5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-vember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin M. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - beschlossen: Dem Gro337en Senat f374r Strafsachen wird gem344337 247 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Begr374ndet die fortdauernde Abwesenheit des nach 247 247 StPO w344hrend einer Zeugenvernehmung entfernten Ange-klagten bei der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeu-gen den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO? G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskr344fti-gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Ver-fahrensr374ge und auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. 1. Der Senat m366chte 226 dem entsprechenden Beschlussantrag des Generalbundesanwalts folgend 226 das Urteil auf die Sachr374ge im Gesamt-strafausspruch wegen fehlender Angabe der H366he der einbezogenen Einzel-strafen aufheben und die weitergehende Revision verwerfen. Die Verfah-rensvoraussetzung eines wirksamen Er366ffnungsbeschlusses sieht er als er-f374llt an; bei den unrichtigen Angaben zur er366ffneten Anklage in der schriftli-chen Fassung handelt es sich, wie die Anh366rung der beteiligten Richter ein-deutig erweist, um ein Fassungsversehen. Zum Schuld- und Strafausspruch h344lt das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Pr374fung stand. Der Senat 2 - 4 - h344lt auch die auf Verletzung des 247 247 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO f374r unbegr374ndet. So kann der Senat aber nach Durchf374h-rung des Anfrageverfahrens nicht ohne Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen gem344337 247 132 Abs. 2 GVG entscheiden. 2. Mit der R374ge beanstandet die Revision die fortdauernde Abwesen-heit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Vereidigung und Entlassung der gem344337 247 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugen-schaftlich vernommenen Nebenkl344gerin. W344hrend die Beanstandung hin-sichtlich der Verhandlung 374ber die Vereidigung der kindlichen Zeugin offen-sichtlich unbegr374ndet ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1; BGHSt 51, 81), gilt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bezogen auf die Verhandlung 374ber die Entlas-sung der Zeugin. 3 4 3. Der Senat h344lt die R374ge f374r zul344ssig und das Sachvorbringen der Revision hierzu nach dem Protokoll f374r erwiesen. a) Eine Beanstandung der in fortdauernder Abwesenheit des Ange-klagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO entsprechend dem zunehmend ausgeweiteten Verst344ndnis von dieser Norm als einem einer Revisionsr374ge notwendig vorgeschalteten Zwi-schenrechtsbehelf (Schneider in KK 6. Aufl. 247 238 Rdn. 33 ff.; Mosbacher JR 2007, 387) ist von der Rechtsprechung bislang nicht als Voraussetzung f374r eine R374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO wegen gesetzwidriger Abwesenheit des Angeklagten bei der Entlassungsverhandlung verlangt worden. Mangelnder Vortrag des Angeklagten hierzu ber374hrt daher 226 entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seinem Beschlussverwerfungsantrag 226 nicht die Vollst344ndigkeit des Vortrags im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Wollte man die Statthaftigkeit der hier in Frage stehenden Verfahrensr374ge von diesem Zwischenrechtsbehelf abh344ngig machen, w344re ein solches Er-fordernis seinerseits im Verfahren nach 247 132 GVG zu kl344ren. 5 - 5 - b) Das Protokoll ist zur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nach Vernehmung der kindlichen Zeugin nicht etwa derart l374ckenhaft, dass zur Frage der Abwesenheit des Angeklagten nach Abschluss ihrer Aussage ein etwa zul344ssiges Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 51, 298, 308, 314) veranlasst w344re, das der R374ge die Grundlage ent-ziehen k366nnte. Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf seinen Anfragebe-schluss in dieser Sache vom 10. M344rz 2009 (StV 2009, 342 m. Anm. Eisen-berg) Bezug. 6 4. In Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO 247 247 Ab-wesenheit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) rechnet der Senat die Verhandlung 374ber die Entlassung eines nach 247 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung. Er sieht demnach die Abwesenheit des Angeklagten von die-sem Verfahrensabschnitt als von 247 247 StPO gedeckt und nicht den absolu-ten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO begr374ndend an. 7 8 a) Wortlaut und Wortsinn des 247 247 StPO erlauben es und legen es sogar nahe, unter 204Vernehmung223 eines Zeugen nicht nur dessen Aussage und Befragung zu verstehen, sondern auch die damit eng und unmittelbar zusammenh344ngenden Verfahrensvorg344nge seines Aufrufs (vgl. 247 243 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO), seiner Belehrung (247247 57, 52 Abs. 3 Satz 1 StPO), sei-ner (etwaigen) Vereidigung, eingeschlossen eine Entscheidung hier374ber, und seiner Entlassung (247 248 StPO) dazu zu rechnen. Entsprechend ist der Beg-riff der 204Vernehmung223 in der Vorschrift des 247 58a Abs. 1 Satz 1 StPO 374ber die Vernehmungsaufzeichnung (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 58a Rdn. 4) und namentlich in Vorschriften zur Anwesenheit bei Vernehmungen zu verstehen, so zur Beiordnung eines anwaltlichen Beistands 204f374r die Dauer der Vernehmung223 in 247 68b Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 68b Rdn. 5) und gleicherma337en zu den Anwesenheitsrechten bei richterli-chen Vernehmungen in 247 168c StPO. In 247 251 Abs. 4 Satz 3 StPO wird die Vereidigung des Zeugen ersichtlich der 204Vernehmung223 zugeordnet. - 6 - Soweit 247 59 Abs. 2 Satz 1 StPO (entsprechend 247 79 Abs. 2 StPO) die (eigentliche) Vernehmung und die Vereidigung des Zeugen voneinander trennt, ergibt sich hieraus (entgegen BGHSt 26, 218, 219) nichts anderes. Die Formulierung erkl344rt sich aus dem spezifischen Regelungsgegenstand 374ber die Abfolge im Sinne des Nacheides. 304hnliches gilt f374r die Vorschriften 374ber die (anf344ngliche) Zeugenbelehrung (247 52 Abs. 3 Satz 1, 247 57 Satz 1 StPO), die 226 wie auch die Bestimmungen 374ber die (abschlie337ende) Zeugen-entlassung (247 248 StPO) 226 die sachliche Abfolge w344hrend einer Vernehmung verdeutlichen. Eine einengende Begriffsdefinition kann daraus nicht abgelei-tet werden. 9 Nach diesem Verst344ndnis des Vernehmungsbegriffs kann das nicht seltene, namentlich in F344llen des 247 247 Satz 2 StPO erstrebenswerte Ziel ohne weiteres erreicht werden, jegliche Begegnung des zu sch374tzenden Zeugen mit dem entfernten Angeklagten zu vermeiden. Im 334brigen erw344hnt 247 247 Satz 4 StPO 374ber die Unterrichtungspflicht betreffend die Zeugenaus-sage hinaus eine sonstige Verhandlung in 226 vorausgesetzt ordnungsgem344-337er 226 Abwesenheit. 10 b) Eine Abwesenheit des Angeklagten bei den vor der Zeugenaussage und -befragung erfolgenden Verfahrensvorg344ngen des Zeugenaufrufs und der Zeugenbelehrung wird 226 durch den Bundesgerichtshof soweit ersichtlich bislang unbeanstandet 226 h344ufig praktiziert. Abweichend beurteilt die bisheri-ge Rechtsprechung hingegen die der Aussage und Befragung nachfolgenden Verfahrensvorg344nge der Vereidigung und Entlassung des Zeugen. Mit die-sem 226 partiell 226 engen Verst344ndnis, die letztgenannten Vorg344nge vom Ver-nehmungsbegriff des 247 247 StPO auszunehmen, erstreckt sie den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO 226 ungeachtet der selbstverst344ndlichen F344lle einer formal mangelhaften Entfernung des Angeklagten oder eines sachlich unzul344nglich oder unvertretbar begr374ndeten Entfernungsbeschlus-ses nach 247 247 StPO 226 im Interesse einer Teilhabe des Angeklagten an we-sentlichen Verfahrensabl344ufen auf dessen fortdauernde Entfernung von den 11 - 7 - Verfahrensvorg344ngen der Vereidigung oder Nichtvereidigung des Zeugen sowie seiner Entlassung. Hinsichtlich der Vereidigung, der nach Abschaffung der Regelvereidigung freilich nur mehr untergeordnete Bedeutung zukom-men d374rfte (vgl. BGHSt 51, 81), wurde dem Angeklagten zur Wahrung der Chance auf Beeinflussung der Vereidigungsentscheidung durch vorherige Anh366rung bei fortdauernder Abwesenheit von der Verhandlung 374ber die Ver-eidigung der absolute Revisionsgrund zugebilligt (vgl. BGHSt 26, 218, 220; vgl. zur Vermeidung der Konfrontation bei Nichtvereidigung BGH NJW 2004, 1187; insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt). F374r den 226 fraglos wesent-lichen 226 Vorgang der erfolgten Vereidigung musste sich die Rechtsprechung in F344llen unerl344sslichen Getrennthaltens des Angeklagten von dem zu verei-digenden Zeugen allerdings mit einer vorgeblich erweiternden Auslegung des 247 247 StPO behelfen (vgl. BGHSt 37, 48, 49 f.; BGH NStZ 1985, 136; vgl. auch Meyer-Go337ner in Festschrift f374r Pfeiffer 1988 S. 311, 322). Bez374glich der Entlassung konnte der eigentliche Entlassungsvorgang demgegen374ber als unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet werden, so dass in-soweit f374r eine etwa gebotene ausnahmslose Trennung keine Probleme ent-standen (vgl. BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abge-druckt). Nicht zur Vernehmung im Sinne des 247 247 StPO gerechnet, indes grunds344tzlich (vgl. aber BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18, 20, 23) als we-sentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet wird bislang die Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschl374sse vom 10. August 1995 226 5 StR 272/95 und vom 15. Dezember 1999 226 1 StR 614/99; zur Vermeidung pers366nlicher Konfrontation insoweit BGHSt 22, 289, 296 f.). So wird die Chance des Angeklagten zu effektiver Einflussnahme auf die Befragung des Zeugen, sei es durch Wahrnehmung seines eigenen Fragerechts, sei es durch den Verteidiger, wenn dieser nach Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO von seinem Mandanten detaillierter informiert worden ist, mit dem absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 12 - 8 - StPO abgesichert. Er soll zur Anwendung kommen, wenn der Zeuge bereits vor Wiederzulassung und Information des Angeklagten entlassen worden ist (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1 und 15). c) Der Senat h344lt die Rechtsprechung zur Erstreckung des absoluten Revisionsgrundes in den genannten F344llen, hier bezogen auf den Fall der fortdauernden Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen, nicht f374r 374berzeugend und m366chte sie 344ndern. In seinem Anfragebeschluss hat er hierf374r eine noch etwas weitergehende L366-sung gefunden (im Anschluss an Basdorf in Festschrift f374r Salger 1995 S. 203). Er hat sich f374r ein Verst344ndnis vom Begriff der Vernehmung ausge-sprochen, wie er nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei R374gen nach 247 338 Nr. 6 StPO anerkannt ist, mit denen ein zu weit ge-hender Ausschluss der 326ffentlichkeit beanstandet wird, der gem344337 247 171a bis 247 172 GVG f374r die Dauer einer Vernehmung erfolgt war. Danach wird 204die Vernehmung223 im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts verstan-den; hierzu rechnen alle Verfahrensvorg344nge, die mit der eigentlichen Ver-nehmung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln (BGH NJW 1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH NJW 2003, 2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Be-schluss vom 20. Juli 2004 226 4 StR 254/04). 13 Diese Auffassung, welcher der Senat 226 ungeachtet unterschiedlicher Wertigkeit von Angeklagten- und 326ffentlichkeitspr344senz und abweichenden Wortlauts der Ausschlie337ungsnormen 226 unver344ndert zuneigt, erfasst 374ber den weiter verstandenen Vernehmungsbegriff (oben 4. a) hinaus vor allem auch andere Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverlesungen oder Au-genscheinseinnahmen, die in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehen und sich 226 wie bei der Vorlage von Schriftst374-cken oder sonstigen Beweismitteln durch den Zeugen zur Untermauerung seiner Aussage 226 oftmals unmittelbar daraus ergeben. Die bisherige Recht-sprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdau- 14 - 9 - erndem Ausschluss der 326ffentlichkeit von der Vernehmung (BGHR GVG 247 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des w344hrend der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 4, 5, 25; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 3; weitere Nachweise im Anfragebeschluss; vgl. zur Durchbrechung im Sonderfall des Augenscheins am K366rper des Zeugen BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 30). Im 334brigen hat die Rechtsprechung unsystematisch und eher beil344ufig eine Gleichbehandlung der Angeklagtenabwesenheit mit dem 326ffentlich-keitsausschluss bereits f374r F344lle gebilligt, in denen die Verhandlung 374ber den Ausschluss der 326ffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 11; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 39, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 12, 13). F374r seine 334berzeugung, dass der Angeklagte gegen Informationsdefizite auch im Bereich anderweitiger Beweiserhebungen 374ber einen relativen Revi-sionsgrund ausreichend gesch374tzt ist, verweist der Senat auf seine Anfrage-beschl374sse vom 10. M344rz 2009 in dieser Sache und im Parallelverfahren 5 StR 530/08 (StV 2009, 226; vgl. zur Heilung bei Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten das Senatsurteil vom heutigen Tage im Paral-lelverfahren; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 15 5. F374r den vorliegenden Fall der Abwesenheit des Angeklagten bei der Entlassungsverhandlung geht der Senat insoweit lediglich von einer etwas engeren Auslegung des Vernehmungsbegriffs, als von ihm noch dem Anfra-gebeschluss zugrunde gelegt, aus (oben 4. a). Auch dementsprechend zu judizieren, ist der Senat indes nach dem Ergebnis des Anfrageverfahrens gehindert. Lediglich der 1. Strafsenat hat seine Auffassung aufgegeben, wo-hingegen der 2., 3. und 4. Strafsenat an ihrer Rechtsprechung zur Anwen-dung des absoluten Revisionsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO bei Abwesen-heit des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung nach Abwesenheits-vernehmung gem344337 247 247 StPO festhalten. 16 - 10 - a) Der Senat sieht durch die Abwesenheit des Angeklagten von der Verhandlung 374ber die Entlassung der gem344337 247 247 StPO in seiner Abwe-senheit vernommenen Zeugin den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht als erf374llt an, da die Abwesenheit weiterhin von 247 247 StPO ge-deckt war. Die Voraussetzungen f374r einen in dieser Fallkonstellation m366gli-chen relativen Revisionsgrund wegen Verletzung des Fragerechts des Ange-klagten sind vorliegend nicht gegeben. 17 Mit R374cksicht auf eine effektive Wahrung des Fragerechts des Ange-klagten ist es allerdings 226 unabh344ngig von der Frage der Weite des Verneh-mungsbegriffs in 247 247 StPO 226 verfahrensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende, wie hier, den Angeklagten erst nach Entlassung der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin 374ber den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, eine durch solches Vorgehen m366glicherwei-se verursachte Beeintr344chtigung des Fragerechts des Angeklagten von vorn-herein durch Eingreifen des absoluten Revisionsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO zu sch374tzen. 18 Durch dieses Verst344ndnis der einschl344gigen Vorschriften wird in der Sache das Verteidigungsrecht des Angeklagten nicht beeintr344chtigt. Nicht die Teilnahmem366glichkeit an dem Formalakt der Entlassungsentscheidung (247 248 Satz 2 StPO) ist hierf374r wesentlich. Es ist vielmehr geboten, dem An-geklagten einen weitestgehenden verfahrensrechtlichen Ausgleich seiner durch die Abwesenheit entstandenen Informationsl374cke hinsichtlich des durch die Zeugenvernehmung hinzugetretenen Verfahrensstoffes zu ver-schaffen. Dies erfordert eine fr374hestm366gliche Unterrichtung im Sinne des 247 247 Satz 4 StPO und die Einr344umung der M366glichkeit, das eigene Fra-gerecht oder das des Verteidigers nachholen zu k366nnen. Diese Rechte des Angeklagten sind mit Hilfe relativer Revisionsgr374nde abzusichern. Danach entf344llt jedes Bed374rfnis, unter Annahme eines absoluten Revisionsgrundes wegen Nichtmitwirkung an einem effektivem Verteidigungshandeln lediglich 19 - 11 - vorgelagerten Formalakt ein ansonsten fehlerfreies Urteil aufheben zu m374s-sen. aa) So ist es zun344chst auch Aufgabe des Verteidigers 226 der in ein-schl344gigen F344llen stets amtieren wird (vgl. 247 140 Abs. 2 StPO) 226, solch ver-sp344teter Unterrichtung des Angeklagten beizeiten entgegenzutreten. Er ist gehalten, auf eine effektive Wahrnehmbarkeit des eigenen Fragerechts sei-nes Mandanten in dessen Interesse zu achten. Nicht selten wird er 374berdies an einer Unterrichtung des Angeklagten auch deswegen interessiert sein, weil er hierdurch intern eine Reaktion seines Mandanten herbeif374hren kann, um gegebenenfalls weitere eigene Fragen an den Zeugen zu richten. 20 21 Vor diesem Hintergrund wird sich der Verteidiger veranlasst sehen, ei-ne wegen Vernachl344ssigung des Fragerechts sachwidrig verfr374hte Entlas-sungsanordnung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden und so die Grundlage f374r eine Unterrichtung des Angeklagten vor der Entlas-sung des Zeugen zu schaffen. Dieser Interessenlage entspringt ersichtlich auch der 226 durchaus neue 226 Ansatz des Generalbundesanwalts, in F344llen der vorliegenden Art die Revisibilit344t des ger374gten, auf die vorzeitige Zeugenent-lassung bezogenen Vorsitzendenverhaltens von einem bereits in der Haupt-verhandlung erhobenen entsprechenden Einwand abh344ngig zu machen. bb) Will der Angeklagte den in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen nach Unterrichtung 374ber den Inhalt seiner Aussage selbst befragen, so ist ihm das zu gestatten. Gleiches gilt f374r Fragen des in dieser Situation durch seinen Mandanten erg344nzend informierten Verteidigers. Ist der Zeuge sachwidrig zuvor entlassen worden, so ist er vom Gericht zu der durch die verfr374hte Entlassung vereitelten erg344nzenden Befragung 226 die notfalls zur gebotenen Schonung des Zeugen wieder in vor374bergehender Abwesenheit des nach 247 247 StPO zu entfernenden Angeklagten erfolgen darf 226 alsbald erneut vorzuladen. Die ohne R374cksicht auf das Fragerecht des Angeklagten erfolgte verfahrensfehlerhafte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das 22 - 12 - Gericht, den Angeklagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungs-antrags zu verweisen, wenn er eine erneute Vorladung des Zeugen durchzu-setzen w374nscht. Solches entspr344che nur nach ordnungsgem344337er Entlassung des Zeugen erst nach Unterrichtung des Angeklagten dem Verfahrensrecht (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 70; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweis-antrag 16; 247 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGHR StPO 247 248 Entlassung 1). cc) Zwar weisen die Antwortbeschl374sse des 2. und 3. Strafsenats zu-treffend auf damit zusammenh344ngende, denkbare Verfahrenserschwernisse hin. Jedoch geht es dem Senat nicht darum, eine vorzeitige Zeugenentlas-sung zum Standard zu machen, sondern um die Art der Fehlerkorrektur. Die vom Senat bef374rwortete Er366ffnung einer effektiven Heilungsm366glichkeit in Bezug auf das beeintr344chtigte Fragerecht des unzul344nglich informierten An-geklagten auf dessen Verlangen bietet dabei einen sachgerechten und hin-reichenden Ausgleich f374r das erlittene Verfahrensdefizit. Sie ist im Lichte der Gebote eines wirksamen Zeugen- und Opferschutzes sowie der z374gigen Ver-fahrensf366rderung allemal vorzugsw374rdig gegen374ber einer uneingeschr344nkten Aufhebung des Urteils wegen des absoluten Revisionsgrundes, f374r den eine konkrete Beeintr344chtigung des Fragerechts nicht einmal dargetan sein muss. 23 Allein diese Verfahrensweise steht im 334brigen im Einklang mit der Rechtsprechung, die bei einem ausdr374cklichen Verzicht des Angeklagten auf eine weitere Zeugenbefragung keinen wesentlichen Verfahrensvorgang in der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen sieht (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18, 20, 23). Konsequent sollte diese 226 f374r das vom Senat f374r zutreffend erachtete Ergebnis als Begr374ndung gleichfalls tragf344hige 226 Auf-fassung aber generell f374r die Entlassungsverhandlung gelten und nicht nur f374r jenen Ausnahmefall, in dem dann freilich auch der relative Revisions-grund von vornherein abgeschnitten w344re. 24 - 13 - b) In den relevanten F344llen kann mithin im Revisionsverfahren erfolg-reich ger374gt werden, dass das Fragerecht des Angeklagten (oder seines Ver-teidigers) durch Verweigerung der erneuten Vorladung eines w344hrend der Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen, 374ber dessen Aussage er erst nach dessen Entlassung unterrichtet wurde, verletzt worden ist, weil dem Angeklagten eine bestimmte zul344ssige Frage versagt wurde und das Urteil auf diesem Versto337 beruht. Im Falle der Heilung der verfr374hten Entlas-sung durch nochmalige Vorladung des Zeugen wird allerdings nicht allein die Verhinderung sofortiger Befragung mit der Revision beanstandet werden k366nnen (vgl. Eisenberg StV 2009, 344, 345); Verz366gerungsmomente k366nnen auch bei vollst344ndig verfahrensfehlerfreiem Verhandlungsablauf ohne weite-res eintreten. Freilich wird, jedenfalls sofern die Verhinderung einer zul344ssi-gen Frage belegt werden kann, auch ger374gt werden k366nnen, dass das Ge-richt die berechtigte Beanstandung des Verteidigers zur374ckgewiesen hat, der Zeuge m366ge nicht vor Unterrichtung des Angeklagten entlassen werden. 25 26 Bei einer solchen Verfahrensweise wird auch das Gewicht der durch die betreffenden Ma337nahmen jeweils ber374hrten Rechte des Angeklagten in ausgewogener Weise ber374cksichtigt. Der Gesetzgeber hat die grundlegende Beschneidung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten mit 247 247 StPO in weitem Ma337e dem tatgerichtlichen Ermessen 374berantwortet (BGHSt 22, 18, 20 f.; BGHR StPO 247 247 Satz 2 Begr374ndungserfordernis 1 und 2). Hierdurch bleibt der Angeklagte oftmals von den ganz entscheidenden, ihn belastenden Passagen der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Basdorf in Festschrift f374r Salger 1995 S. 203, 206). Eine unzul344ngliche Unterrichtung des Angeklagten ist nur unter au337erordentlich engen Voraussetzungen, insbesondere bezo-gen auf inhaltliche M344ngel, 374ber einen relativen Revisionsgrund zu bean-standen (vgl. BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 8; Meyer-Go337ner aaO 247 247 Rdn. 15 bis 17, 22; Diemer in KK 6. Aufl. 247 247 Rdn. 16c). Nicht einmal die das Informationsrecht des Angeklagten besser gew344hrleistende Video-374bertragung der Verfahrensvorg344nge w344hrend seiner Abwesenheit (vgl. - 14 - BGHSt 51, 180) soll 374ber einen relativen Revisionsgrund durchsetzbar sein (vgl. BGH NStZ 2009, 582). c) Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, die Positi-on des (lediglich) versp344tet unterrichteten Angeklagten gem344337 der bisherigen Rechtsprechung durch den absoluten Revisionsgrund ohne R374cksicht darauf zu verst344rken, ob er von seinem Fragerecht 374berhaupt Gebrauch machen wollte. Eine Reduktion des absoluten Revisionsgrundes durch eine sachge-rechte Auslegung des Begriffs der Vernehmung in 247 247 StPO, wie sie der Senat f374r angezeigt h344lt (vgl. zu entsprechender Tendenz schon BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 14, 20), w374rde dieses Missverh344ltnis beseitigen. 27 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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