5 StR 459/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Geiselnahme u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 nach § 349Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Geiselnahme in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat dieAngeklagten B und S zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jah-ren, den Angeklagten C zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuld-spruch bleiben die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 11. November 2003 ohne Erfolg. Die Revisionenaller drei Angeklagter führen jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung desStrafausspruchs. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minderschweren Fall nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB abgelehnt hat, er-weist sich als lückenhaft. - 3 -Regelmäßig ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auchdas mit dem Verbrechen verfolgte Nötigungsziel von wesentlicher Bedeu-tung. Die Angeklagten wollten gegen den Nebenkläger im Zusammenhangmit beträchtlichen während seiner Geschäftsführung ausgegebenen Geldbe-trägen aus einem gemeinsam finanzierten Unternehmen vorgehen. Daß dieAngeklagten insoweit gegen den Nebenkläger jedenfalls einen Auskunftsan-spruch über den Verbleib des Geldes hatten, liegt nach den Urteilsfeststel-lungen auf der Hand. Ersichtlich glaubten sie darüber hinaus an einen ausjenem Sachverhalt folgenden Schadensersatzanspruch, was sich auch dar-aus ableiten läßt, daß sie nicht etwa wegen erpresserischen Menschenrau-bes belangt worden sind. Hinzu kommt der besondere Umstand, daß die An-geklagten sich mit einer für sich genommen für sie kaum durchsetzbarenmündlichen Zusage der Erfüllung ihrer für berechtigt gehaltenen Ansprüchedurch den Nebenkläger als Ziel ihres Vorgehens begnügten. Diese Beson-derheiten wären als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen, undzwar bereits bei der Strafrahmenwahl. Der daraus folgenden Erörterungs-pflicht hat das Landgericht nicht genügt.Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil in der Frage des von denAngeklagten zugesagten Schadensersatzes unklar. Sofern sie dem Neben-kläger nicht nur ein Schmerzensgeld von 15.000 nrrnrmit der Anerkennung der Abgeltung wechselseitiger Ansprüche (UA S. 12)auf Schadensersatzansprüche gegen ihn verzichten wollten, könnte das Ge-wicht einer solchen Wiedergutmachungsleistung eine andere Beurteilung derFrage einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB eröffnen.Dies wird das neue Tatgericht zu klären haben. Insgesamt wird die Annahmeeines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB zur - 4 -Sanktionierung der eher untypischen Geiselnahme nicht fernliegen. Das be-trächtliche Gewicht der ihrerseits ersichtlich nicht minder schweren ge-fährlichen Körperverletzung und die Intensität der Angriffe auf die körperlicheUnversehrtheit, persönliche Integrität und Freiheit des Nebenklägers dürfenallerdings im Ergebnis der Strafzumessung nicht vernachlässigt werden.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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