5 StR 459/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urte il des Landg e- richts Leipzig vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verwor fen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, fre igesprochen ist. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schaal Dölp König Bellay
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