5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 15. April 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskr344fti-gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensr374ge durch. Die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Er366ffnungsbeschlus-ses ist erf374llt; bei den unrichtigen Angaben zur er366ffneten Anklage in der schriftlichen Fassung handelt es sich, wie die Anh366rung der beteiligten Rich-ter eindeutig erweist, um ein Fassungsversehen. 2 - 3 - Der auf Verletzung des 247 247 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge gem344337 247 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsa-chen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 226 GSSt 1/09 226 aufgrund des Anfrageverfahrens nach 247 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Entlassung der gem344337 247 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenkl344gerin beanstandet. 3 Die R374ge ist zul344ssig. Sie scheitert nicht an der mangelnden Bean-standung der in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO; eine solche Beanstandung ist in dieser Fallgestaltung, wie sich aus der Entschei-dung des Gro337en Senats eindeutig ergibt, keine R374gevoraussetzung. Nach der Entscheidung des Gro337en Senats musste der Revisionsf374hrer auch nicht etwa konkreten Sachvortrag zu einer Beeintr344chtigung seines Fragerechts infolge der mit der R374ge beanstandeten Verfahrensweise erbringen. Im 334bri-gen h344lt der Senat das Sachvorbringen der Revision zu der Verfahrensr374ge nach dem Protokoll f374r erwiesen. 4 Im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO 247 247 Abwe-senheit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) sieht der Gro337e Senat in der Verhandlung 374ber die Entlassung eines in Abwesen-heit des Angeklagten vernommenen Zeugen keinen Teil der Vernehmung im Sinne von 247 247 StPO. Demgem344337 begr374ndet die hierbei fortdauernde Ab-wesenheit des Angeklagten regelm344337ig 226 so auch hier 226 den absoluten Revi-sionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO. 5 Die Entlassungsverhandlung war hier wesentlicher Teil der Hauptver-handlung; der Verfahrensfehler ist auch nicht geheilt worden. Der Angeklagte hat weder von sich aus im Rahmen seiner Unterrichtung 374ber die Abwesen- 6 - 4 - heitsvernehmung gem344337 247 247 Satz 4 StPO noch etwa auf Befragen aus-dr374cklich erkl344rt, keine Fragen mehr an die Nebenkl344gerin stellen zu wollen. Mithin ist die angefochtene Verurteilung aufzuheben. Angesichts an-derweitiger rechtskr344ftiger Verurteilungen des Angeklagten k366nnte 226 nament-lich zum Schutz der kindlichen Zeugin 226 im Benehmen mit Staatsanwalt-schaft und Nebenklage eventuell bereits vor Durchf374hrung einer erneuten Hauptverhandlung eine Verfahrenserledigung nach 247 154 Abs. 2 StPO erwo-gen werden. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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