5 StR 459/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktobe r 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 30. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist anzumerk en: Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2013 hat sich der Angeklagte entgegen dem Vortrag der Revision sachlich eingela s- sen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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