5 StR 460/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 23. Mai 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Septe m- ber 2013 mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurte i- lung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in ze hn Fällen entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Sander Schn eider Dölp König
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