5 StR 460/11 (alt: 5 StR 491/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Überlassen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen: Die Revision de s Nebenklägers gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen A uslagen zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N . geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO, die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsins tanz fortgilt (Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 397a Rn. 17a). Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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