ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 459/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Ok tober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2018, soweit er betroffen ist, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstr a- fe auf drei Jah re und zehn Monate festgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra - gen. Gründe: Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja hren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Durch die A n- nahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keine Anhaltspunkte d a- für, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Stra f- ausspruc h keinen Bestand haben. Der Senat setzt die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht 1 - 3 - auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den B e- schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 2
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