeiführung desTodes gerichteten Gewalthandlung in Kenntnis der äußerst gefährlichen Tat-ausführung. Da keine Umstände vorlagen, die ein Vertrauen der Angeklag-ten, daß der Tod nicht eintreten werde, hätten begründen können, ergibt sichaus den Feststellungen auch eindeutig die Billigung des Todes durch Z . Sie belegen ferner, daß der in geringerem Umfang unter Alkohol-einwirkung stehende (UA 63 f.) Mitangeklagte A die Haupttat in ihrenwesentlichen Merkmalen kannte, an deren Begehung er seinen bisherigenMittäter Z trotz Garantenpflicht gegenüber dem Opfer durch - 9 -vorangegangenes Tun nicht hinderte, bei der er ihn vielmehr durch seineweitere Präsenz bestärkte. Für diesen Angeklagten kommt indes wegen des-sen ersichtlich fehlenden eigenen Interesses am Taterfolg und mangels Tat-herrschaft in dieser Phase des Geschehens die Annahme einer Täterschaftnicht in Betracht (vgl. BGHSt 37, 289, 291). Seine Äußerung nach drei- bisfünfminütigem Drosseln jetzt reicht es" ist für den Gehilfenvorsatz völlig un-beachtlich, selbst wenn darin eine Mißbilligung der Haupttat zu sehen wäre(vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.).Bei dieser Sachlage kann der Senat die Schuldsprüche, die sonstauch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen(§ 301 StPO), selbst entsprechend den durch das Schwurgericht erteiltenHinweisen auf Totschlag und Beihilfe zum Totschlag umstellen (vgl. BGHNStZ-RR 1997, 296, 297; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1).Eine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Verdeckungsmordes oder dieAnnahme niedriger Beweggründe kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW2003, 1060, 1061; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15).4. Die Strafaussprüche bleiben hier ausnahmsweise von diesemRechtsfehler unberührt. Der Senat kann letztlich mit hinreichender Sicherheitausschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Beurteilung desSchuldspruchs höhere Strafen gegen die Angeklagten verhängt hätte. DasLandgericht hat die Strafe für den Angeklagten Z dem nach §§ 21,49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnom-men. Dieser Strafrahmen unterscheidet sich allein durch eine geringere Min-deststrafe (sechs Monate anstatt zwei Jahre Freiheitsstrafe) von dem nach§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, abernicht hinsichtlich der Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten Freiheits-strafe. Ähnliches gilt für die dem doppelt gemilderten (§§ 21, 27 Abs. 2, 49Abs. 1 StGB) Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommene Strafe fürden Angeklagten A . Die sich daraus ergebende Mindeststrafe liegt ledig-lich fünf Monate unter der sich aus einer Anwendung von § 212 Abs. 1 StGB - 10 -ergebenden Strafe (ein Monat anstatt sechs Monate Freiheitsstrafe). Da sichdas Schwurgericht eher an der Strafrahmenobergrenze orientiert und dar-über hinaus die Brutalität und Menschenverachtung der Angeklagten (UA 72,74) strafschärfend berücksichtigt hat bei Vorliegen erheblicher Strafmilde-rungsgründe , kann ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender stren-gerer Beurteilung des Schuldspruchs höhere Strafen verhängt hätte.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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