5 StR 459/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 8. Juni 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Oktober 2005 verh344ngten Strafen unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 15 Jahren verurteilt ist. Ferner wird die Urteilsformel dahingehend erg344nzt, dass die vom Angeklagten in 326sterreich erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Indes wird die Geb374hr um ein Vier-tel erm344337igt und die im Revisionsverfahren entstandenen ge-richtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-klagten je zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem besonders schweren Fall) unter Einbeziehung zweier anderweitig verh344ngter Geldstrafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und 1 - 3 - den Pkw des Angeklagten eingezogen. Die dagegen mit der Sachr374ge ge-f374hrte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersicht-lichen Teilerfolg. 1. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts verabredete sich der Angeklagte am Abend des 24. August 2004 mit seinem Bekannten K. . Dieser erwartete Geld vom Angeklagten, das aus einer Zah-lung von 326. stammen sollte. Der Angeklagte nahm K. gegen 22.30 Uhr am U-Bahnhof Neuk366lln in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr zur nahe gelegenen Wohnung des 326. . Dieser stieg hinten rechts in den Pkw des Angeklagten. K. begr374337te 326. aus dem Wagen heraus. Eine unbe-kannt gebliebene Person stieg hinter dem Fahrer ein. Ob sich dar374ber hinaus eine weitere unbekannte Person in dem Fahrzeug befand, konnte nicht v366llig ausgeschlossen werden. Der Angeklagte fuhr aus Berlin heraus auf die BAB 13 in Richtung Cottbus bis zur Abfahrt Halbe. Gegen 24.00 Uhr bog er Rich-tung Halbe fahrend 83 m weit in den n344chstgelegenen Waldweg ein, bis eine Weiterfahrt aufgrund einer Anh366he nicht mehr m366glich war. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug, kehrte auf die Landstra337e zur374ck und folgte dem n344chsten, einem von einem Waldparkplatz abgehenden Waldweg 350 m weit in den Wald hinein. 204Der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbekann-ter Mitt344ter veranlassten K. und 326. nun, das Fahrzeug zu verlassen und erschossen sie223 (UA S. 13) 226 mit je vier Kopfsch374ssen aus einer Pistole 226 nahezu zeitgleich. Der Angeklagte fuhr weiter nach Lauchhammer, den Wohnort seines Bruders, und sodann nach Stallgast, wo er selbst wohnte. 2 Am Morgen des 25. August 2004 erschien der Angeklagte 226 noch vor der 326ffnung von dessen Werkstatt 226 hektisch und nerv366s bei dem Zeugen S. und begehrte die Umr374stung seines Pkw auf Winterr344der. An-schlie337end lie337 er eine Komplettreinigung seines Fahrzeugs 226 unter beson-derem Hinweis auf Flecken auf dem Fahrer- und Beifahrersitz 226 vornehmen. 3 - 4 - 2. Das Landgericht hat es in seinen Feststellungen und beweisw374rdi-genden Erw344gungen offen gelassen, ob der Angeklagte oder ein unbekannt gebliebener Mitt344ter die beiden Tatopfer get366tet hat. Solches gef344hrdet den Bestand des Schuldspruchs aber nicht. 4 Zwar w344re das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur Person des Sch374tzen bei dem Angeklagten von der ihm g374nstigsten M366g-lichkeit 226 Sch374tze ist der Mitt344ter 226 auszugehen (vgl. BGHR StPO 247 261 in dubio pro reo 8). Dies stellt das Beweisergebnis des Schwurgerichts, der An-geklagte sei Mitt344ter, aber nicht in Frage. Nach der fehlerfreien Schlussfolge-rung des Tatrichters aus den Umst344nden der Tatausf374hrung und den Verlet-zungsbildern war jedenfalls ein die beiden Opfer n366tigender Einsatz eines zweiten T344ters erforderlich, um mit nur einer zur Verf374gung stehenden Pisto-le die zwei mit dem Pkw des Angeklagten in den Wald verbrachten M344nner im Wesentlichen zeitgleich erschie337en zu k366nnen. 5 6 Der Annahme von Mitt344terschaft steht 226 auch unter Ber374cksichtigung des Gebots, die dem Angeklagten jeweils g374nstigste M366glichkeit zugrunde-zulegen (vgl. BGHR aaO) 226 nicht entgegen, dass es das Landgericht unter-lassen hat, ausdr374cklich zu er366rtern, ob die nicht v366llig ausgeschlossene Mitwirkung eines weiteren T344ters f374r den Angeklagten G374nstigeres ergeben h344tte. Die Wertung des Landgerichts, der schweigende Angeklagte komme nicht als Gehilfe in Betracht, beruht auch in jener Variante der Mitwirkung von zwei weiteren Mitt344tern auf einer in der Gesamtschau ausreichenden Tatsa-chengrundlage. Nur der Angeklagte hatte vor der Tat Kontakt zu den Opfern, er fuhr die Opfer im zweiten Anlauf an einen an der Fahrtstrecke zu seinem Wohnort gelegenen ausreichend von der Landstra337e entfernten Tatort. Er verf374gte vor der Tat 374ber eine Waffe und Munition. Ein Vertrauter des Ange-klagten schildert eine zur Lage des Angeklagten passende Tat- und Fluchtsi-tuation eines Freundes. Nur f374r den Angeklagten haben sich Hinweise f374r ein - 5 - Tatmotiv ergeben. All dies belegt einen erheblichen Umfang an der Tatbetei-ligung und ein eigenes Tatinteresse (vgl. BGHSt 37, 289, 291). 3. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe das auf massi-ve Beseitigung von Spuren und die Beschaffung falscher Alibis ausgerichtete Nachtatverhalten zu Unrecht schuldbegr374ndend bewertet, trifft nicht zu, zu-mindest beruht hierauf der Schuldspruch nicht. Letztlich hat das Schwurge-richt nur darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten im Einklang mit der Annahme seiner T344terschaft stehe. 7 4. Indes begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (247 212 Abs. 2 StGB) durchgreifenden Bedenken. Die hierf374r als tragend herangezogene Annahme besonders intensiver Tatausf374hrung durch den Angeklagten beruht nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachen-grundlage (vgl. BGH StV 2002, 235). Die Erw344gung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Menschen auf hinrichtungs344hnliche Weise get366tet, legt nahe, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von einer eigenh344ndigen Erschie337ung der Opfer durch den Angeklagten ausge-gangen ist. Ebenso fehlt der vom Landgericht angenommenen sorgf344ltig vor-bereiteten und geplanten Tatausf374hrung schon mangels sicherer Feststel-lungen zum Zeitpunkt des T366tungsentschlusses die gebotene objektive Grundlage. 8 Der Senat wandelt deshalb den Strafausspruch lebenslange Freiheits-strafe in die h366chste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um und bildet mit den bereits einbezogenen Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Es ist auszuschlie337en, dass die Schwurgerichtskammer f374r die jedenfalls objektiv hinrichtungs344hnliche T366tung von zwei Menschen auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 9 - 6 - Au337erdem bestimmt der Senat den f374r die Freiheitsentziehung in 326s-terreich anzuwendenden Anrechnungsma337stab. 10 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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