5 StR 458/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlo ssen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2011 wird als unbegründet zurückgewi e- sen. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat hat die Revision de s Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Juni 2011 durch Beschluss vom 13. Deze m- ber 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revi sionsverfahren vom 23. Dezember 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i . V . m . für das Entschädigungsverfahren (§§ 403 ff. StPO) angesetzt. Die Höhe der 1 2 3 - 3 - Ge bühr für das Revisionsverfahren ergibt sich au s Ziffer 3130 i . V . m . Zi f- fer 3113, die für das Entschädigungsverfahren aus § 34 Abs. 1 GKG i . V . m . Ziffer 3700 des Kostenverzeichnisses. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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