5 StR 459/09 (alt: 5 StR 74/09) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-ber 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof S. , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juni 2009 im Rechtsfolgen-ausspruch gegen den Angeklagten B. dahin abge344ndert, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 14. M344rz 2006 226 21 Ls 57/05 226 zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird; die Anrechnung eines Teils der Strafe als vollstreckt entf344llt. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Wegen einer schon 2004 gemeinsam mit der bisherigen Mitangeklag-ten begangenen Tatserie betr374gerischer Arbeitsvermittlung war der Ange-klagte B. vom Landgericht Potsdam am 22. August 2008 wegen Betru-ges in 29 F344llen verurteilt worden. Der Schuldspruch ist nach dem Beschluss des Senats vom 26. M344rz 2009 226 5 StR 74/09 226 rechtskr344ftig. Der Strafaus-spruch 226 drei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung zweier ander-weitig rechtskr344ftig verh344ngter Strafen 226 hatte hingegen keinen Bestand. Der Senat hatte den gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklag-ten wegen mehrfach unzul344nglich begr374ndeter nachtr344glicher Gesamtstraf-bildung und unzureichender Reaktion auf rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklag-ten unter Reduzierung der 29 Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat 1 - 4 - auf je sieben Monate ohne Einbeziehung weiterer Strafen auf eine Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt, hat die Vollstre-ckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung von einem Jahr und drei Monaten Dauer zwei Mona-te der Gesamtfreiheitsstrafe f374r vollstreckt erkl344rt. Die gegen die erneute Ge-samtstrafbildung gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte 226 vom Generalbun-desanwalt vertretene 226 Revision der Staatsanwaltschaft ist begr374ndet. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet zutreffend, dass das Landge-richt, das die andere vormals einbezogene, indes schon vor dem ersten Ur-teil erledigte Geldstrafe zu Recht nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen hat, auch mit der am 14. M344rz 2006 gegen den Angeklagten unter anderem wegen Meineides verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona-ten keine nachtr344gliche Gesamtstrafe gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gebil-det hat. Der Erlass jener Strafe im Mai 2009 hinderte dies entgegen der Auf-fassung des Landgerichts nicht. Er erfolgte n344mlich nach dem ersten Urteil in dieser Sache. Dieser Zeitpunkt ist f374r die Frage der Erledigung im Sinne des 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB allein ma337geblich. Anders als das Landgericht meint, soll der Angeklagte hierdurch in weitestgehend m366glicher Weise so gestellt werden, wie er bei einheitlicher Aburteilung s344mtlicher zuvor began-gener Straftaten zum Zeitpunkt der ersten z344surbegr374ndenden Verurteilung gestanden h344tte. Dabei soll nicht nur, worauf das Landgericht allein abstellen m366chte, eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Angeklagten vermieden werden, sondern er soll hierdurch auch nicht bevorzugt werden. Dies gebie-tet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die vor-liegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; BGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem ma337gebli-chen ersten Urteil erlassenen Bew344hrungsstrafe. 2 In dieser Sache ist nunmehr wiederholt im Revisionsrechtszug die Anwendung der 374beraus kompliziert ausgestalteten Regeln 374ber die nach-tr344gliche Gesamtstrafbildung zu beanstanden. Die Regeln sind schwer zu 3 - 5 - durchschauen, darzustellen und zu befolgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juli 2000 226 5 StR 280/00). Auch grundlegend abweichende Anwen-dungssysteme (vgl. Wilhelm NStZ 2008, 425) sind ihrerseits 374beraus kompli-ziert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgestellten rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung h344lt es der Senat zur unbedingt gebo-tenen Vermeidung weiterer Verfahrensverz366gerung f374r unerl344sslich, eine ei-gene abschlie337ende Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Nach den beson-deren Gegebenheiten des Falles erscheint letztlich auch nurmehr eine be-stimmte Sanktionierung allein angemessen (247 354 Abs. 1 StPO analog). Dies ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstra-fen, des gro337en zeitlichen Abstands zur Tatbegehung, bei welcher der Ange-klagte B. unbestraft war, und des Umstands des bereits eingetretenen Ablaufs der Bew344hrungszeit f374r die einzubeziehende Strafe (Erlassreife) bei der ma337geblichen ersten Verurteilung, dem, wie im genannten ersten Be-schluss des Senats in dieser Sache (m.w.N.) hervorgehoben, besondere ge-samtstrafmindernde Wirkung zukommt, 226 auch unter Ber374cksichtigung der gegen die Mitangeklagte verh344ngten Bew344hrungsstrafe 226 eine zur Bew344h-rung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Da der Ange-klagte ein solches Ergebnis letztlich ma337geblich infolge der eingetretenen Verfahrensverz366gerung erreicht, kommt dabei allerdings eine besondere wei-tere Kompensation f374r die nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellte rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht in Betracht; nichts anderes k366nn-te auch f374r eine etwa m366gliche Anrechnung von Bew344hrungsleistungen in der einbezogenen Sache gelten. 4 Die nach der Durchentscheidung ausstehenden Bew344hrungsfolgeent-scheidungen (247 268a StPO) obliegen dem Landgericht. Die Kostenentschei-dung, die, wie im angefochtenen Urteil tenoriert, dem erreichten Teilerfolg 5 - 6 - der Revision des Angeklagten gegen das erste Urteil Rechnung tr344gt und den Erfolg der neuen staatsanwaltlichen Revision dem Angeklagten 374ber die ihm auferlegten Verfahrenskosten anlastet, ergibt sich aus den Grunds344tzen von BGHSt 19, 226. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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