5 StR 460/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsge-richts Tiergarten in Berlin vom 28. November 2007 226 (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl. BGHR JGG 247 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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