5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin M. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die fortdauernde Abwesenheit des nach 247 247 StPO w344hrend einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklag-ten bei der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen begr374ndet nicht den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO. Der Senat fragt bei den 374brigen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 2. Die Verhandlung wird ausgesetzt. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskr344fti-gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Ver-fahrensr374ge und auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 1. Der Senat m366chte 226 dem Beschlussantrag des Generalbundesan-walts folgend 226 das Urteil auf die Sachr374ge im Gesamtstrafausspruch wegen fehlender Angabe der H366he der einbezogenen Einzelstrafen aufheben und die weitergehende Revision verwerfen. Die Verfahrensvoraussetzung eines 2 - 4 - wirksamen Er366ffnungsbeschlusses sieht er als erf374llt an; bei den unrichtigen Angaben zur er366ffneten Anklage in der schriftlichen Fassung handelt es sich, wie die Anh366rung der beteiligten Richter eindeutig erweist, um ein Fassungs-versehen. Zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch h344lt das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Pr374fung stand. Der Senat h344lt auch die auf Verlet-zung des 247 247 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO f374r unbegr374ndet. So kann der Senat indes nicht ohne Anfrage gem344337 247 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden. 2. Mit der R374ge beanstandet die Revision die fortdauernde Abwesen-heit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Vereidigung und Entlassung der gem344337 247 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit vernomme-nen gesch344digten Zeugin. W344hrend die Beanstandung bezogen auf die Ver-handlung 374ber die Vereidigung der kindlichen Zeugin offensichtlich unbe-gr374ndet ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGHR StPO 247 247 Abwesen-heit 1; BGHSt 51, 81), gilt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bezogen auf die Verhandlung 374ber die Entlassung der Zeugin. 3 3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts h344lt der Senat die R374ge f374r zul344ssig und das Sachvorbringen der Revision hierzu nach dem Protokoll f374r erwiesen. 4 a) Eine Beanstandung der in fortdauernder Abwesenheit des Ange-klagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO entsprechend dem zunehmend ausgeweiteten Verst344ndnis von dieser Norm als einem einer Revisionsr374ge notwendig vorzuschaltenden Zwi-schenrechtsbehelf (Schneider in KK 6. Aufl. 247 238 Rdn. 33 ff.; Mosbacher JR 2007, 387) ist von der Rechtsprechung bislang nicht als Voraussetzung f374r eine R374ge nach 247 338 Nr. 5 StPO wegen gesetzwidriger Abwesenheit des Angeklagten bei der Entlassungsverhandlung verlangt worden. Mangelnder Vortrag des Angeklagten hierzu ber374hrt daher entgegen der Auffassung des 5 - 5 - Generalbundesanwalts nicht die Vollst344ndigkeit des Vortrags im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Wollte man die Statthaftigkeit der hier in Frage stehenden Verfahrensr374ge von diesem Zwischenrechtsbehelf abh344ngig ma-chen, w344re ein solches Erfordernis seinerseits in dem nun eingeleiteten Ver-fahren nach 247 132 GVG zu kl344ren. b) Das Protokoll ist zur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung nach Zeugenvernehmung der kindlichen Gesch344dig-ten nicht etwa derart l374ckenhaft, dass zur Frage der Abwesenheit des Ange-klagten nach Abschluss ihrer Aussage ein Freibeweisverfahren veranlasst w344re, das der R374ge die Grundlage entziehen k366nnte. Der Angeklagte hatte (wie im Protokoll vermerkt) vor Beginn der Zeugenvernehmung den Sit-zungssaal verlassen. Bei seiner (protokollierten) Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO war er wieder anwesend. Dass er fr374her und nicht erst zugleich mit der unmittelbar zuvor erfolgten Wiederherstellung der w344hrend der Zeu-genvernehmung des Kindes ebenfalls ausgeschlossenen 326ffentlichkeit wie-der zugelassen worden w344re, schlie337t der Senat aus. Das (auf Nachfrage des Generalbundesanwalts dokumentierte) Erinnerungsbild des Strafkam-mervorsitzenden, wonach der Angeklagte noch vor Entlassung der Zeugin 374ber deren Aussage unterrichtet worden w344re, ist mit dem nicht berichtigten Protokoll unvereinbar, findet aber eine Erkl344rung in der Erinnerung der Bei-sitzerin, wonach die kindliche Zeugin nach Abschluss ihrer Vernehmung noch im Zeugenschutzzimmer auf ihre anschlie337end vernommene Mutter gewartet und erst mit dieser nach deren Entlassung tats344chlich das Gericht verlassen hat. 6 4. Der Senat m366chte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des 247 247 StPO bei entsprechenden R374gen nach 247 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bis-heriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei R374gen nach 247 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Aus- 7 - 6 - schluss der 326ffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gem344337 247 171a bis 247 172 GVG f374r die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist. Dort wird 204die Ver-nehmung223 im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts verstanden; hierzu rechnen alle Verfahrensvorg344nge, die mit der eigentlichen Verneh-mung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln (BGH NJW 1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH NJW 2003, 2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 226 4 StR 254/04). Die Wiederzulassung der 326ffentlichkeit erst nach Entlassung der Zeugin erfolgte auf dieser Grundlage nach der Verneh-mung und damit noch rechtzeitig. Dieselbe Auslegung ist f374r 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 247 StPO sachgerecht. 8 a) Wortlaut und Wortsinn des 247 247 StPO erlauben es, zur 204Verneh-mung223 auch die hiermit eng und unmittelbar zusammenh344ngenden Verfah-rensvorg344nge zu rechnen. Dementsprechend versteht die soweit ersichtlich allgemeine Meinung den Begriff der 204Vernehmung223 in 247 58a Abs. 1 Satz 1 StPO in dem vom Senat auch f374r 247 247 StPO bef374rworteten weiteren Sinn (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 58a Rdn. 4). Die Beiordnung eines anwalt-lichen Beistands 204f374r die Dauer der Vernehmung223 umfasst nach 247 68b Abs. 1 Satz 1 StPO selbstverst344ndlich die Verhandlung 374ber die Vereidigung des Zeugen sowie die Vereidigung selbst und endet erst mit der Entlassung des Zeugen (Meyer-Go337ner aaO 247 68b Rdn. 5). Die Anwesenheitsrechte bei rich-terlichen Vernehmungen im Sinne des 247 168c StPO enden naturgem344337 nicht mit dem Abschluss der Aussage. Auch 247 251 Abs. 4 Satz 3 StPO ordnet die Vereidigung des Zeugen ersichtlich der 204Vernehmung223 zu. Soweit die Vorschrift des 247 59 Abs. 2 StPO 226 entsprechend 247 79 Abs. 2 StPO 226 die Vernehmung und die Vereidigung voneinander trennt (vgl. dazu BGHSt 26, 218, 219), erkl344rt sich dies aus dem spezifischen Rege-lungsgegenstand dieser Vorschriften, welche die Abfolge vorgeben (Nach- eid). Eine Begriffsbestimmung der 204Vernehmung223, die f374r die gesamte Straf-prozessordnung G374ltigkeit beanspruchen k366nnte, kann ihnen daher, wie die 9 - 7 - erw344hnten Gegenbeispiele erweisen, nicht entnommen werden. Nichts ande-res gilt f374r die Vorschriften 374ber die Zeugenbelehrung (247 52 Abs. 3 Satz 1, 247 57 Satz 1 StPO), deren Regelungsschwerpunkt 226 nicht anders als schlie337-lich auch die Vorschrift 374ber die Zeugenentlassung (247 248 StPO) 226 in einer Organisation der sachlichen Abfolge w344hrend einer Vernehmung liegt, ohne dass jenen Regelungen eine begrenzte Begriffsdefinition zu entnehmen w344-re. b) Dem weiteren Begriffsverst344ndnis folgt der Bundesgerichtshof mit Recht in der Frage des Ausschlusses bzw. der Wiederherstellung der 326ffent-lichkeit nach den 247247 171a bis 172 GVG (Nachweise oben 4). Hinreichende Gr374nde, die im Rahmen des 247 247 StPO zu einer unterschiedlichen Beurtei-lung zwingen k366nnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere ist ein solcher Grund nicht darin zu finden, dass die 247247 171a bis 172 GVG anders als 247 247 StPO nicht auf den Ausschluss w344hrend einer Vernehmung beschr344nkt sind (a. A. BGHR GVG 247 171b Abs. 1 Augenschein 1). Dieser Umstand versteht sich wegen des sehr viel weiteren m366glichen Anwendungsbereichs dieser Vorschriften von selbst. Sie lassen den Ausschluss der 326ffentlichkeit nicht nur f374r bestimmte Verfahrensabschnitte, sondern im Extremfall nahezu f374r die gesamte Hauptverhandlung zu. Wenn aber in dem die 326ffentlichkeit aus-schlie337enden Gerichtsbeschluss (247 174 GVG) als Teil der Hauptverhand-lung, f374r den der Ausschluss gelten soll, die Vernehmung eines Zeugen (oder Mitangeklagten oder Sachverst344ndigen) bezeichnet wird, ist die Lage iden-tisch (Basdorf in Festschrift f374r Salger 1995 S. 203, 207). Die zu 247 247 StPO getroffene Aussage des Bundesgerichtshofs, die Verhandlung 374ber die Ver-eidigung eines Zeugen stelle einen von der Vernehmung strikt zu trennen-den, selbst344ndigen Verfahrensabschnitt dar (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwe-senheit 2 und 3; BGH NStZ 2006, 713, 714), steht deshalb in deutlichem Wi-derspruch zur Rechtsprechung betreffend die 247247 171a bis 172 GVG, wonach (auch) dies zum Verfahrensabschnitt 204Vernehmung223 gerechnet wird. 10 - 8 - Auch der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften streng nach dem Wortlaut des Gesetzes auszulegen sind (BGHSt 26, 218, 220), gebietet kein anderes Ergebnis. Die Interpretation des Senats 374berschreitet die Grenzen des Wortlauts der Vorschrift, wie dargelegt, nicht. Zudem handelt es sich bei den 247247 171a bis 172 GVG ebenfalls um Ausnahmevorschriften. Der Senat verkennt nicht, dass die diesbez374gliche Aussage in BGHSt 26, 218 darauf zielt, die zentralen Rechte des Angeklagten abzusichern (vgl. auch BGH NJW 2003, 597). Jedoch k366nnen dessen berechtigte Belange auch nach dem vom Senat eingenommenen Standpunkt angemessen gewahrt werden (dazu unten d, e). 11 c) Sinn und Zweck des 247 247 StPO streiten f374r die Auffassung des Senats. Namentlich 247 247 Satz 2 StPO ist 226 insoweit grunds344tzlich 374berein-stimmend mit 247 172 Nr. 1a GVG 226 darauf gerichtet, Schaden von dem Zeu-gen abzuwenden. So kommt es in der Praxis nicht ganz selten vor, dass ei-nem ver344ngstigten Zeugen jegliche Konfrontation mit dem Angeklagten er-spart werden muss, weil andernfalls gesundheitlicher Nachteil zu bef374rchten ist. Es w344re sinnwidrig, wenn der von 247 247 Satz 2 StPO gew344hrte Schutz mit dem Abschluss der Aussage des Zeugen abrupt abgeschnitten w374rde, obwohl die Gef344hrdung des Zeugen unver344ndert andauert. Die bisherige Rechtsprechung tr344gt den Interessen des Zeugen dabei durchaus Rechnung, freilich nicht durch eine am Schutzzweck orientierte Auslegung des 247 247 StPO, sondern auf andere Weise. Sie verf344hrt dabei teils nicht widerspruchs-frei, was die Rechtsanwendung durch die Tatgerichte erschwert: 12 aa) So interpretiert sie die Entlassung des Zeugen nicht als wesentli-chen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des 247 338 Nr. 5 StPO; der Ange-klagte kann demnach abwesend sein, wenn dem Zeugen seine Entlassung bekannt gegeben wird (BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 226 1 StR 614/99). F374r die vorangehende Verhandlung 374ber die Entlassung h344lt der Bundesge-richtshof hingegen daran fest, dass der Angeklagte zugegen sein muss (vgl. 13 - 9 - BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschl374sse vom 10. August 1995 226 5 StR 272/95 226und vom 15. Dezember 1999 226 1 StR 614/99). Um die pers366nliche Konfronta-tion zu vermeiden, kann jedoch in diesem Fall der Zeuge vor374bergehend den Gerichtssaal verlassen (BGHSt 22, 289, 296 f.). bb) Demselben Schema folgt die vor Neuordnung der Vereidigungs-vorschriften durch den Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, wonach die Verhandlung 374ber die Vereidigung grunds344tzlich (au337er bei zwingenden Ver-eidigungsverboten) wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (mit Anwesen-heitspflicht des Angeklagten) ist, nicht aber die dem Zeugen bekannt gege-bene Entscheidung 374ber seine Nichtvereidigung (BGH NJW 2004, 1187, in-soweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt). In Durchbrechung der engen Ver-nehmungsinterpretation hat die Rechtsprechung zudem eine Ausnahme f374r die fraglos einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bildende Vereidi-gung eines Zeugen zulassen m374ssen, dem jegliches Zusammentreffen mit dem Angeklagten erspart werden musste (BGHSt 37, 48, 49 f.; BGH NStZ 1985, 136; vgl. auch Meyer-Go337ner in Festschrift f374r Pfeiffer 1988 S. 311, 322). 14 cc) Entsprechendes gilt f374r andere Beweiserhebungen, namentlich Ur-kundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, die in engem inhaltli-chem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehen und sich 226 wie bei der Vorlage von Schriftst374cken oder sonstigen Beweismitteln durch den Zeu-gen zur Untermauerung seiner Aussage 226 oftmals unmittelbar daraus erge-ben. Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausge-schlossenen 326ffentlichkeit (BGHR GVG 247 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des w344hrend der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 4, 5, 25; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597). Zur gebotenen Vermeidung eines Zusammentreffens von Angeklagtem 15 - 10 - und Zeugen bedurfte es allerdings auch in dieser Fallgruppe einer Durchbre-chung f374r den Augenschein am K366rper des Zeugen (BGHR StPO 247 247 Ab-wesenheit 30). dd) Schlie337lich hat es die Rechtsprechung bereits gebilligt, dass die Verhandlung 374ber den Ausschluss der 326ffentlichkeit in Abwesenheit des An-geklagten erfolgt (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 11, insoweit nicht abge-druckt in BGHSt 38, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 12, 13). Damit hat sie insoweit zugleich anerkannt, dass an die Angeklagtenabwesenheit und den 326ffentlichkeitsausschluss in F344llen der hier in Frage stehenden Art ungeachtet der hinter den jeweiligen Regelungen stehenden unterschiedlichen Schutzg374ter (Verteidigungsrechte des Ange-klagten einerseits, Wahrung des 326ffentlichkeitsgrundsatzes andererseits; hierzu BGH NJW 2003, 597) im Interesse des Zeugen- und Opferschutzes dieselben Ma337st344be angelegt werden m374ssen. 16 17 d) In den F344llen der mit einer Vernehmung eng zusammenh344ngenden Beweiserhebung besteht f374r den von der Vernehmung ausgeschlossenen Angeklagten die Gefahr eines Defizits an Information 374ber Beweismaterial, welches nach f366rmlicher Einf374hrung in die Hauptverhandlung im Urteil ver-wertet werden kann (247 261 StPO). Indes bedarf es insoweit nicht des weitge-henden Schutzes des Angeklagten durch den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO wegen verfahrenswidriger Abwesenheit. Seine Belange sind vielmehr durch eine verantwortungsvolle Ausgestaltung der Unterrich-tung des Angeklagten 374ber das in seiner Abwesenheit Verhandelte gem344337 247 247 Satz 4 StPO zu wahren, die in F344llen dieser Art (vgl. n344her den weite-ren Anfragebeschluss vom heutigen Tage 226 5 StR 530/08) ein Vorzeigen des in Abwesenheit des Angeklagten besichtigten Augenscheinsobjekts oder ein nochmaliges Vorlesen 226 bei Einvernehmen auch Lesenlassen 226 einer in Ab-wesenheit des Angeklagten verlesenen Urkunde erfordert. Dabei sind die Belange des Angeklagten erg344nzend 374ber eine Protokollierungspflicht zu sch374tzen. Bei Wahrung solcher Unterrichtungsstandards ist den Interessen - 11 - des Angeklagten hinreichend Gen374ge getan. Dies gestattet die vom Senat f374r sachgerecht erachtete, einer thematisch geordneten Hauptverhandlung entgegenkommende, dem verbindlichen Verst344ndnis zu 247 338 Nr. 6 StPO i.V.m. 247 174 GVG entsprechende Auslegung des Vernehmungsbegriffs des 247 247 StPO. Eine Absicherung der betroffenen Angeklagtenrechte 374ber den absoluten Revisionsgrund ist entbehrlich. e) Nichts anderes gilt im Ergebnis f374r die Frage notwendiger Anwe-senheit des Angeklagten bei der Verhandlung 374ber die Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen. Mit der f374r unerl344sslich erachte-ten Teilnahme des Angeklagten an dieser Verhandlung soll verhindert wer-den, dass der Zeuge vor Unterrichtung des Angeklagten 374ber den wesentli-chen Inhalt seiner Vernehmung gem344337 247 247 Satz 4 StPO bereits entlassen ist. Dies ist erforderlich, weil dem Angeklagten ein eigenes Fragerecht nach 247 240 Abs. 2 StPO zusteht, dessen Wahrnehmung durch eine Entlassung des Zeugen vor Unterrichtung des Angeklagten beeintr344chtigt werden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18). 18 Mit R374cksicht auf eine effektive Wahrung des Fragerechts des Ange-klagten ist es daher 226 unabh344ngig von der Frage der Anwendbarkeit der Zu-sammenhangformel f374r die Auslegung des Vernehmungsbegriffs in 247 247 StPO 226 nicht sachgerecht, wenn der Vorsitzende, wie hier, den Angeklagten erst nach Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen 374ber den Inhalt seiner Aussage unterrichtet. Gleichwohl erscheint es nicht ge-rechtfertigt, eine durch solches Vorgehen m366glicherweise verursachte Beein-tr344chtigung des Fragerechts des Angeklagten von vornherein durch Eingrei-fen des absoluten Revisionsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO zu sch374tzen. 19 aa) So ist es zun344chst auch Aufgabe des Verteidigers 226 der in F344llen der Anwendung des 247 247 StPO stets amtieren wird (vgl. 247 140 Abs. 2 StPO) 226, solcher versp344teten Unterrichtung des Angeklagten beizeiten ent-gegenzutreten. Er ist nicht nur gehalten, auf eine effektive Wahrnehmbarkeit 20 - 12 - des eigenen Fragerechts seines Mandanten in dessen Interesse zu achten, sondern er wird in manchen F344llen dar374ber hinaus auch an einer Unterrich-tung des Angeklagten 374ber die Zeugenvernehmung interessiert sein, um in-tern eine Reaktion seines Mandanten hierauf erfahren und gegebenenfalls mit weiteren eigenen Fragen an den Zeugen reagieren zu k366nnen. Dies wird dem Verteidiger Anlass geben, eine sachwidrig verfr374hte Entlassungsanordnung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO zu bean-standen und so die Unterrichtung des Angeklagten vor der Entlassung des Zeugen zu erreichen suchen. Dies korrespondiert in gewisser Weise mit dem 226 durchaus neuen 226 Ansatz des Generalbundesanwalts, in F344llen der vorlie-genden Art die Revisibilit344t des beanstandeten, auf die vorzeitige Zeugenent-lassung bezogenen Vorsitzendenverhaltens von einem bereits in der Haupt-verhandlung erhobenen entsprechenden Einwand abh344ngig zu machen. 21 22 bb) Die bestehende M366glichkeit, das Abschneiden des eigenen Frage-rechts des Angeklagten im Einzelfall 374ber einen relativen, unmittelbar hierauf gest374tzten Revisionsgrund zu sanktionieren, l344sst es vor dem Hintergrund der erfahrungsgem344337 geringen forensischen Bedeutung dieses eigenen Fra-gerechts angezeigt erscheinen, die bisherige Rechtsprechung zum Eingrei-fen des absoluten Revisionsgrunds in F344llen dieser Art aufzugeben. Im gerichtlichen Alltag ist eine unmittelbare Befragung von Zeugen durch verteidigte Angeklagte eher selten (Basdorf aaO S. 206). Im Blick auf die umfassende Verantwortung des Verteidigers f374r die verfahrensrechtlichen Belange seines Mandanten ist der Vorsitzende auch nicht etwa gehalten, dem Angeklagten selbst ausdr374cklich 226 was gelegentlich gar leicht als Auf-forderung missverstanden werden k366nnte 226 das Wort zur Zeugenbefragung zu erteilen. W374nscht hingegen der Angeklagte 226 etwa auch nach Aufforde-rung durch seinen Verteidiger 226 eine eigene Befragung des Zeugen, so steht ihm diese 226 im Rahmen zul344ssiger Fragestellungen (247 241 Abs. 2 StPO) 226 unbedingt zu. 23 - 13 - Will mithin der Angeklagte den in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen nach Unterrichtung 374ber den Inhalt seiner Aussage selbst befragen, so ist ihm das zu gestatten. Ist der Zeuge sachwidrig zuvor entlassen wor-den, so ist er vom Gericht zur Beantwortung dieser Frage 226 die notfalls zur gebotenen Schonung des Zeugen wieder in vor374bergehender Abwesenheit des nach 247 247 StPO zu entfernenden Angeklagten erfolgen darf 226 alsbald erneut vorzuladen. Die ohne R374cksicht auf das Fragerecht des Angeklagten erfolgte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das Gericht, den Ange-klagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu verwei-sen, wenn dieser eine erneute Vorladung des Zeugen zu dessen erg344nzen-der Befragung durchzusetzen w374nscht, wie es nach ordnungsgem344337er Ent-lassung des Zeugen dem Verfahrensrecht entspr344che (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 70; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; 247 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. hingegen BGHR StPO 247 248 Entlassung 1). Das Gleiche hat zu gelten, wenn der Verteidiger aufgrund der Unterrichtung seines Mandanten und dessen hierauf gest374tzter Information nunmehr neue zul344ssige Fragen an den verfr374ht entlassenen Zeugen stellen will. 24 cc) In den relevanten F344llen kann mithin im Revisionsverfahren erfolg-reich ger374gt werden, dass das Fragerecht des Angeklagten (oder seines Ver-teidigers) durch Verweigerung der erneuten Vorladung eines w344hrend der Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen, 374ber dessen Aussage er erst nach dessen Entlassung unterrichtet wurde, verletzt worden ist, weil dem Angeklagten eine bestimmte zul344ssige Frage versagt wurde und das Urteil auf diesem Versto337 beruht. Sofern die Verhinderung einer zul344ssigen Frage belegt werden kann, wird auch ger374gt werden k366nnen, dass das Ge-richt die berechtigte Beanstandung des Verteidigers zur374ckgewiesen hat, der Zeuge m366ge nicht vor Unterrichtung des Angeklagten entlassen werden. 25 Bei einer solchen Verfahrensweise wird auch das Gewicht der durch die betreffenden Ma337nahmen jeweils ber374hrten Rechte des Angeklagten in 26 - 14 - ausgewogener Weise ber374cksichtigt. Der Gesetzgeber hat die grundlegende Beschneidung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten mit 247 247 StPO in weitem Ma337e dem tatgerichtlichen Ermessen 374berantwortet (BGHSt 22, 18, 20 f.; BGHR StPO 247 247 Satz 2 Begr374ndungserfordernis 1 und 2). Hierdurch bleibt der Angeklagte oftmals von den ganz entscheidenden, ihn belastenden und daher besonders verteidigungsrelevanten Teilen der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Basdorf aaO S. 206). Vor diesem Hintergrund erscheint es g344nzlich unangemessen, die Position des (lediglich) versp344tet unterrichteten Angeklagten gem344337 der bisherigen Rechtsprechung durch den absoluten Revisionsgrund ohne R374cksicht darauf zu verst344rken, ob er von seinem Fra-gerecht 374berhaupt Gebrauch machen wollte. Eine Reduktion des absoluten Revisionsgrundes durch eine sachgerechte Auslegung des Begriffs der Ver-nehmung in 247 247 StPO, wie sie der Senat f374r angezeigt h344lt (vgl. zu ent-sprechender Tendenz schon BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 14, 20), besei-tigt dieses Missverh344ltnis. Dass das Reichsgericht in einem, wie Meyer-Go337ner aaO S. 313 zutreffend aufzeigt, von nationalsozialistischem Ungeist gepr344gten Urteil 226 abgedruckt in RGSt 74, 47 226 betreffend die Frage der Ver-eidigung zum selben Ergebnis gelangt ist, kann die Auffassung letztlich nicht in Frage stellen (vgl. 344hnlich BGHSt 51, 298, 304). 5. Die Verhandlung 374ber die Entlassung eines Zeugen ist in der Praxis meist nicht mit negativen Auswirkungen f374r den Angeklagten verbunden. Et-waige Negativfolgen sind zudem, wie dargelegt, ohne weiteres vor dem Tat-gericht zu korrigieren. Dementsprechend muss dieser Verfahrensabschnitt 226 abweichend von der bislang f374r den Senat verbindlichen Rechtsprechung 226 nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung angesehen werden. Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, k344me der absolute Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach 247 247 StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte h344t-te keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung vers344umt (BGHSt 26, 84, 27 - 15 - 91 m.w.N.; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996, 2382; NStZ 2006, 713; vgl. f374r einen entsprechenden L366sungsansatz bereits BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23). Auch hiernach blieben dem Angeklagten die dargelegten Revisionsm366glichkeiten wegen einer Beschr344n-kung seines Fragerechts. 6. Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf de-ren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 [1. Strafsenat]; BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23 [2. Strafsenat]; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 3, 15, 19 [3. Strafsenat]; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 [4. Strafsenat]), an, ob an ihrer der beab-sichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung fest-gehalten wird. 28 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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