5 StR 460/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 7. November 2007 wird auf seine Kosten ver-worfen. G r 374 n d e 1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenm344-337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Ge-neralbundesanwalts am 7. November 2007 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat der Verurteilte durch einen weiteren Verteidiger gem344337 247 356a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbe-schlusses bestanden hat. Zur Begr374ndung wird vorgetragen, ein zweites an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am 28. Dezem-ber 2007 zur374ckgewiesen worden. 334ber den Stand des Verfahrens sei der Verteidiger erst am 22. Januar 2008 durch die dann wahrgenommene Akten-einsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbe-gr374ndungsschrift vom 2. August 2007 beigef374gt. 2 2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 bestand, ist zu-r374ckzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon 3 - 3 - nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erw344gung gezogen haben soll (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 356a Rdn. 3). Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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